Warnung vor Datenschutzauskunft-Zentrale
Betrugsversuch mit Fax zur Erfassung gewerblicher Betriebe zum Basisdatenschutz nach DSGVO
Einleitung
Die sog. DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale, Lehnitzstrasse 11, 16515 Oranienburg versendet aktuell "eilige Fax-Mitteilungen", mit denen Unternehmen dazu aufgerufen werden, ihre Daten auf einem Formular per Unterschrift zu bestätigen und dann per Fax zurückzusenden. Mit der Unterschrift wird gleichzeitig ein "Leistungspaket Basisdatenschutz" für 149 Euro erworben sowie ein jährlicher Beitrag von 498 Euro für eine dreijährige Mindestlaufzeit vereinbart.
Ähnlich wie bereits in der Vergangenheit mit Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, sollen Sie als Empfänger darüber getäuscht werden, dass eine kostenpflichtige Leistung bestellt wird, die nicht nur überteuert, sondern auch völlig unnütz ist.
Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen DSGVO bieten neben der IHK zu Rostock unter anderem die Datenschutzbehörden eines jeden Bundeslandes. Dafür fallen keine Kosten an. Vor allem aber ist eine Verpflichtung, die Daten und Angaben über das eigene Unternehmen an eine “Datenschutzauskunft-Zentrale” zu übermitteln, in der DSGVO nicht verankert.
Was ist nun zu tun?
Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben, sollte es auf keinen Fall unterschrieben und auch nicht zurückgesendet werden. Denn anderenfalls folgt möglicherweise innerhalb weniger Tage eine Rechnung bis zu 600 Euro und bei Nichtzahlung eine anwaltliche Mahnung.
Sollten Sie das Fax bereits ungelesen unterschrieben und zurückgeschickt haben, muss diese Erklärung umgehend widerrufen und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Eingehende Rechnungen der Datenschutzauskunft-Zentrale sollten Sie nicht bezahlen, sondern die Forderungen nach einem Widerruf und der entsprechenden Anfechtung bestreiten. Gegen die bestrittene Forderung können Sie dann mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes gerichtlich vorgehen.
Darüber hinaus stellt die unerwünschte Fax-Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Soweit der Absender bekannt ist, kann dieser Anspruch dann mit einer entsprechenden Abmahnung geltend gemacht werden. Parallel hierzu besteht die Möglichkeit der Strafanzeige.
Fazit
Haben Sie eine solches Fax oder Schreiben erhalten, sollten Sie dies nicht unterzeichnen und erst recht nicht zurücksenden. Falls es schon geschehen ist, sollten Sie Ihre Erklärung unbedingt widerrufen und anfechten.
Betroffene Unternehmen können uns gern, die Mahnungen und Rechnungen zu kommen lassen. Diese würden wir dann – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität weiterleiten, der ggf. weitere Schritte gegen diese Betrugsmasche einleiten kann.