Öffnungszeiten-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern

Am 28. Februar 2025 ist die Öffnungszeitenverordnung MV (vormals Bäderverkaufsverordnung) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt in touristischen Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr eine zum Ladenöffnungsgesetz erweiterte Sonntagsöffnung für das Land.
Nach Beschluss des Landtages im Dezember 2023 ist das Ladenöffnungsgesetz LöffG MV zwischenzeitlich durch das Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) abgelöst worden. Das ÖffZG M-V ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten. § 5 ÖffZG M-V normiert eine neugefasste Verordnungsermächtigung für eine „Bäderregelung“. Die Öffnungszeitenverordnung (ÖffZVO M-V) regelt in touristischen Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr eine zum Ladenöffnungsgesetz erweiterte Sonntagsöffnung für das Land.
Durch das Inkrafttreten der Öffnungszeitenverordnung tritt die bisher genutzte Bäderverkaufsverordnung (BädVerkVO) vom 22. März 2019 außer Kraft. Die Regelung bietet dem Handel in bestimmten Orten in Bezug auf die touristische Gästeversorgung erweiterte Möglichkeiten der Öffnung an Sonn- und Feiertagen.

Geltungszeitraum

Der gewerbliche Verkauf ist in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober und vom 17. Dezember bis 8. Januar in anerkannten Orten mit besonders hohem Tourismusaufkommen zulässig. Der Verkauf ist dann in der Zeit von 11:30 bis 19:00 Uhr für sechs Stunden zulässig.
Am Ostersonntag ist eine Öffnung in der Zeit von 14:00 bis 18:30 Uhr zulässig.
Achtung: Dies gilt nicht am Karfreitag und am 1. Weihnachtsfeiertag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur vom wirtschaftlich Verantwortlichen oder deren Familienmitgliedern erfolgen.

Touristische Orte

Die erweiterte Sonntagsöffnung gilt nur in bestimmten Orten. Das sind Gemeinden, Gemeindeteile und -zusammenschlüsse (Tourismusregionen), die nach dem Kurortegesetz oder als Welterbestadt anerkannt sind (anerkannte Orte) und ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung kommt die Übergangsregelung des § 11 ÖffZG M‑V (Öffnungszeitengesetz Mecklenburg-Vorpommern) zum Tragen. Damit gilt die Verordnung zunächst für diejenigen Orte, die bereits unter die Bäderverkaufsverordnung fielen. Während der Übergangszeit, die maximal zwölf Monate beträgt (maximal Februar 2026), wird nach Maßgabe der Verordnung durch das Wirtschaftsministerium eine Ortsliste erstellt. Hierfür ist festzustellen, in welchen Orten ein besonders hohes Tourismusaufkommen zu verzeichnen ist.

Warenkorb

Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnissen und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikeln und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.
Ausgeschlossen vom gewerblichen Verkauf ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern, Autohäusern und Elektrofachmärkten.

Regelungen zum Verkauf an Sonntagen und Feiertagen für Orte außerhalb der Öffnungszeitenverordnung (ÖffZVO M-V)

  • Im Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V vom 10.Januar 2024) werden Sonderöffnungszeiten an Sonntagen geregelt.
  • Gemäß § 4 ÖffZG M-V werden Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen geregelt. Hierbei handelt es sich um Verkaufsstellen für die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger sowie Reisebedarf, die für höchstens fünf Stunden geöffnet sein dürfen, sofern die vorgenannten Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Im Nebensortiment dürfen auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem
    Hauptzweck entsprechen. Am 1. Mai ist das Feilhalten nur dann erlaubt, wenn die wirtschaftlich Verantwortlichen oder deren Familienangehörigen unter Freistellung aller Arbeitnehmer die Waren persönlich feilhalten.
  • Gemäß § 5 ÖffZG M-V können Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen durch Rechtsverordnung durch die zuständige Behörde freigegeben werden. Die Freigabe des ausnahmsweise zulässigen Verkaufes an Sonntagen kann auch für Feiertage erfolgen, sofern die Hauptzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden. Die Sonderöffnung kann auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden.
  • Für nicht nach § 5 Absatz 1 ÖffZG M-V bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteilen dürfen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine Feiertage sind, weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden. Dies gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents.
  • Nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-VorpommernFTG M-V sind gesetzliche Feiertage, an denen ein Verkauf nicht zulässig ist: Neujahrstag (1. Januar), 8. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober), 1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember). Gedenk- und Trauertage sind: der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent), der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent), der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges.