Gewinnung internationaler Fach- und Arbeitskräfte
Sie möchten Bewerber aus Drittstaaten in Ihrem Unternehmen einstellen und benötigen Unterstützung?
Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Arbeits- und Fachkräfte in Ihr Unternehmen.
Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Arbeits- und Fachkräfte in Ihr Unternehmen.
- Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
- Praxisratgeber für Unternehmen
- IHK-Projekte zur Fachkräftegewinnung
- Portal "Make-it-in-Germany"
- Spezielle/Besondere Berufsgruppen
- Gewinnung von internationalen Arbeitskräften ohne Qualifikationsnachweis
- (Neben)beschäftigungen
- Formulare
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
In der folgenden Auflistung der wichtigsten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung sehen Sie, welche spezifischen Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.
- Mitgebrachte Qualifikation der Fachkraft
Laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) dürfen verschiedene Zielgruppen in Deutschland arbeiten. In der Regel handelt es sich um qualifizierte Personen. Vorausgesetzt werden dann:
- ein in Deutschland (teil-)anerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss oder
- in bestimmten Fällen ein ausländischer Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Staat, in dem er/sie erworben wurde, staatlich anerkannt
- Ausgeübte Beschäftigung in Deutschland
- Bei der in Deutschland angestrebten Beschäftigung muss es sich in der Regel um einen qualifizierten Beruf handeln.
- In manchen Fällen gibt es weitere Anforderungen an die Beschäftigung, zum Beispiel ein Bezug zur Qualifikation oder Berufserfahrung der Fachkraft.
- Zu unterscheiden ist zudem zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen:
- Für die Beschäftigung in reglementierten Berufen (zum Beispiel Heil- und Pflegeberufe, Erzieher/innen) ist immer eine Berufsausübungserlaubnis (und damit eine Anerkennung und ggf. Nachqualifizierung in Deutschland) erforderlich.
- Für die Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen wie unter anderem den IHK-Berufen ist eine Anerkennung in Deutschland nicht in jedem Fall erforderlich.
- Außerdem dürfen Drittstaatler/innen zu Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. zur Ausbildung (interner Link zu Azubis aus Drittstaaten) einreisen.
- Vorhandene Deutschkenntnisse
- In manchen Fällen müssen gewisse Deutschkenntnisse vorhanden sein.
- Das Gesetz macht dann Vorgaben für das erforderliche Mindest-Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
- Anerkannt werden Zertifikate wie Goethe, telc, TestDaF oder ÖSD.
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Der Lebensunterhalt in Deutschland muss immer gesichert sein.
- In Fällen des Familiennachzugs muss der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gesichert sein.
- In manchen Fällen ist zudem ein Mindestgehalt vorgegeben.
- Infos zu den jeweiligen Beträgen finden Sie zum Beispiel auf der Seite der Deutschen Botschaft in Pristina.
Bitte beachten Sie: Wenn die Fachkraft 45 Jahre und älter ist, ist Voraussetzung immer ein Mindestgehalt von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 53.130 Euro jährlich bzw. 4.427,50 Euro mtl.), wenn kein anderweitiger Nachweis über eine Altersvorsorge (zum Beispiel Rentenansprüche) erbracht werden kann. - Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots
- Notwendig ist in der Regel ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsvertrag bzw. ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.
- In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung erteilen. Sie prüft unter anderem die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.). Diese dürfen nicht ungünstiger sein als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen.
- Achtung: In allen Fällen in denen die Zustimmung der BA vorgeschrieben ist, sind Tätigkeiten in Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen.
Übersicht und Beispiele
Hier erhalten Sie zur Orientierung eine vereinfachte (nicht abschließende) Übersicht über die verschiedenen Wege der Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten über das FEG
- Beispiel 1: Qualifizierte Beschäftigung als anerkannte Fachkraft (§ 18a AufenthG, § 18b AufenthG)
Wie auch im Gesetz zuvor können Fachkräfte, die einen gültigen Arbeitsvertrag/Arbeitsplatzangebot haben und einen Anerkennungsbescheid mit voller Gleichwertigkeit des Abschlusses über das FEG ein Visum bekommen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Sprachkenntnisse.Neu: Anerkannte Fachkräfte dürfen in allen qualifizierten nicht-reglementierten Berufen arbeiten! Dies bedeutet, dass beispielsweise ein voll anerkannter Architekt als qualifizierter Koch eingestellt werden kann.
