Die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen ist nach den §§ 34f/h der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnis- und registrierungspflichtig.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe
Honorarfinanzanlagenberater
Der Honorar-Finanzanlagenberater stellt für seine Beratung dem Kunden ein Honorar in Rechnung, erhält aber keine Provisionszahlungen der Fondsgesellschaften. Eine Erlaubnis nach § 34h GewO ist erforderlich.
Immobilienwirtschaft
Immobiliardarlehensvermittler
Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechender Finanzierungshilfen benötigen aufgrund europarechtlicher Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO).
Erlaubnispflichtiges Gewerbe
Versicherungsberater
Die Versicherungsberater beraten den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Sie dürfen keine Provisionen von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, sondern beraten ausschließlich gegen Honorar durch den Auftraggeber.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe
Versicherungsvermittler
Die Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten ist nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnis- und registrierungspflichtig.