Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen ist nach den §§ 34f/h der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnis- und registrierungspflichtig.
Es wird unterschieden zwischen dem Finanzanlagenvermittler, der eine Provisionszahlung der Fondsgesellschaften erhält und dem Honorar-Finanzanlagenberater, der dem Kunden ein Honorar in Rechnung stellt.
Wichtiger Hinweis: Eine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO ist ausgeschlossen.
Die Gewerbeerlaubnis nach den §§ 34f, h GewO erfordert neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung sowie den Nachweis der Sachkunde.
Die Erlaubnis kann folgenden Umfang beinhalten:
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Bei der Beratung und Vermittlung unmittelbar beteiligte Personen sind ebenfalls in das Register nach § 11a GewO einzutragen.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnis- und Registerbehörde nach den §§ 34f/h GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren sowie die Registrierung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
Auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) finden Sie weitere Informationen zum Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater.
Wissenswertes
- Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallen
Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 führte zu einer Änderung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Unter anderem wurde der § 1 Abs. 2 um eine Nr. 8 ergänzt und führt dazu, dass bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft werden.Darunter fallen Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
- eine Verzinsung und Rückzahlung,
- eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
- einen vermögenswerten Barausgleich oder
- einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.Laut Gesetzesbegründung sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.Die Vermittlung solcher Finanzanlagenprodukte unterliegen seit dem 1. Januar 2022 der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung.Zuständig für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO sind in Schleswig-Holstein die Industrie- und Handelskammern. - Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV
Als Gewerbetreibender mit einer Erlaubnis nach den §§ 34f/h der Gewerbeordnung für eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verpflichtet.Diese Pflicht besteht für jedes Kalenderjahr und ist jeweils bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfüllen. Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung ist jeweils unaufgefordert und schriftlich bei der für Sie zuständigen Erlaubnisbehörde, in Schleswig-Holstein bei Ihrer jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer, einzureichen.Den Prüfungsbericht haben Sie auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer zu erstellen. Hierbei sollte der Prüfer rechtzeitig beauftragt werden, so dass der Prüfungsbericht jeweils bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres eingereicht werden kann. Sämtliche Berichte können von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bestimmten Prüfungsverbänden geprüft werden.Haben Sie in einem kompletten Kalenderjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, ist dies Ihrer Erlaubnisbehörde durch eine sogenannte Negativerklärung schriftlich mitzuteilen.Legen Sie Ihre Prüfungsberichte oder die Negativerklärungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße gegen die Prüfungspflicht können Auswirkungen auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit haben und damit letztlich zum Widerruf der Erlaubnis führen. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen § 9 MaBV Anzeigepflicht verstößt. Ebenso handelt ordnungswidrig wer, obwohl ein formeller Prüfungsbericht erforderlich wäre, nur eine Negativerklärung abgibt.Um dies zu vermeiden, senden Sie Ihrer jeweils zuständigen IHK Ihren Prüfungsbericht oder die Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 216 KB) bitte rechtzeitig bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgende Kalenderjahr zu, gern per E-Mail. Die Gebühren für die formale Prüfung Ihres Prüfungsberichtes entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer.
- Neuregelungen der Finanzanlagenvermittler ab 1. August 2020
Am 1. August 2020 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft getreten. Damit werden erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater aus den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) in der FinVermV umgesetzt.Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
Zuwendungen
Unverändert bleibt die Pflicht der Gewerbetreibenden, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
Im neu eingeführten § 11a FinVermV wird der Gewerbetreibende verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, muss der Gewerbetreibende diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, müssen Sie dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen. Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderläuft. Insbesondere dürfen keine Vereinbarungen über Vergütung und Verkaufsziele getroffen werden, die Beschäftigte dazu verleiten könnten, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl sie eine andere Anlage empfehlen könnten, die den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechen.Informationen über Risiken und Kosten
Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler. Der Gewerbetreibende hat den Anleger jetzt regelmäßig - mindestens jedoch jährlich - während der Laufzeit der Anlage, Informationen über die Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.Geeignetheitserklärung
Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss der Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sogenannte Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden.Berücksichtigung des Zielmarktes
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.Aufzeichnung telefonischer Gespräche und sonstiger Kommunikation
Im neu geschaffenen § 18a FinVermV ist die künftige Pflicht zur Aufzeichnung der Inhalte von Telefongesprächen elektronischer Kommunikation mit dem Kunden geregelt. Diese Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung des Wertpapierhandelsgesetzes.Dies bedeutet, dass der Gewerbetreibende zum Zwecke der Beweissicherung Telefongespräche oder sonstige elektronische Kommunikation aufzeichnen muss, deren Inhalt sich auf die Beratung zu oder die Vermittlung von Finanzanlagen bezieht. Auch Beratungsgespräche, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts geführt haben, sind aufzuzeichnen und nach den Vorgaben des § 18a FinVermV aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflicht unterliegen hingegen nicht telefonische Terminabsprachen, Anbahnungsgespräche und Gespräche, die nicht die Beratung zu oder Vermittlung von einzelnen oder mehreren konkreten Finanzanlagen zum Inhalt haben.Der Gewerbetreibende muss über die Aufzeichnung des Telefongespräches oder sonstiger elektronischer Kommunikation informieren. Hier genügt es allerdings, wenn diese Information einmalig vor der ersten Durchführung von Telefongesprächen oder der sonstigen elektronischen Kommunikation mitteilt. Hat der Gewerbetreibende nicht informiert oder hat wurde der Aufzeichnung widersprochen, so darf der Gewerbetreibende keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation durchgeführte Anlageberatung/Anlagevermittlung durchgeführt werden.Die Aufzeichnungen sind so zu sichern, dass keine nachträgliche Verfälschung oder unbefugte Verwendung möglich ist. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 FinVermV (zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang des Auftrages erfolgte) zu vernichten oder zu löschen.