- Beispiel 2: Einreise zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit teilweiser Gleichwertigkeit des Abschlusses (§ 16d AufenthG § 16d AufenthG)
Liegt ein Anerkennungsbescheid mit teilweiser Gleichwertigkeit, ein Arbeitsvertrag /Arbeitsplatzangebot für eine Anpassungsqualifizierung und zertifizierte Sprachkenntnisse vom Deutsch-Niveau mit mind. A2 vor, ist dieser Weg der Einreise nach Deutschland möglich.Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kann die Person bei der Anerkennungsstelle einen Folgeantrag stellen, um die Vollanerkennung zu erlangen, und dann als anerkannte Fachkraft arbeiten.
- Beispiel 3: Beschäftigung von ausländischen Fachkräften im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft bzw. Anerkennungsverfahren & qualifizierte Beschäftigung (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
Bei dieser Möglichkeit handelt es sich um eine qualifizierte Beschäftigung mit begleitendem Anerkennungsverfahren in Deutschland. Der Arbeitsvertrag /Arbeitsplatzangebot muss auf Fachkraftniveau vorliegen, ergänzt durch eine Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft (ein Muster finden Sie bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften Bayern).Des Weiteren muss eine mindestens zweijährige Ausbildung mit im Herkunftsland mit staatlich anerkanntem (Hochschul-)Abschluss vorliegen, zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens A2. Außerdem muss der Arbeitgeber für Nachqualifizierung geeignet sein.Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre Anerkennungspartnerschaft von UBA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 325 KB).
- Beispiel 4: Qualifizierte Beschäftigung mit Berufspraktischen Kenntnisse und Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
Das FEG 2.0 ermöglicht nun Kandidaten, die einen Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Ausbildung mit im Herkunftsland staatlich anerkanntem Abschluss oder AHK-Zertifikat haben, die Möglichkeit in Deutschland zu arbeiten. Dabei ist zusätzlich eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung nachzuweisen, die zum angestrebten Beruf "befähigen" muss. Eine weitere Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist dann nicht mehr erforderlich. Der Arbeitsvertrag muss ein Mindestgehalt von 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung aufweisen und über Sprachkenntnisse entscheidet der Arbeitgeber.Hinweis: Die Anerkennung der zweijährigen Ausbildung mit im Herkunftsland staatlich anerkanntem Abschluss erfolgt über die Zentralstelle für zuständiges Ausbildungswesen (ZAB).
- Beispiel 5: Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche mit der Chancenkarte (§ 20a AufenthG, § 20b AufenthG)
Bei der Chancenkarte handelt es sich um einen Aufenthaltstitel zur Suche eines Arbeitsplatzes. Ob die Bedingungen zum Erhalt dieses Aufenthaltstitels erfüllt sind, können Interessierte über diesen Self-Check von "Make it in Germany" prüfen.Für Sie als Arbeitgeber interessant ist, dass Inhaber der Chancenkarte zwei Wochen Vollzeit bei Ihnen Probearbeiten dürfen und eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden/Woche ausüben dürfen.Möchten Sie einen Inhaber der Chancenkarte fest in Ihrem Unternehmen einstellen, so beachten Sie bitte, dass dies erst nach der Zustimmung des Wechsels des Aufenthaltstitels, der über die zuständige Ausländerbehörde erfolgen muss, mehr als 20 Stunden/Woche einstellen können.
- Beispiel: Anerkannte Fachkraft auf Hochschulniveau mit Blauer Karte EU (§ 18g AufenthG)
Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen die Blaue Karte EU erhalten (nach der Hochqualifizierten-Richtline der EU). Diese bietet Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU.Bei der neuen Karte EU sind einige Erleichterungen eingetreten:Infos aus Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (make-it-in-germany.com) und Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?
- Absenkung der Gehaltsgrenzen
- Ausweitung der Engpassberufe (Die ausführliche Liste der Mangelberufe finden Sie hier.)
- Erweiterter Personenkreis
- Auch für Personen mit tertiärem Bildungsabschluss
- Auch für IT-Spezialisten ohne formalen Bildungsabschluss
- Kurzfristige und langfristige Mobilität
- Erleichterter Familiennachzug
Weitere Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie unter "Blaue Karte EU".
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Sie haben Ihre Fachkraft aus einem Drittstaat bereits gefunden und möchten, dass diese so schnell wie möglich bei Ihnen im Unternehmen startet?
Dann ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren genau der richtige Weg. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG lässt sich das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums zeitlich verkürzen. In manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe, so dass das beschleunigte Fachkräfteverfahren oftmals die einzige Möglichkeit ist, Ihre Fachkraft bzw. Ihren zukünftigen Auszubildenden zeitnah nach Deutschland zu bekommen.
