Sozialvorschriften: Auch Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber
Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele Kombi-Kraftwagen mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten.
Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3,5 Tonnen übersteigt. Das überprüft man durch einfaches addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er mit Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht des so gebildeten Zugs mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89).
Die Einbaupflicht ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 561/2006. Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHm über 3.500 kg.
Allerdings können viele SUVs technisch nicht mit diesen Geräten ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller.
Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungsbedarfe. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. Für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage wurde im Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme geschaffen, die ebenso zum 1. Juli 2026 greift und insoweit einen Teil der Beförderungen im Werkverkehr von Aufzeichnungspflichten befreien wird.
Ausnahmen
In bestimmten Ausnahmefällen gibt es Befreiungen von der Einhaltung und vom Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten bei derartigen Fahrzeugkombinationen (Artikel 13 Verordnung (EG) 561/2006). Dazu gehören beispielsweise der Einsatz von:
- Pannenhilfefahrzeugen, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (private Transporte),
- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, mit einer zHm zwischen 3,5 und 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt soweit der Einsatz im Umkreis von 100km Luftlinie vom Unternehmensstandort erfolgt und das Lenken des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit Fahrers darstellt. Liegt die zHm zwischen 2,8 und 3,5 t gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit.
- Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
- Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte.
Achtung: Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland im Übrigen grundsätzlich schon beim Gütertransport über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht beachtet werden (siehe Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten hier für die Nachweispflicht. Hier reichen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten Tageskontrollblatt aus.
Einen Leitfaden zu den Sozialvorschriften hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen.