Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Immobiliardarlehensvermittler

Die Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern gemäß § 34 i Gewerbeordnung (GewO) ist erlaubnis- und registrierungspflichtig. Hier finden Sie nähere Informationen, Anträge und Gesetzgebungen.
Zuständigkeiten:
  • Erlaubnisverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Industrie- und Handelskammern (Zuständigkeit ist je Bundesland geregelt, d.h. entweder sind die IHK`s oder die Gewerbeämter zuständig)
  • Registrierung: Industrie- und Handelskammern
  • Durchführung der Sachkundeprüfung: Industrie- und Handelskammern

Erlaubnis und Registrierung für Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34 i GewO

Anträge für natürliche Personen/ Personengesellschaften
Anträge für juristische Personen
Registrierung von Arbeitnehmern
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