Gegen eine Gebühr von 411,00 Euro kann ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der für unser Bundesland zuständigen Behörde, dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein in Neumünster beantragt werden. Hinzu kommen eventuell Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation sowie Visagebühren.
WICHTIG: Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.
Wie funktioniert das beschleunigte Verfahren? Diese Kurzanleitung erklärt Schritt für Schritt, wie "es” funktioniert. Bitte sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Diese Übersicht ist eine vereinfachte Darstellung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Die dargelegten Schritte dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit des Antragsverfahrens für Aufenthaltstitel. Weitere Details zum Visumverfahren und Informationen über wichtige Anlaufstellen erhalten Sie auf www.make-it-in-germany.com. Die Übersicht als PDF: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt (PDF)
Tipps:
- Informieren Sie sich vorab über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
- Beachten Sie eventuelle Mindestanforderungen für die Sprache.
- Informieren Sie Ihre Fachkraft über die notwendigen Unterlagen.
- Organisieren Sie im Vorfeld den Dokumentenversand.
Praxisratgeber für Unternehmen
Im Praxis-Ratgeber erfahren Sie, wie die Einwanderung von Fachkräften in IHK-Berufen gelingt anhand konkreter Tipps und Hinweise, welche durch das Fachkräfteprojekt Hand in Hand for International Talents gewonnen wurden.
Portal "Make-it-in-Germany"
Eine weitere und kostenfreie Möglichkeit internationale Stellenanzeigen zu veröffentlichen und somit gezielt Kandidaten aus dem Ausland anzusprechen, bietet das Portal "Make-it-in-Germany" der Bundesagentur für Arbeit. Hier finden Sie auch Bewerberprofile internationaler Fachkräfte, die für den deutschen Arbeitsmarkt qualifiziert sind.
Bei Fragen und Unterstützung zum Thema wenden Sie sich gerne an uns!
Spezielle/Besondere Berufsgruppen
Für einige hier aufgeführte Berufsgruppen gibt es Sonderregelungen zur Beschäftigung in Deutschland.
- Pflegehilfskräfte (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22a BeschV)
Neu seit 1. März 2024: Personen in pflegerischen Tätigkeiten, die eine Pflegeausbildung von weniger als drei Jahren abgeschlossen bzw. eine solche anerkannt bekommen haben, können in Deutschland arbeiten.Mehr Informationen finden Sie unter: Pflegehilfskräfte
- IT-Spezialisten
Internationale IT-Kräfte können nun auch ohne Hochschulabschluss, aber mit mindestens drei Jahren vergleichbarer und nachweisbarer Berufserfahrung eine Blaue Karte EU erhalten. Dabei gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe (45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2025: 43.759,80 Euro).Weitere Informationen finden Sie unter: Visaoptionen für IT-Kräfte
- IKT-Fachkräfte (§ 18g AufenthG)
Auch nicht-akademische IKT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation können bei entsprechender einschlägiger Berufserfahrung auf Hochschulniveau von mindestens 3 Jahren in den letzten 7 Jahren die Blaue Karte EU erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Nachweise zu erbringen sind, es sich um eine angemessene Beschäftigung handeln muss und das Mindestgehalt der Blauen Karte EU einzuhalten ist.
- Sonderregelung für Berufskraftfahrende (§ 24a BeschV)
Bei Zustimmung der Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), können Berufskraftfahrer aus Drittstaaten auch ohne formale Ausbildung in Deutschland beschäftigt werden. Voraussetzung dabei ist, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen zur Beschäftigung als Berufskraftfahrer bereits vorhanden sind. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungen für die Beschäftigung vorliegen und bestätigen dies gegenüber der BA im Rahmen der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.Weitere Informationen finden Sie unter: Berufskraftfahrer aus Drittstaaten
- Spezialitätenköche (§ 11 Abs. 2 BeschV)
Sofern Ihr Restaurant landestypische Gerichte anbietet, können Sie Köche aus dem entsprechenden Drittstaat mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Kochausbildung und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Herkunftsland, beschäftigen. Diese können dann bis zu vier Jahre für die Tätigkeit in Spezialitätenrestaurants in Deutschland arbeiten.
