Öffnungszeitengesetz Mecklenburg-Vorpommern

Das Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V) regelt die gesetzlichen Öffnungszeiten unter Berücksichtigung des Schutzes der Sonn- und Feiertage.

Allgemein zulässige Öffnungszeiten

Der gewerbliche Verkauf ist an Werktagen von Montag bis Freitag ohne zeitliche Beschränkung und Samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig.

Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen

Der Verkauf ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für höchstens 5 Stunden zugelassen für
  • Bäcker- und Konditorwaren,
  • Milch und Milcherzeugnisse,
  • Erzeugnissen landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger,
  • Reisebedarf nach § 2 Abs. 1 ÖffZG M-V,
sofern diese Waren das Hauptsortiment in dieser Verkaufsstelle darstellen. Daneben dürfen als Nebensortiment auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem Hauptsortiment entsprechen.
Weitere Ausnahmen gelten für Tankstellen und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flug- und Fährhäfen sowie Apotheken.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so ist der gewerbliche Verkauf für die Dauer von höchstens 3 Stunden bis maximal 14:00 Uhr zulässig sofern die Hauptzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden und überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume verkauft werden.

Bäderverkaufsordnung

Ausnahmen zu den den allgemeinen Verkaufszeiten werden unter anderem durch die Bäderverkaufsordnung MV geregelt. Die Regelung gilt für 76 ausgewählte Orte und Ortsteile wie z.B. Kur- und Erholungsorte, Weltkulturerbe-Städte und anerkannte Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr.

Sonderöffnungszeiten an Samstagen und Sonntagen

Außerhalb der Bäderverkaufsordnung dürfen nach § 6 Abs. 1 ÖffZG M-V für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden. Die Öffnungszeit muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen. Dies gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents (§ 6 Abs. 2 ÖffZG M-V)
In allen Gemeinden und Gemeindeteilen sind Öffnungszeiten an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraums schriftlich anzuzeigen.