Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen

1. Einführung

Für Gewerbetreibende gilt eine kaum noch überschaubare Vielzahl an Informationspflichten. Zu nennen sind hier beispielsweise

1.1 Spezielle Informationspflichten

Für spezielle Waren und Dienstleistungen gelten darüber hinaus weitergehende Informationspflichten. Ein Beispiel hierfür ist die bei der Werbung für Pkws zu beachtende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Diese verlangt, dass in Werbeanzeigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emmissionen des beworbenen Kfzs enthalten sind. Bei Haushaltgeräten sind ebenfalls Angaben zum Energieverbrauch bzw. Energieeffizienzklasse geboten. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (EnVKV).
Ein weiteres Beispiel sind die beim Handel mit Textilien geltenden Textilkennzeichnungsvorschriften (Textilkennzeichnungsgesetz). Hiernach dürfen Textilien gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder Letztverbrauchern zum Kauf angeboten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind. Darüber hinaus dürfen Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen zur Entgegennahme von Bestellungen nur gezeigt werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind. Fehlt ein entsprechender Hinweis, werden die Folgen von der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Nach einem Urteil des LG Frankenthal (Urteil vom14.2.2008, Az. 2 HK O 175/07) liegt hierin ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Das LG Lübeck sieht indessen hierin lediglich einen Bagatellverstoß (Urteil vom 22.4.2008, Az. 11 O 9/08). Um Streitigkeiten zu vermeiden ist daher eine entsprechende Angabe empfehlenswert.
Haben Sie Zweifel, ob für ein bestimmtes Produkt Besonderheiten zu beachten sind, können Sie sich gerne mit der Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen.
Diese Information betrifft die sogenannten „Fernabsatzvorschriften”, ausgenommen sind Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (Finanzgeschäfte). Für diese gelten spezielle Regelungen.

1.2 Was sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge?

Es sind nach § 312b BGB Verträge,
  • die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum ist, und für die der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat,
  • oder die in den Geschäftsräumen oder durch Fernkommunikationsmittel zwar geschlossen werden, wobei die Vertragskonditionen persönlich und individuell außerhalb der Geschäftsräumen aber zuvor angesprochen wurden,
  • oder bei Ausflügen, die vom Unternehmer organisiert wurden, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

1.3 Was sind Fernabsatzgeschäfte und wann gelten die Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte?

Die besonderen Informationspflichten der Fernabsatzvorschriften (§§ 312c ff BGB, Artikel 246 EGBGB) gelten grundsätzlich für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. D. h. die Vertragsparteien hatten zu keiner Zeit direkten persönlichen Kontakt, wie insb. beim E-Commerce sowie außerdem auch bei Geschäften mittels Brief, Telefon, Telefax, Fernsehen, etc.
Dabei gelten die Regelungen (§§ 312b ff. BGB) nur für Verträge zwischen Gewerbetreibenden bzw. sonstigen Selbständigen und Verbrauchern/Privatpersonen (B2C-Handel). Auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende müssen diese anwenden. Wenn beide Vertragspartner in ihrer Unternehmerfunktion handeln, es sich also nicht mehr ausschließlich um privaten Konsum handelt, greifen die Vorschriften nicht.

1.4 Hinweis für Internet-Auktionen (ebay)

Für die Einordnung als Gewerbetreibender kommt es nicht auf die eigene Bezeichnung (z.B. Kennzeichnung der Auktion als „privat” etc.) an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Diese werden in Streitfällen durch die Gerichte anhand objektiver Kriterien festgestellt (z.B Anzahl der getätigten Verkäufe in einem bestimmten Zeitraum, regelmäßiges Handeln).

Nach dem Beschluss des Landgerichts Schweinfurt kann auf eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers geschlossen werden, wenn dieser nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren auf der Verkaufsplattform ebay verkauft. Das hat zur Folge, dass der Verkäufer als gewerblich Tätiger umfangreichen Informationspflichten unterworfen ist, auch nach den Fernabsatzvorschriften, Telemediengesetz etc.

1.5 Ausnahmen

Ausgenommen sind insbesondere folgende besondere Verträge:
Fernunterricht, Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen, Grundstücksgeschäfte sowie Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten vom Verkäufer selbst geliefert werden.
Die Regelungen zum Fernabsatz gelten auch dann nicht, wenn die Verträge unter Verwendung von Warenautomaten bzw. automatisierten Geschäftsräumen oder mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von Öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden.

2. Informationspflichten VOR Vertragsschluss

2.1 Inhalt

Bevor der Verbraucher an ein Angebot (Bestellung) oder durch den Vertrag gebunden ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (§§ 312 ff BGB i.V.m. Artikel 246 EGBGB).
Nach wie vor sind nach § 1 des Art. 246a EGBGB folgende Angaben zum Unternehmen und zum Vertragsinhalt erforderlich:
  • wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (der Verbraucher soll die Leistung des Unternehmers einschätzen können),
  • Identität des Unternehmers: vollständiger Name mit Vor- und Zuname ggf. Handelsnamen (KG Berlin, Az. 5 W 34/07, 13.2.2007) sowie das Unternehmensregister mit Registernummer/Kennung, sofern vorhanden sowie die Geschäftsadresse
  • Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  • ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  • Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt (dies ist insbesondere beim Handel über Internetauktionsplattformen kompliziert; ob ein bloßer Hinweis auf die entsprechenden AGB Klauseln der Internetauktionsplattform (z.B. Ebay) genügt, ist derzeit rechtlich umstritten)
  • Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (z.B.: Pay-TV),
  • Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung (Kreditkarte/Rechnung/Lastschrift) und der Lieferung oder Erfüllung,
  • alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden (z.B. 0190-Nummern),
  • eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, z.B.: befristete Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
  • über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, Rechtsfolgen des Widerrufs/der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat (siehe die nebenstehenden amtlichen Musterbelehrungen).
Seit dem 28. Mai 2022 sieht § 1 des Art. 246a EGBGB eine Änderung bei den Informationspflichten dahingehend vor, dass ein Unternehmen über
„seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann...“
informieren muss.
Mit „Online-Kommunikationsmitteln“ sind z.B. Messenger Dienste gemeint, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz auf einem dauerhaften Datenträger abspeichern kann. Damit ist aber keine Verpflichtung verbunden, solche Dienste anzubieten, sondern lediglich über Sie zu informieren, wenn sie angeboten werden. Im Impressum kann problemlos auch weiterhin auf eine Telefaxnummer hingewiesen werden.

2.2 Zum Widerrufs- oder Rückgaberecht:

Merke: Ein Hinweis wie "Ihnen steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht nach Lieferung der Ware zu" reicht daher nicht aus. Es empfiehlt sich grundsätzlich die offiziellen gesetzlichen Muster zu verwenden. Denn der Gesetzgeber hat in der Neuregelung festgelegt, dass derjenige seinen diesbezüglichen Informationspflichten genügt, wenn er das gesetzliche Muster verwendet (§ 1 zu Art. 246a Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Bisher war umstritten, ob die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung notwendig ist, denn in dem entsprechenden Gestaltungshinweis zur Widerrufsbelehrung heißt es bisher: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein. Nunmehr ist der Gestaltungshinweis 2 zur Musterwiderrufsbelehrung entsprechend der o.g. Informationspflicht geändert worden; auch die E-Mail-Adresse muss angegeben werden.
Dort heisst es:
„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“
Es ist also klargestellt, dass in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben ist, es entfällt aber die Pflicht zur Angabe einer Telefaxnummer. Letztere kann zwar weiterhin auch hier angegeben werden, aber damit würde die Privilegierung durch Verwendung des amtlichen Musters, das vollständig übernommen werden muss, damit die Privilegierung greift, entfallen.
Gestrichen ist aus der Muster-Widerrufsbelehrung auch die beispielhaft genannte Möglichkeit, die Widerrufserklärung per Telefax abzugeben.
„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([2]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“
Auch das Muster-Widerrufsformular ist entsprechend geändert worden. Dort heißt es in Zukunft:
„Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]

Wie bisher:

Hiermit wiederrufe(n) ich/wir (*) den von mit/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)/ erhalten am (*)

Name des/der Verbaucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum
_______________________________
(*) Unzutreffendes streichen

2.3 Änderungen bei Fernabsatzverträgen über digitale Dienstleistungen

Weitere Änderungen gibt es bei Fernabsatzverträgen über (digitale) Dienstleistungen:
Beim Erlöschen des Widerrufsrechts wird zwischen Verträgen differenziert, für die ein Preis zu zahlen ist und solchen, für die kein Preis zu zahlen ist. Damit sollen auch Verträge erfasst werden, bei denen der Verbraucher mit Daten „zahlt“.
§ 356 Abs. 4 BGB lautet zukünftig wie folgt:
„(4)      Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
1.         bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.         bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)        ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)        bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)         seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.”
Dies gilt auch für Verträge über digitale Inhalte, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt, oder sich verpflichtet bereitzustellen.
Dazu erhält § 356 Abs. 5 BGB folgende Fassung:
„(5)      Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
1.         bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.         bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)        der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)        der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
c)         der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.”
Mit der in Buchstabe c genannten Bestätigung gem. § 312ff BGB ist die Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger gemeint, bei der bei digitalen Inhalten auch die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist und seine Bestätigung, dass er weiß, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, festzuhalten ist.

2.4 Wertersatzpflicht

Die Wertersatzpflicht findet sich jetzt in § 375a BGB. Für Dienstleistungen wird sie auf Fälle beschränkt, in denen der Verbraucher für die Erbringung einer Dienstleistung einen Preis zahlt, keinen Wertersatz gibt es wie bisher bei dem Widerruf eines Vertrages über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten.
Ҥ 357a
Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
(1)       Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1.         der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.         der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2)       Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
1.         der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.         bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.         der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
(3)       Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.”
Zur Umsetzung der Regelungen, die Sie in der vollständigen gesetzlichen Fassung hier  finden, gibt es keine Übergangsfrist. Die Änderungen müssen also am 28. Mai umgesetzt sein, ansonsten drohen Abmahnungen. Neu ist, dass in Zukunft bei bestimmten Verstößen auch ein Bußgeld verhängt werden kann.

3. Informationen BIS ZUR ERFÜLLUNG

3.1 Inhalt

Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach Vertragsschluss die nachfolgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger in Textform zugänglich zu machen (Dokumentationspflicht) und zwar bei Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher
  • die unter 3.1. aufgeführten Informationen, insbesondere auch die Einzelheiten des Widerrufs- und Rückgaberechts
  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Informationen über Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
  • bei Dauerschuldverhältnissen, die für länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, die Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen.

3.2 Umsetzung

Der Verbraucher muss vom Verkäufer in folgender Form über die genannten Informationen belehrt werden:
  • spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher
  • in Textform auf einem dauerhaften Datenträger (als Ausdruck oder Download).
    Dauerhaft bedeutet, dass der Verbraucher jederzeit die Möglichkeit haben muss, sich die Informationen bei Bedarf noch einmal zu vergegenwärtigen, z. B. durch E-Mail, Brief oder Abdruck der Informationen auf dem Lieferschein.
    Bei Onlinegeschäften über die Homepage empfiehlt es sich, die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung nochmals in die Bestell- oder Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) aufzunehmen, da dies den Anforderungen an eine Belehrung in Textform entspricht. Ein alleiniger Hinweis auf der Homepage mit der Aufforderung zum Herunterladen der die betroffenen Informationen enthaltenen Datei ist nicht zu empfehlen, da der Unternehmer im Streitfall die Beweislast für die Speicherung der Datei durch den Kunden trägt. Die neuere Rechtsprechung sieht darin keine ausreichende Belehrung in Textform.
    Erfolgt auch unmittelbar nach Vertragsschluss keine Belehrung über das Widerruf- oder Rückgaberecht in Textform, so beträgt die Frist bei sonst ordnungsgemäßem Inhalt einen Monat (statt 14 Tage). In diesem Fall muss die Frist in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung entsprechend auf einen Monat abgeändert werden.
Tipp: Es empfiehlt sich, die unter 3.1 genannten Punkte hervorzuheben, z.B. durch einen Hinweis, "Bitte achten Sie besonders auf folgende Informationen", und durch drucktechnisches Betonen der entsprechenden Textteile, z.B. über Schriftgröße, Fettdruck, Farbgestaltung, Rahmen etc. Bei einigen Punkten (vgl. Artikel 246 § 2 Absatz 3 EGBGB) ist diese Hervorhebung und Darstellung in deutlich gestalteter Form sogar gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Informationspflichten innerhalb der Vertragsbestimmungen (einschließlich AGBs) enthalten sind.
Für den Fall, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat dies zum einen eine Verlängerung der Widerrufsfrist (siehe unten) zur Folge. Zum anderen kann der Unternehmer von dazu berechtigten Organisationen nach dem Unterlassungsklagengesetz in Anspruch genommen werden (z. B. kostenpflichtige Abmahnung).

4. Verbundene Verträge

Nimmt der Verbraucher zur Finanzierung der Bestellung bei dem Unternehmer (oder bei einem mit diesem kooperierenden Dritten) einen Kredit auf, so gelten auch hier Besonderheiten.

5. Umgehungsverbot

Eine Abweichung von den oben ausgeführten Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers ist nicht möglich, d. h. eine diesbezügliche Vereinbarung oder AGB-Klausel wäre unwirksam.