Informationspflichten für Dienstleister: Die ’DL-InfoV’

Einleitung

Mit der Dienstleistungs–Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) setzt der Gesetzgeber die Vorgaben einer EU-Richtlinie (Dienstleistungsrichtlinie) um. Die Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Dieses Merkblatt informiert über Inhalt, Umfang und Art der neu eingeführten Informationspflichten.

1. Wer muss die Informationspflichten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten?

1.1 Persönlicher Geltungsbereich der Informationspflichten

Die in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) normierten Informationspflichten treffen grundsätzlich alle Dienstleistungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fallen. Einbezogen sind beispielsweise Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen. Da sich der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie auch auf bestimmte freiberufliche Dienstleistungen erstreckt, sind die Informationspflichten der DL-InfoV - trotz ihrer Verankerung in der Gewerbeordnung - auch auf freiberufliche und sonstige Dienstleistungserbringer anwendbar ist, sofern diese in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen (z. B. Rechts- und Steuerberater, Architekten etc.).
Die DL-InfoV finden nicht nur auf Fälle Anwendung, in denen ein im Inland niedergelassener Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme seiner Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig wird, sondern auch auf reine Inlandssachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug (vgl. § 1 Abs. 2 DL-InfoV).
Keine Geltung haben die in dieser Rechtsverordnung festgelegte Informationspflichten jedoch für Dienstleistungserbringer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat niedergelassen sind und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden (vgl. § 1 Abs. 3 DL-InfoV). Sie unterliegen insoweit aber den entsprechenden Informationspflichten ihres Niederlassungsstaats, die hinsichtlich Inhalt, Umfang und Art den Informationspflichten der DL-InfoV als gemeinschaftsweit geltenden Mindeststandard weitgehend entsprechen müssten.

1.2 Ausnahmen für bestimmte Dienstleistungszweige

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 2 Abs. 2 RL 2006/123/EG) ausdrücklich ausgenommen und somit nicht von den neu eingeführten Informationspflichten der DL-InfoV betroffen sind insbesondere folgende Tätigkeiten:
  • Finanzdienstleistungen
    d. h. neben den Bank-/Finanzdienstleistungen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) sind das vor allem Dienstleistungen im Sinne von §§ 34, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 GewO (Pfandleiher, Darlehensvermittlung und Kapitalanlagenvermittlung und -beratung) und §§ 34d und 34e GewO (Versicherungsvermittlung- und beratung).
  • private Sicherheitsdienste
    d. h. insbesondere Tätigkeiten im Bereich der gewerbsmäßigen Bewachung, die nach § 34a GewO der Erlaubnis bedürfen.
  • Glücksspiele
    d. h. vor allem Tätigkeiten im Sinne von §§ 33c ff. GewO, § 60a GewO (z. B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten etc. )
Daneben sind noch weitere Dienstleistungen ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie und somit auch nicht von dem der DL-InfoV erfasst. Eine Aufzählung findet sich direkt in der Richtlinie:
Wortlaut von Artikel 2 Abs. 2 der zugrundeliegenden Richtlinie:

(Absatz 2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
  • audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  • Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  • private Sicherheitsdienste;
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
(Absatz 3) Die Richtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern.

2. Welche Informationspflichten müssen Dienstleistungserbringer erfüllen?

2.1 Allgemeines

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus – also ungefragt – zur Verfügung zu stellen hat (§ 2 DL-InfoV) und Informationen, die er nur auf Anfrage zu erbringen hat (§ 3 DL-InfoV). Zusätzlich werden Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Preisangaben getroffen (§ 4 DL-InfoV) und ein Verbot diskriminierender Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert (§ 5 DL-InfoV).

2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt der Informationspflicht

Der Dienstleistungserbringer muss die nach §§ 2 bis 4 DL-InfoV notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

2.3 Art und Weise der Informationsübermittlung

Hinsichtlich der Informationen, die nach § 2 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellen sind, hat der Dienstleistungserbringer die Wahl zwischen vier Möglichkeiten, in welcher Form und auf welche Weise er seinen Informationspflichten nachkommen möchte (§ 2 Abs. 2 DL-InfoV). Er kann dem Dienstleistungsempfänger die Informationen (1) von sich aus mitteilen, (2) er kann sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, (3) er kann sie dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Internetadresse elektronisch leicht zugänglich machen oder (4) die Informationen in allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

2.4 Vom Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung zu stellende Informationen nach § 2 DL-InfoV

Die DL-InfoV führt 11 Informationspflichten ein, die der Dienstleistungserbringer stets zu erfüllen hat. Dabei handelt es sich um Informationspflichten, die zum großen Teil für bestimmte Adressatenkreise bereits heute aufgrund anderer Rechtsvorschriften wie z. B. des Telemediengesetzes (TMG) oder der BGB-Infopflichten-Verordnung (BGB-InfoV) gelten. Neu und erstmals als Informationspflicht aufgeführt ist die Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung, sofern eine besteht:
  • Name, Firma und Rechtsform, (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 DL-InfoV)
    Der Dienstleistungserbringer muss seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)) und juristischen Personen (z. B. GmbH, AG oder Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG)) die Firma einschließlich ihrer Rechtsform angeben. Es ist davon auszugehen, dass bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die zumindest im Zivilrecht als teilrechtsfähig anerkannt werden, aber nicht unter einer Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) auftreten können, die Familien- und Vornamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter und die Rechtsform anzugeben ist. Beim eingetragenen Kauffmann / Kauffrau (e. K. / e. Kffr.) wird auch die Angabe der Firma empfohlen, auch wenn sich dies dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar entnehmen lässt.
  • Angaben zur Kontaktaufnahme, § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern eine solche nicht existiert, wie z. B. in vielen Fällen des Reisegewerbes, eine ladungsfähige Anschrift benennen. Ferner muss er weitere Angaben machen, die dem Dienstleistungsempfänger eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere müssen eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben werden.
  • Angabe von Registereintragungen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV
    Ist der Dienstleistungserbringer in einem öffentlichen Register eingetragen, so muss das jeweilige Register (Handels,- Vereins,- Partnerschafts,- oder Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer mitgeteilt werden.
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, § 2 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV
    Werden Dienstleistungen erbracht, die einer behördlichen Zulassungspflicht (z.B. Immobilienmakler, Bauträger, Versteigerer) unterliegen, so muss die zuständige Aufsichtsbehörde oder der einheitliche Ansprechpartner, einschließlich Name und Anschrift benannt werden.
    Hinweis:
    Bei einer Sitzverlegung kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändern. Sie muss daher nicht zwangsläufig mit der Behörde identisch sein, welche die Erlaubnis erteilt hat.
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, § 2 Abs. 1 Nr. 5 DL-InfoV
    Falls der Dienstleistungserbringer über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, muss er diese angeben. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss beim Bundesamt für Finanzen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel beantragt werden.
  • Angaben bei reglementierten Berufen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV
    Reglementierte Berufe sind Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1a der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, bei denen die Aufnahme oder die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen (Ausbildungs- und Befähigungsnachweise und/oder Nachweise zur Berufserfahrung) gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere das Führen einer Berufsbezeichnung, die kraft Rechts- oder Verwaltungsvorschrift Personen vorbehalten ist, die über bestimmte Qualifikationen verfügen. Der Dienstleistungserbringer muss bei reglementierten Berufen die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, benennen und – falls vorhanden – über die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/dessen Namen informieren.
  • Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), § 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV
    Verwendet der Dienstleistungserbringer allgemeine Geschäftsbedingungen, d. h. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss einseitig gestellt werden (vgl. § 305 BGB), muss er diese dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen. Dies gilt im übrigen auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen, auch wenn die AGBs gegenüber diesem Adressatenkreis nach den zivilrechtlichen Bestimmungen selbst dann Vertragsbestandteil werden können, wenn nicht auf sie hingewiesen wurde und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (vgl. §§ 310 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB).
  • Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand, § 2 Abs. 1 Nr. 8 DL-InfoV
    Sofern der Dienstleistungsempfänger Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand verwendet, muss er dies dem Dienstleistungsempfänger mitteilen.
  • Angaben zu angebotenen Garantien, § 2 Abs. 1 Nr. 9 DL-InfoV
    Bietet der Dienstleistungserbringer Garantien an, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, muss er diese gegenüber dem Dienstleistungsempfänger offenbaren, selbst wenn dieser ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, auf den entsprechende Sonderbestimmungen des im BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind.
  • Angaben zur Dienstleistung, § 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung mitteilen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV
    Diese Informationspflicht ist neu und bislang an keiner weiteren Stelle geregelt. Falls eine solche besteht, muss der Dienstleistungserbringer Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung. Dagegen verlangt die DL-InfoV nicht die Angaben zur Höhe der abgeschlossenen Versicherung. Diese Informationspflicht wird insbesondere viele Freiberufler treffen. Noch ist unklar, ob hierunter nur die Angabe von Berufshaftpflichtversicherungen fällt, die gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. bei Rechtsanwälten), oder ob auch eine „freiwillige” Berufshaftpflichtversicherung eines Dienstleisters – sofern sie besteht – mit angegeben werden muss. Naheliegender (auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung) erscheint allerdings ersteres - eine Angabepflicht nur bei gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherungen anzunehmen. Zudem müssen Berufshaftpflichtversicherungen von freiwilligen Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen unterschieden werden.

