Immobilienwirtschaft

Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechender Finanzierungshilfen benötigen aufgrund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO). Darüber hinaus müssen sie sich und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit Verantwortlichen in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen lassen.
Hinweis: Für andere Darlehensarten, wie zum Beispiel Verbraucherdarlehen und Darlehen für Gewerbetreibende, wird die Erlaubnis nach § 34c GewO zusätzlich benötigt.
Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Immobiliardarlehensvermittler orientieren sich an den Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler. Neben der notwendigen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen hat der Immobiliardarlehensvermittler eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie sowie seine Sachkunde nachzuweisen. Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt.
Die Zuständigkeit für die Erlaubnis nach § 34i GewO und die Registrierung nach § 11a GewO liegt in Schleswig-Holstein bei den Industrie- und Handelskammern.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren sowie die Registrierung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.