Die Immobilienwirtschaft in Schleswig-Holstein

Branchenüberblick

Branchenporträt

Die Immobilienwirtschaft ist eine der größten und vielfältigsten Branchen in Deutschland. Immobilien machen mit 87 Prozent den herausragenden Anteil am deutschen Anlagevermögen aus.
Einschließlich der Grundstücke beträgt das Immobilienvermögen 10,1 Billionen Euro. Ein hoher Anteil davon entfällt auf den Wohnungsbestand, der sich in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich, aber im Trend mit nachlassenden Zuwächsen, vergrößert hat.
Die IHK Schleswig-Holstein hat ein Branchenporträt für die Immobilienwirtschaft in Schleswig-Holstein erstellt. Mit diesem Porträt soll die Immobilienwirtschaft vorgestellt und ihre wirtschaftliche Bedeutung als Branche hervorgehoben werden. Die Ausarbeitung richtet sich vor allem an Existenzgründer, Vertreter von Politik und Verwaltung, aber auch an interessierte Unternehmen.

Einführung eines zertifizierten Verwalters 

Das "Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz -WEMoG)" enthält zahlreiche Veränderungen für Verwalter von Wohnungseigentum und deren Eigentümern. Nachdem der Bundesrat am 9. Oktober 2020 das Gesetz beschlossen hatte, traten nun die zahlreichen neuen Regelungen zum 1. Dezember 2020 in Kraft. 
Nach dem WEMoG bedarf es für die Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerblicher Verwalter nach § 34c Gewerbeordnung auch weiterhin keiner verbindlichen Qualifikation in Form einer Sachkundeprüfung oder gleichgestellten Berufsabschluss. Jedoch gibt das Wohneigentumsgesetz (WEG) in § 19 Abs. 2 Nr. 6 vor,  dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört.

Was ist ein zertifizierter Verwalter? 

Als „zertifizierter Verwalter“ darf sich bezeichnen, wer eine entsprechende Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt hat. Das ergibt sich aus dem neuen § 26a WEG. Zweck der Prüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine Person über die für die Tätigkeit als Verwalter über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Wann treten die Regelungen für den zertifizierten Verwalter in Kraft?

Die Regelungen zum zertifizierten Verwalter treten zum 1. Dezember 2022 in Kraft.

Wann kann ich diese Prüfung ablegen? 

Grundlage für die Prüfung wird eine noch zu erlassende Rechtsverordnung gemäß § 26a Absatz 2 WEG sein, in welcher festgelegt werden kann: 
  1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung; 
  2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat; 
  3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen; 
  4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen. 
Die Verordnung liegt noch nicht vor. Aktuell werden daher noch keine Prüfungen angeboten.

Welche Übergangszeit hat ein jetzt tätiger Verwalter, wenn die WEG einen zertifizierten Verwalter verlangt? 

Personen, die bei Inkrafttreten der WEG-Reform, das heißt zum 1. Dezember 2020 zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt sind, gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter, vgl. § 48 Absatz 4  Satz 2 WEG.  

Gibt es Ausnahmen, wo eine WEG einen zertifizierten Verwalter verlangen kann?  

Ausnahmen bestehen für kleinere Einheiten, d.h. es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Abs. 2 WEG) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. 

Muss ich zwingend ein "zertifizierter Verwalter" für meine Tätigkeit als Verwalter sein?  

Grundsätzlich soll jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch eingeräumt werden, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. „Das lässt jedoch die Möglichkeit unberührt, dass mit einem Verwalter, der nicht über ein Zertifikat verfügt, aber das Vertrauen aller Wohnungseigentümer besitzt, weiterhin zusammengearbeitet wird." (siehe Gesetzesbegründung S. 44f). 
Sie stellt insbesondere keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung dar. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter nicht die Voraussetzungen als zertifizierter Verwalter erfüllt.

Muss ich mich trotzdem weiterbilden? 