Sofern Sie bereits Köche über diesen Weg beschäftigen und Interesse haben, dass diese langfristig bei Ihnen im Unternehmen bleiben, melden Sie sich bitte bei uns, um über die weiteren Möglichkeiten frühzeitig informiert zu werden.Weitere Informationen finden Sie unter: Arbeitsmarktzulassung für Spezialitätenköche
Gewinnung von internationalen Arbeitskräften ohne Qualifikationsnachweis
Hier erhalten Sie eine Übersicht über Möglichkeiten Personen aus Drittstaaten ohne Qualifikationsnachweise auch in nicht-qualifizierten Berufen in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen.
- Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (§15d BeschV)
Kurzüberblick
- Unabhängig von Qualifikation
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 30 Stunden/Woche
- Beschäftigung nicht länger als 90 Tage je 180-Tage-Zeitraum beziehungsweise 8 Monate je 12 Monats-Zeitraum
- Arbeitgeber muss Reisekosten übernehmen
- Arbeitgeber muss tarifgebunden sein und zu tariflichen Bedingungen beschäftigen
- Insgesamt kann ein Unternehmen nur 10 Monate von 12 Monaten nach dieser Regelung beschäftigen
- jährliches Kontingent 25.000 Personen
- Online-Antrag über die Bundesagentur für Arbeit
- Antrag 6 Monate vor Einreise möglich
- Einreise mit Arbeitserlaubnis von BA oder Visum von Auslandsvertretung
- Bei Visum Vorabzustimmung durch BA erforderlich
- Vorabzustimmung und Arbeitserlaubnis können online beantragt werden
Anträge
Zur Beantragung einer Arbeitserlaubnis/Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland auf der BA-Internetseite für Unternehmen.Für den Online-Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier die Links zu den Formularen:- Infoblatt Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Zusatzblatt D zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
Tipp: Sofern Personen, die mit der kkB in Deutschland tätig sind, die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, können diese jeden Aufenthaltstitel zu Beschäftigungs- oder Ausbildungszwecken in Deutschland beantragen, ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen (§ 39 S. 1 Nr. 11 AufenthV). - Westbalkan-Regelung (§ 26 Abs. 2 BeschV)
Angehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien können über die Westbalkanregelung unter vereinfachten Bedingungen ein Visum erhalten und in Deutschland arbeiten.
Bedingungen
- Für alle nicht reglementierten Berufe wird keine Anerkennung der Qualifikation benötigt.
- Arbeitsvertrag bzw. verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Arbeitsbedingungen müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen.
- Nur für Personen, die in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
- Die Antragstellung ist nur bei den deutschen Auslandsvertretungen der Westbalkanstaaten möglich und auch nur nach vorherigem Einholen einer Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit.
- Saisonhilfskräfte (§ 15a BeschV)
Durch die Bundesagentur für Arbeit können Saisonarbeitskräfte aus Georgien und der Republik Moldau als landwirtschaftliche Erntehelfer eine Arbeitserlaubnis von max. 90 Tage (je Zeitraum von 180 Tagen) in Deutschland erhalten, ohne dass Visa-Stellen eingeschaltet werden müssen.
- Angehörige bestimmter Staaten (§ 26 Abs. 1 BeschV)
Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika können jeden Aufenthaltstitel ohne Visum im Bundesgebiet beantragen.
(Neben)beschäftigungen
Die Möglichkeiten zur Nebenbeschäftigung wurden für die genannten Personengruppen erweitert. Hier erfahren Sie, zu welchen Bedingungen Sie diese bei sich im Unternehmen beschäftigen dürfen.
Achtung: Die Beschäftigung darf nur erfolgen, solange der entsprechende Aufenthaltstitel gültig ist!
Student/innen | Auszubildende | Inhaber/innen der Chancenkarte | |
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Nebenbeschäftigung |
Jahresarbeitszeitkonto: 140 volle/280 halbe Tage oder Werkstudent/in: 20 Std./Woche
Studienvorbereitende Maßnahmen: UBA von Beginn an möglich
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20 Stunden/Woche | 20 Stunden/Woche |
Praktikum / Probebeschäftigung | bis zu 2 Wochen |
bis zu 2 Wochen
Hinweis: Inhaber/innen der Chancenkarte nur fest einstellen nach Änderung des Aufenthaltstitels durch Ausländerbehörde.
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Studienplatzsuche | 20 Stunden/Woche |
Formulare
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047549.pdf)
- Zusatzblatt zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens / Anerkennungspartnerschaft Zusatzblatt A (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/zusatzblatt-a-zum-formular-erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047889.pdf)
- Zusatzblatt bei Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer Zusatzblatt C (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/zusatzblatt-c-zum-formular-erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047011.pdf)
Dieser Artikel gibt erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.