Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Die Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten ist nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnis- und registrierungspflichtig.
Es wird unterschieden zwischen dem Versicherungsvertreter, dem Versicherungsmakler sowie dem Versicherungsberater.
Wichtiger Hinweis: Eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler nach § 34d Abs. 1 und als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO ist ausgeschlossen.
Die Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO erfordert neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den Bestand einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie den Nachweis der Sachkunde.
Die Erlaubnis kann beantragt werden als:
- Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO
- Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
- Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
Versicherungsvertreter ist, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter vermittelt auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmen.
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht auf der Seite des Kunden. Auch ein Handelsvertreter, der für einen Versicherungsmakler arbeitet, ist laut Gewerberecht als Versicherungsmakler im Sinne des Kunden unterwegs.
Versicherungsberater ist, wer über Versicherungen oder Rückversicherungen berät, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Sie dürfen keine Provisionen von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, sondern beraten ausschließlich gegen Honorar durch den Auftraggeber. Der Versicherungsberater berät den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Er übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Darüber hinaus müssen sich Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit Verantwortlichen in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen lassen.
Für Versicherungsvermittler und -berater sowie gebundene Versicherungsvertreter besteht eine Pflicht zur Weiterbildung (15 Stunden pro Jahr). Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen.
Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnis- und Registerbehörde nach § 34d GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren sowie die Registrierung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
Auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) finden Sie weitere Informationen zum Versicherungsvermittler und Versicherungsberater.
Weiterbildungspflicht
Mit der Umsetzung der IDD-Richtlinie und Anpassung des § 34d der Gewerbeordnung sind Versicherungsvermittler und -berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten seit dem 23. Februar 2018 verpflichtet, sich jährlich in einem Umfang von 15 Stunden weiterzubilden. Details hierzu werden in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung abgibt. Diese muss vom Inhalt dem Muster der Anlage 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Personen entsprechen.
Laden Sie sich hier die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 332 KB) nach § 34d GewO herunter.
Wissenswertes
- Neue Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Am 23. Februar 2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (nachfolgend IDD-Umsetzungsgesetz genannt) zeitgleich mit einer Neufassung des § 34d der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Aus dieser Rechtslage ist u. a. die Verpflichtung zur Weiterbildung für die Versicherungswirtschaft entstanden.Versicherungsvermittler und -berater, gebundene Versicherungsvertreter und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich nun in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden.Für Versicherungsvermittler, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen. Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
- eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.Die Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten. Sie kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium (z. B. E-Learning), durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 aus der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).Die Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen, an denen der Gewerbetreibende und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.Die Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein können als zuständige Erlaubnisbehörde anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 332 KB) im vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Wer die Erklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 332 KB)nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 6 GewO) sowie gebundene Versicherungsvermittler, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, gem. § 34 d Abs. 9 S. 2, 3 GewO sind von der Weiterbildungspflicht in gewerberechtlicher Hinsicht befreit. Jedoch dürfen Versicherungsunternehmen mit diesen Vermittlern nur zusammenarbeiten, wenn die Versicherungsvermittler sich gleichfalls im entsprechenden Umfang weiterbilden. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 2 VAG. Insoweit werden die Versicherungsunternehmen dieser Vermittler auf einer vertraglichen Grundlage die Weiterbildungsverpflichtung in entsprechendem Umfang, also gleichfalls 15 Stunden pro Jahr, verankern müssen.Hinweis: die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), die u. anderem die Einzelheiten der Weiterbildungspflicht regelt, ist am 19.12.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
- Statuswechsel
Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt (nach erfolgter Erlaubniserteilung) Ihre Tätigkeitsart vom Versicherungsvertreter zum Versicherungsmakler wechseln (oder umgekehrt), so ist ein Antrag auf Änderung der Registerdaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 286 KB) notwendig.Dabei ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit, die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung Ihrer Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung und die Rückgabe des alten Erlaubnisbescheids (im Original) erforderlich.Bei einem Wechsel der Tätigkeitsart innerhalb von sechs Monaten nach Erlaubniserteilung entfällt die Zuverlässigkeitsprüfung. Anschließend erhalten Sie einen neuen Erlaubnisbescheid, die Registrierungsnummer im Vermittlerregister bleibt jedoch erhalten.Die Gebühr für die Änderung des Erlaubnisstatus entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Statuswechsels (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
- Sachkundenachweis: Delegation an vertretungsberechtigte Personen
Delegation des Sachkundenachweises bei natürlichen Personen
Der Gewerbetreibende (natürliche Person/Einzelunternehmen), der selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist, kann den Sachkundenachweis nicht auf bei ihm beschäftigte vertretungsberechtigte Personen delegieren.Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en zu erbringen (zum Beispiel Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte). Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis durch Delegation auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden. Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en erbringen.Der Antrag zur Delegation der Sachkunde (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 247 KB) auf eine vertretungsberechtigte Person ist bei der zuständigen IHK als Erlaubnisbehörde zu stellen. - Produktakzessorische Versicherungsvermittlung - Befreiung von der Erlaubnispflicht
Produktakzessorischer Versicherungsvermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt. Die Versicherungsvermittlung stellt damit eine Zusatzleistung zur Haupttätigkeit dar und deckt ein Risiko ab, das mit der Hauptleistung unmittelbar verbunden ist.Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Ware oder Dienstleistungen vermitteln, haben unter den Voraussetzungen des § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO) die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Der Antrag auf Erlaubnisbefreiung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 283 KB) ist bei der zuständigen IHK zu stellen. Umfangreiche Informationen zur produktakzessorischen Versicherungsvermittlung sowie die Anleitung zum Antragsverfahren finden Sie hier.
- Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nr. 1 GewO
Grundsätzlich benötigen selbständige Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht für gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nr. 1 GewO. Am 23. Februar 2018 ist das IDD-Umsetzungsgesetz vom 20. Juli 2017 weitestgehend in Kraft getreten. Zuvor war der gebundene Versicherungsvertreter besser unter dem § 34d Absatz 4 bekannt.Gebundener Versicherungsvertreter ist, wer im Sinne des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO seine Tätigkeit als Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ausübt. Oder auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht zueinander in Konkurrenz stehen (Ventillösung).Achtung: Der gebundene Versicherungsvertreter kann frei wählen, ob er eine eigene Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO als Versicherungsvertreter beantragen oder die Haftungsübernahme durch ein oder mehrere Versicherungsunternehmen anstreben möchte. Dem können aber die zivilrechtlichen Verträge entgegenstehen, die mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden. Dies ist im Zweifel zu prüfen.