Die Regelungen zum zertifizierten Verwalter haben keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b MaBV vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen also weiterhin der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.

Impressumspflichten

Unvollständige oder fehlerhafte Angaben im Internet-Impressum führen nach wie vor zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben relativ leicht vermeidbar sind.
In ein Impressum gehören der Name, die Anschrift und Angaben, die eine schnelle elektronische und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist aufzuführen. Bei juristischen Personen zusätzlich die Informationen zum Handelsregister mit Registernummer.
Weiterhin ist für zulassungspflichtige Tätigkeiten auch die Aufsichtsbehörde mit Postadresse und/oder die zuständige IHK als aktuelle Erlaubnisbehörde (in Schleswig-Holstein) anzugeben. Die ursprüngliche Genehmigungsbehörde kann ebenfalls genannt werden.
Auf keinen Fall gehören in ein Impressum die  eigentliche Steuernummer, Angaben zu Mitarbeitern und ihren Aufgabenbereichen, Öffnungszeiten des Unternehmens oder Werbung für den Internet-Dienstleister.
Die Broschüre "Pflichtangaben für Unternehmen" behandelt umfassend die Impressumspflichten.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Am 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Sie schreibt vor, welche Angaben zu bestimmten Energiemerkmalen Immobilienanzeigen enthalten müssen.
Bei Anzeigen für Wohngebäude sind seit dem 1. Mai 2014 beispielsweise die Art des Energieausweises, der Energiebedarfs- oder -verbrauchswert, der wesentliche Energieträger und das Baujahr aufzuführen. Missachten Immobilienverkäufer die neuen Vorschriften, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Die häufigsten Fragen hierzu beantwortet der DIHK in einer FAQ-Liste.

Arbeitskreis Immobilienwirtschaft

Der Arbeitskreis Immobilienwirtschaft befasst sich mit der Stadt- und Wohnbauentwicklung im Bezirk der IHK zu Kiel. Mitglieder dieses Gremiums sind Unternehmerinnen und Unternehmer aus den Wirtschaftsbereichen Immobilienvermittlung und Hausverwaltung.
In den regelmäßig stattfindenden Arbeitskreissitzungen werden im Zuge von Fachvorträgen und Exkursionen  aktuelle branchenbezogenen Themen und Fragestellungen behandelt. Zudem werden die für die Branche wichtigen Gesetzesvorhaben erörtert.
Die Ergebnisse dieser Sitzungen tragen maßgeblich zur Positionierung der IHK bei relevanten Fragestellungen bei. Darüber hinaus haben Erfahrungsaustausch und Kooperation zwischen den Mitgliedsunternehmen einen hohen Stellenwert.
Vorsitzender: Ingolf Baedtker
Geschäftsführerin: Dr. Julia Körner

Branchenforum für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Die Premiere ist geglückt und ein gemeinsames Informationsformat der drei IHKs in Schleswig-Holstein ist erfolgreich an den Start gegangen.
Zusammen nahmen rund 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Bad Oldesloe und Kiel am ersten Branchenforum für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter teil.
Ricarda Breiholdt, Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht, griff in ihrem praxisbezogenen Vortrag Themen wie Mietpreisbremse, Vormiete und Modernisierungsmieterhöhung sowie andere Auswirkungen des Mietrechtsanpassungsgesetzes auf. Weitere Informationen für WEG-Verwalter erhalten Sie über die Website unseres Kooperationspartners Immobilienverband Deutschland IVD.
In einem weiteren Vortrag informierten Susanne Ehlers und Bengt Gutschke von der Geldwäschepräventionsstelle des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein unter anderem zu Sicherungsmaßnahmen sowie Sorgfalts- und Meldepflichten, denen Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz unterliegen. Detailierte Informationen, Merkblätter und Formulare erhalten Sie über die Geldwäschepräventionsstelle des Finanzministeriums.
Per E-Mail erreichen Sie die Präventionsstelle unter: geldwaeschepraevention@fimi.landsh.de.