Bewachungsgewerbe

Anerkennung von auslän­dischen Berufsqualifikationen

1. Einleitung

Die Bundesregierung hat durch mehrere Regelungen die Feststellung und die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen verbessert. Kern der neuen Regelungen ist, dass ein Unternehmer aus einem EU- oder EWR-Staat die in Deutschland festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss, wenn er sich hier niederlassen oder seine Dienstleistung anbieten möchte. Vorkenntnisse und Nachweise, die im Heimatstaat erworben wurden, können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
Die Festlegungen betreffen sowohl die Gründung einer Niederlassung, als auch die nur vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen. Darüber hinaus muss § 13a Gewerbeordnung (GewO) - Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen - beachtet werden.

2. Gründung einer Niederlassung

Um ein Bewachungsgewerbe  gründen und ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine behördliche Erlaubnis besitzen und sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Dies gilt auch für Unternehmer aus dem EU-/EWR-Ausland, die sich in Deutschland niederlassen möchten.

2.1 Wo muss der Antrag gestellt werden?

Im Sinne der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sind für die Erteilung der Erlaubnis in Schleswig-Holstein die Ordnungsämter zuständig. Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen dieses Antragsverfahrens zuständig für die evtl. notwendige Durchführung einer ergänzenden Unterrichtung (siehe Ziffer 2.3) bzw. die Abnahme einer spezifischen Sachkundeprüfung (siehe Ziffer 2.4).

2.2 Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis

2.2.1 Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland hat in der Regel anhand von geeigneten Unterlagen aus seinem Heimatstaat nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist und über geordnete Vermögensverhältnisse verfügt. Diese Nachweise müssen beispielsweise den deutschen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister entsprechen. Sofern der Antragsteller bereits in seinem Heimatstaat als Unternehmer im Bewachungsgewerbe tätig war, muss er zusätzlich zum Nachweis der Zuverlässigkeit seine Erlaubnisurkunde aus dem EU-/EWR-Ausland vorlegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein. Kann der Antragsteller keine entsprechenden Unterlagen seines Heimatstaates vorlegen, kann die Vorlage durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ersetzt werden.
2.2.2 Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss die erforderlichen finanziellen Mittel nachweisen. Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate nach Gewerbebeginn die für den Gewerbebetrieb notwendigen Mittel für eine Darlehensgewährung, zur Bestreitung der Geschäftskosten und des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Personal, Raummiete, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie anfallende Versicherungen.
2.2.3 Mindestalter
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss mindestens 18 Jahre alt sein.
2.2.4 Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)
Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Mindestdeckungssumme beträgt je Schadensereignis:
für Personenschäden 1.000.000 Euro
für Sachschäden 250.000 Euro
für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro
für reine Vermögensschäden 12.500 Euro
Bei Antragstellern aus dem EU-/EWR-Ausland, die bereits in ihrem Heimatstaat als Bewachungsunternehmer tätig waren oder noch sind, wird die ausländische Versicherung anerkannt. Die Versicherungsmindestsummen und die Risikoabdeckung müssen jedoch dem vorgeschriebenen Versicherungsschutz gemäß § 6 BewachV entsprechen. Kann der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland keine entsprechenden Unterlagen seines Heimatstaates vorlegen, kann die Vorlage durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ersetzt werden.
2.2.5 Fachliche Eignung
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss fachlich geeignet sein. In Deutschland sieht die Gewerbeordnung als Mindestvoraussetzungen den Unterrichtungsnachweis bzw. die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung vor. Die im Heimatstaat erworbene Qualifikation muss nach § 13c Abs. 1 GewO den deutschen Anforderungen entsprechen, d. h. es dürfen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Über die Anerkennung einer Qualifikation aus dem EU-/EWR-Ausland entscheidet die zuständige Behörde (das Ordnungsamt der Stadt, die für die Erlaubniserteilung zuständig ist) im Einzelfall. Die Überprüfung der Qualifikation aus dem EU-/EWR Ausland kann zu folgenden Ergebnissen führen:
Der Antragsteller ist qualifiziert. Keine Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung erforderlich.
Der Antragsteller ist nicht qualifiziert. Der Antragsteller muss an der regulären Unterrichtung teilnehmen bzw. die Sachkundeprüfung erfolgreich ablegen
Der Antragsteller ist teilweise qualifiziert. Der Antragsteller muss an einer ergänzenden Unterrichtung teilnehmen bzw. die spezifische Sachkundeprüfung bestehen.
Hinweis: In der Regel ist davon auszugehen, dass der aus dem EU-/EWR-Ausland kommende Antragsteller keine spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts in seinem Heimatstaat erworben hat. Demzufolge wird ein Erwerb zumindest dieser Kenntnisse unumgänglich sein. Die ergänzende Unterrichtung bzw. die spezifische Sachkundeprüfung wird sich deshalb in der Regel zumindest auf die in § 4 Nr. 1 bis 4 BewachV erwähnten Sachgebiete (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste) beziehen.


