Berufskraftfahrerqualifikation (Basisinformationen)

1. Einführung

Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr oder von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterverkehr zu gewerblichen Zwecken (also auch Werkverkehr) müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr” vor.
Die Umsetzung der Vorgaben der EU Berufskraftfahrerrichtlinie erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)”. Ergänzt wird dieses durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQV)”.
Die Durchführung der Prüfung wird von den Industrie- und Handelskammern in Satzungen festgelegt und in Prüfungsrichtlinien näher bestimmt.

2. Betroffener Personenkreis

Anwendungsbereich des BKrFQG

Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE),
müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. Grundqualifikation) nachweisen. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Führerscheinausbildung.
Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige gemäß Paragraf 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG.
Dagegen fallen z.B. Mitarbeiter von Sozialstationen, die Fahrten mit einem Bus, für den mindestens der Führerschein der Klasse D1 erforderlich ist, unter die Regelungen des BKrFQG, da es sich um Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt. Auch Fahrerinnen und Fahrer, die ausschließlich Fahrten nach der Freistellungs-Verordnung des Personenbeförderungsgesetzes durchführen, sind nicht von den Regelungen des BKrFQG befreit. Auch gewerbliche Fahrten zum Einsammeln, Entsorgen, Transport von Abfällen und Wertstoffen sowie Bergungs- und Abschleppunternehmen, die der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen, müssen die Anforderungen des BKrFQG erfüllen.
Unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken” im Sinne des BKrFQG können auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Daher fallen auch Fahrerinnen und Fahrer von kommunalen Eigenbetrieben, Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts unter das BKrFQG, soweit keiner der ausdrücklichen Ausnahmetatbestände zutrifft. Die Ausnahmen sind in §1 Abs. 2 BKrFQG geregelt.

3. Verpflichtung zur Grundqualifikation und / oder Weiterbildung

Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer Grundqualifikationsverpflichtung und / bzw. ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt. Dies richtet sich danach, ob es sich bei der Fahrerin oder dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der von den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft- (C-Klassen) bzw. für den Personenverkehr (D-Klassen) erworben hat:
Seit
  • dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE) und
  • dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)
ist eine Grundqualifikation für "Neueinsteiger" gesetzlich vorgeschrieben.
Wer so genannter "Besitzständler" ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht .
Qualifikation von Fahrern durch Aus- und Weiterbildung
für "Neueinsteiger" (Fahrerlaubniserwerber)
für "Besitzständler" (Fahrerlaubnisinhaber)
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen...
D1, D1E, D, DE
C1, C1E, C, CE
D1, D1E, D, DE
oder gleichwertige Klasse
C1, C1E, C, CE
oder gleichwertige Klasse
nach dem 9.9.2008
nach dem 9.9.2009
vor dem 10.9.2008
vor dem 10.9.2009
Grundqualifikation
keine Verpflichtung zur Grundqualifikation
(Besitzstandsregelung des § 3 BKrFQG)
+ Weiterbildung
Weiterbildung
Berufskraftfahrer, die vor den maßgeblichen Stichtagen des § 3 BKrFQG im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren und denen diese anschließend nach Erlöschen (Entziehung, Verzicht oder Verfristung) neu erteilt wurde oder wird, werden mit denjenigen Fahrern gleichgestellt, die durchgehend eine Fahrerlaubnis besessen haben (Paragraf 3 Satz 2 BKrFQG). Damit gilt der Grundsatz, dass es einer (beschleunigten) Grundqualifikation nur dann bedarf, wenn die entsprechende Fahrerlaubnis erstmals nach den jeweiligen Stichtagen des Paragraf 3 BKrFQG erworben wurde.

4. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten
  • Grundqualifikation und
  • beschleunigte Grundqualifikation.
a) Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter/-in, Werkfeuerwehrmann/-frau). Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nach § 3 BKrFQG nicht erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr anerkannt. Im Falle einer Erweiterung auf eine C-Klasse ist demnach eine Umsteiger-Schulung und -Prüfung erforderlich. 
2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst:
eine theoretische Prüfung von 240 Minuten, bestehend aus:
  • Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkter Antwort
  • einer Erörterung von Praxissituationen
und eine praktische Prüfung von 210 Minuten, bestehend aus:
  • Fahrprüfung – 120 Minuten
  • praktischer Prüfungsteil – 30 Minuten
  • Prüfung kritischer Fahrsituationen – maximal 60 Minuten
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden. Die Prüfungssprache ist deutsch.
Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
b) Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen. Die Prüfungssprache ist deutsch.
Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG)
Grundqualifikation mit Beschränkung auf eine Prüfung
sowie gleichgestellte Abschlüsse (§ 4 Abs. 1 BKrFQG)
beschleunigte Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)
theoretische
+
praktische
IHK-Prüfung
Grundqualifikation
Abschluss einer
Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen
- Berufskraftfahrer/
Berufskraftfahrerin
- Fachkraft im Fahrbetrieb
Teilnahme am Unterricht
bei einer
anerkannten Ausbildungsstätte
+
theoretische IHK-Prüfung
beschleunigte Grundqualifikation
Weitere Informationen zur Prüfung (inklusive der Prüfungstermine und dem Fragenfundus) haben wir Ihnen gesondert bereitgestellt.

5. Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab.
Im internationalen Güterkraftverkehr außerhalb der EU bzw. des EWR ist zusätzlich das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zu beachten. Nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer b AETR ist das Mindestalter für gewerbliche Fahrten im internationalen Straßenverkehr 21 Jahre, es sei denn, es liegt ein erfolgreicher Abschluss als Berufskraftfahrer vor. Im Geltungsbereich des AETR ist bei grenzüberschreitenden Fahrten daher eine Grundqualifikation nach Paragraf 4 Abs. 1 Ziff. 1 BKrFQG nicht ausreichend. Der Fahrer muss entweder 21 Jahre alt sein oder erfolgreich eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen haben.
Hinweis: Auszubildende die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Stichtag (10. September 2008 bzw. 10. September 2009) eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen (Paragraf 2 Abs. 6 BKrFQG). An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBiG) die Mindestalterregelung nach Paragraf 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste - z.B. bei Nichtbestehen der Prüfung - würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt. Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sind nur innerstaatlich zulässig (Artikel 3 Absatz 1 a) der Richtlinie 2003/59/EG).

6. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. 
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock” mindestens sieben Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken” wird durch Teilbescheinigungen nachgewiesen.
Seit dem 17.12.2020 wird die ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer (Kapitel 8.2 ADR) mit sieben Unterrichtseinheiten à 60 Minuten anerkannt (ein beliebiges Modul). Ebenso können Schulungen zum Schutz von Tiertransporten als ein Modul anerkannt werden. Dies regelt §2 Abs. 5 bzw. §4 Abs. 4 der BKrFQV.
Bei einem Überschreiten der Fälligkeitsfrist für die Weiterbildung erlischt die Grundqualifikation nicht, da ein Fahrer, der einmal eine Grundqualifikation im Sinne des Gesetzes erworben hat (Berufsausbildung, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) dauerhaft als qualifiziert gilt. Übt ein Fahrer seine Fahrertätigkeit zu gewerblichen Zwecken über einen längeren Zeitraum nicht aus, so kann er mit der Weiterbildung aussetzen. Bei erneuter Aufnahme einer gewerblichen Fahrertätigkeit muss die Weiterbildung ab diesem Zeitpunkt durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (siehe unter 7.) nachgewiesen werden.
Die Weiterbildung kann nach dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU oder des EWR erworben werden. 
Die Durchführung von Weiterbildungen in Fremdsprachen ist aktuell nicht zulässig.

7. Dokumentation der Qualifikation

Bisher wurde die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung durch den Eintrag der Schlüsselzahl “95” im Führerschein dokumentiert. In Deutschland erfolgte hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis.
Ab 23. Mai 2021 wird bundesweit ein gesonderter Fahrerqualifizierungsnachweis im Kartenformat ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein ab.

8. Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach §10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach §30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach §58 oder §59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen und
  • anerkannte staatliche Ausbildungsstellen.
Darüber hinaus können weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu §7 Abs. 2 BKrFQG).

9.  Anwendungshinweise

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (ehemals BAG) hat Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht veröffentlicht. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über die gesetzlichen Regelungen, Ausnahmen und nötigen Weiterbildungen nach dem BKrFQG.