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EU-Datenschutz-Grundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gelten die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenschutz-Grundverordnung hat vielseitige Kritik erfahren. Viele dieser Kritikpunkte konnten ausgeräumt werden, nachdem durch sachliche Information wichtige Punkte in der konkreten Anwendung und der Durchformulierung ihrer Anforderungen richtiggestellt wurden.
Aufgrund der vorgelegten Kritik verabschiedete der Bundestag am 27. Juni 2019 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechtes (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)). Dieser sieht unter anderem vor, die Schwelle zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen von 10 auf 20 Mitarbeiter anzuheben. Weitere inhaltliche Änderungen sollen als Beitrag zum Bürokratieabbau die unverhältnismäßigen Belastungen bei der Umsetzung der EU-DSGVO vor allem für kleinere Unternehmen zurückdrängen und vermeiden. Damit die Neuregelung in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Die sog. DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale versendet aktuell "eilige Fax-Mitteilungen", mit denen Unternehmen darüber getäuscht werden, dass eine kostenpflichtige Leistung bestellt wird, die nicht nur überteuert, sondern auch völlig unnütz ist.

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schafft ein neues und weit umfangreicheres Rechtsregime. Daran müssen sich alle Unternehmen halten.

Der Grundsatz lautet: Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn, es gibt eine Erlaubnis dafür. Dieser Satz scheint angesichts einer fortschreitenden Digitalisierung befremdlich.

Muster zur EU-DSGVO

Hier finden Sie einige Muster zur EU-DSGVO.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verlangt von den Unternehmen die Erfüllung der Rechenschaftspflicht. Damit ist die verantwortliche Stelle, also das Unternehmen oder die Institution, verantwortlich für den Datenschutz und seine Beachtung.

Die Datenschutzgrundverordnung führt den bisher geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fort. Datenverarbeitungen sind demnach generell verboten, es sei denn es liegt ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder eine Einwilligung der betroffenen Person vor.

Die DS-GVO verlangt Datensicherheitsmaßnahmen, die geeignet sind, das Schutzniveau zu gewährleisten, das dem Risiko der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen angemessen ist.

Ein Datenschutzbeauftragter ist zwingend zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund Art, Umfang und/oder Zweck eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung personenbezogener Daten erforderlich machen.

Die DS-GVO enthält umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) betont die Verantwortlichkeit, die Unternehmen (auch „verantwortliche Stellen“ oder „Verantwortliche“ genannt) für die Einhaltung des Datenschutzes haben.

In Zeiten der Digitalisierung steigt die Menge erfasster Daten sowie datenverarbeitender Anwendungen stetig. Dies führt wiederum dazu, dass die Wahrung eines angemessenen Persönlichkeitsschutzes maßgeblich von der jeweiligen Technikgestaltung abhängt.

Nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterliegen Unternehmen im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten folgenden Pflichten: der Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 und der Benachrichtungspflicht des Betroffenen gemäß Art. 34.

Nachfolgend soll an einem praktischen Beispiel des Muster-Unternehmens „Homedreams“, Inh.: Miranda Mustera, dargestellt werden, welche Anforderungen sich (neu) aus der DSGVO ergeben.

Sie wollen ein Unternehmen gründen, das Kontakt zu Endkunden hat? Hier finden Sie Informationen, was Sie bezüglich des Datenschutzes beachten müssen.

Bei der Datenschutz-Folgenabschätzung‎ muss ermittelt werden, welche Folgen eine geplante Verarbeitung für den Schutz der Daten Betroffener hätte.

Die EU-DSGVO trifft keine inhaltlichen Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis, sondern überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, hierzu Vorschiften zu erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat das innerhalb der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit § 26 getan.

Wer im Internet eine Webseite betreibt, muss zahlreiche Vorschriften beachten. Dazu gehört auch - last but not least - eine datenschutzkonforme Datenschutzerklärung. Hier finden Sie, was Sie beachten müssen.