2.3 Ergänzende Unterrichtung

2.3.1 Zweck, Ablauf und Arten der ergänzenden Unterrichtung
Zweck der ergänzenden Unterrichtung ist es, den Antragsteller mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.
Die ergänzende Unterrichtung (§ 13c Abs. 2 und 3 GewO) dauert in der Regel (s. Hinweis unter Ziff. 2.2.5):
  • für Angestellte/Bewachungspersonal 24 Unterrichtsstunden (i. d. R. Sachgebiete 1. - 4.)
Dies gilt nur, wenn in den Bereichen Umgang mit Menschen und Sicherheitstechnik eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Ist das nicht der Fall, muss auch im jeweiligen Bereich eine Unterrichtung erfolgen.
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist, dass der Antragsteller ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Inhalt verstanden hat. Davon überzeugt sich die IHK durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. mündliche und schriftliche Verständnisfragen.
Die GewO (§ 13c Abs. 3) sieht vor, dass ein Antragsteller auf Wunsch anstelle der ergänzenden Unterrichtung auch eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen kann. Näheres zur Sachkundeprüfung finden Sie unter Ziffer 1.4.
Wenn der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland eine Tätigkeit anstrebt, für welche die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung Voraussetzung ist, kann er anstatt der Sachkundeprüfung an einer (besonderen) ergänzenden Unterrichtung teilnehmen (§ 13c Abs. 3 GewO). Die mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen haben einen höheren Schwierigkeitsgrad als bei der Unterrichtung nach § 13c Abs. 2 GewO.
Für folgende Tätigkeiten ist die Sachkundeprüfung erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreife, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im S-/U-Bahn-Bereich)
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
Seit Dezember 2016 sind außerdem sachkundepflichtig:
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen)
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter)
2.3.2 Wer bietet die ergänzende Unterrichtung an?
Die ergänzenden Unterrichtungen werden von der Industrie- und Handelskammer auf Anfrage durchgeführt.
2.3.3 Was kostet die ergänzende Unterrichtung?
Die Gebühren für die ergänzenden Unterrichtungen betragen bei der IHK Schleswig-Holstein für
  • Bewachungspersonal         400,00 Euro
Die Unterrichtungsgebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten.

2.4 Spezifische Sachkundeprüfung

Die spezifische Sachkundeprüfung wird sich ebenfalls in der Regel auf die in § 4 Nr. 1 bis 4 BewachV erwähnten Sachgebiete (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste) beziehen, da davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland in der Regel diese spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts nicht in seinem Heimatstaat erworben hat. (Siehe auch Ziffer 2.2.5).
2.4.1 Wer ist zuständig?
Die spezifische Sachkundeprüfung wird auf Anfrage von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
2.4.2 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Dauer der Prüfungsteile richtet sich nach den zu prüfenden Sachgebieten. Die Prüfungssprache ist deutsch. Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Für ein Bestehen muss der Teilnehmer sowohl den schriftlichen als auch den mündlichen Prüfungsteil erfolgreich absolvieren. Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Besteht der Antragsteller die Prüfung, erhält er eine durch die IHK auszustellende Bescheinigung.
2.4.3 Welche Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung gibt es?
Die Vorbereitung auf die Prüfung ist freigestellt. Sie kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Weiterbildungseinrichtungen oder Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbständiges Lernen erfolgen.
2.4.4 Was kostet die Teilnahme an der spezifischen Sachkundeprüfung?
Die Prüfungsgebühr beträgt 170,00 Euro. Die Gebühr für die Wiederholung des schriftlichen als auch des mündlichen Prüfungsteils beträgt 70,00 Euro. Die Prüfungsgebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat schriftlich zu erfolgen. Die Teilnahme an der Prüfung ist erst dann möglich, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt wurde.
2.4.5 Prüfungstermine
Der schriftliche Prüfungsteil findet bundeseinheitlich jeweils am dritten Donnerstag im Monat statt, es sei denn, dieser Tag fällt auf einen Feiertag. Die konkreten Termine finden Sie im Internet.

3. Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland

Um in Deutschland als Bewachungsgewerbetreibender aus einem EU-/EWR-Staat auch nur vorübergehend und gelegentlich eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit als Dienstleistung erbringen zu dürfen, muss diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller bereits in seinem Heimatstaat rechtmäßig niedergelassen ist.

3.1 Wer ist die zuständige Behörde?

Im Sinne der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sind in Schleswig-Holstein die Ordnungsämter zuständige Behörden.

3.2 Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige eingereicht werden?

  1. Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  2. Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem der in § 13a Abs. 1 GewO genannten Staaten;
  3. Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht nur  vorübergehend, untersagt ist;
  4. ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
  5. ein Nachweis der Berufsqualifikation, andernfalls ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt worden ist;
  6. der Nachweis von Versicherungsschutz.
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, welche die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung betreffen, muss die Änderung schriftlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Entsprechende Nachweise sind einzureichen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange noch Dienstleistungen erbracht werden sollen (vgl. § 13a Abs. 6 GewO).

3.3 Was ist zu beachten, wenn Bewachungspersonal Dienstleistungen in Deutschland erbringt?

Erbringt jemand unselbständig (z. B. als Angestellter aus dem EU-/EWR-Ausland) eine Dienstleistung, muss der Bewachungsgewerbetreibende die Tätigkeit seines Angestellten bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 13a Abs. 7 GewO). Es sind die oben genannten Unterlagen einzureichen. Des Weiteren muss ein Beschäftigungsnachweis durch den Arbeitgeber beigefügt werden. Der Nachweis des Versicherungsschutzes entfällt.

3.4 Muss der Antragsteller Fachkenntnisse nachweisen?

Der Erbringer von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen (Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland) muss Berufsqualifikationen nachweisen, welche den in Deutschland geforderten entsprechen. Sind die Qualifikationen des Antragstellers nicht gleichwertig, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Er hat dann die Gelegenheit, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ergänzende Unterrichtung nach § 13c Abs. 2 GewO bzw. eine spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO oder wahlweise eine (besondere) ergänzende Unterrichtung gemäß § 13c Abs. 3 GewO nachzuweisen.
Dies gilt sowohl für den Gewerbetreibenden aus dem EU-/EWR-Ausland als auch für seine Angestellten aus dem EU-/EWR-Ausland, sofern entsprechende Nachweise für die vorgesehene Tätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

4. Wie ist das Verfahren der Antragstellung?

Für das Antragsverfahren bzgl. der Niederlassung und der Dienstleistungserbringung sind die o. g. zuständigen Behörden verantwortlich.

4.1 Niederlassungen

Wenn sich ein Antragsteller aus einem EU-/EWR-Staat in Deutschland niederlassen möchte, erhält er von der zuständigen Behörde eine Bestätigung, dass der Antrag eingegangen ist; des Weiteren die Information, ob die Unterlagen vollständig sind. Sind die Unterlagen nicht vollständig, muss der Antragsteller die fehlenden Unterlagen nachreichen. Wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller mit, ob die eigene Berufsqualifikation gleichwertig ist. Gegebenenfalls muss der Antragsteller dann noch eine ergänzende Unterrichtung oder spezifische Sachkundeprüfung absolvieren.

4.2 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Deutschland

Wenn der Antragsteller aus einem EU-/EWR-Staat in Deutschland nur vorübergehend Dienstleistungen erbringen will, erhält er von der zuständigen Behörde eine Bestätigung, dass sein Antrag eingegangen ist. Aus dieser ist ersichtlich, ob die Berufsqualifikation des Antragstellers ausreicht, um die angestrebte Tätigkeit ausüben zu dürfen. Gegebenenfalls muss der Antragsteller dann noch eine ergänzende Unterrichtung oder spezifische Sachkundeprüfung absolvieren.

5. Konsequenzen in der Praxis für Anerkennung von Qualifikationen

Die Vorschriften ermöglichen zwar, unter bestimmten Voraussetzungen im Heimatstaat erlangte Kenntnisse anerkannt zu bekommen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass in der Praxis die Anerkennung von im Ausland erworbenen Kenntnissen mit erheblichen Schwierigkeiten für den Antragsteller verbunden sein kann. Um die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, die im EU-/EWR-Ausland erworben wurde, prüfen zu können, müssen alle relevanten Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller zu tragen.
Aus den "übersetzten" Unterlagen muss deutlich hervorgehen, welche Inhalte der im Heimatstaat erlangten Qualifikationen zugrunde liegen. Es reicht daher in der Regel nicht allein die Vorlage eines Zeugnisses oder einer Urkunde aus. Die Vergleichbarkeit mit den in Deutschland vorausgesetzten Qualifikationen kann nur anhand der jeweiligen Inhalte von Ausbildungsgängen, Kursen, Maßnahmen oder Ähnlichem geprüft werden.
Der Antragsteller sollte berücksichtigen, dass auch für die Teilnahme an der ergänzenden Unterrichtung bzw. der spezifischen Sachkundeprüfung Gebühren anfallen, die identisch sind mit denen für die Teilnahme an der kompletten Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung.
Der Gesetzgeber knüpft an die Anerkennung hohe Voraussetzungen. Auch kann das Anerkennungsverfahren zeit- und kostenintensiv sein. Daher empfiehlt sich vor Antragstellung die Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer. Dort können Sie sich beraten lassen, auf welchem Weg Sie Ihr Ziel am besten erreichen.
Diesesr Artikel dient der Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die in diesem Artikel dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
Stand: Januar 2017