2.5 Vom Dienstleistungserbringer auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen nach § 3 DL-InfoV

Folgende Informationen muss der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage zur Verfügung stellen. Allerdings gehen Rechtsvorschriften, welche die Mitteilung dieser Informationen in bestimmten Fällen zwingend vorschreiben (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 5c Telemediengesetz (TMG)), dieser Regelung vor.
  • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV
    Werden Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV) erbracht, so muss der Dienstleistungserbringer auf Anfrage auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verweisen und darüber informieren, wie diese zugänglich sind.
  • Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten, § 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV
    Auf Anfrage muss der Dienstleistungserbringer auch Auskunft geben über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen, und zusätzlich über Maßnahmen, die zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen worden sind, soweit dies erforderlich ist, weil die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers gefährdet sein könnte.
  • Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes, § 3 Abs. 2 Nr. 3 DLInfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss auf Anfrage die Verhaltenskodizes mitteilen, denen er sich unterworfen hat, die Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen
  • Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, § 3 Abs. 2 Nr. 4 DL-InfoV
    Unterliegt der Dienstleistungserbringer einem bestimmten Verhaltenskodex oder gehört er einer Vereinigung an, der oder die ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorsieht, muss er auf Anfrage Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen machen.
    Hinweis:
    Stellt der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger ausführliche Informationsunterlagen z. B. Broschüren, Kataloge etc. zur Verfügung, muss er sicherstellen, dass alle diese Informationsunterlagen die Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV), evtl. geltende Verhaltenskodizes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV) und evtl. möglichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV) enthalten (vgl. § 3 Abs. 2 DL-InfoV).

2.6 Erforderliche Preisangaben nach § 4 DL-InfoV

Sofern er den Preis für eine Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, muss der Dienstleistungserbringer diesen in der unter Punkt 2.2 erörterten Weise zum maßgeblichen Zeitpunkt wie unter Punkt 2.3 erörtert mitteilen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV).
Sofern er den Preis nicht im Vorhinein festgelegt hat, muss er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung mitteilen oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV)
Für Preisangaben gegenüber privaten Letztverbrauchern, die die Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch nehmen bzw. denen die angebotenen Leistung oder ihr Ergebnis unmittelbar zugute kommt, enthält die Preisangabenverordnung bereits abschließende über die hier normierten Regelungen hinausgehende Pflichten. § 4 DL-InfoV findet daher nur auf Preisangaben gegenüber Dienstleistungsempfängern Anwendung, die nicht Verbraucher sind (B2B- Bereich).

2.7 Verbot diskriminierender Bestimmungen nach § 5 DL-InfoV

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bedingungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Solche objektiven Kriterien können z. B. von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten oder unterschiedliche Preisgestaltungen aufgrund der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen sein.

2.8 Verhältnis zu Informationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Weitergehende Informationspflichten, die sich insbesondere dem Telemediengesetz (TMG), der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und der Preisangabenverordnung (PangV) sowie dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und dem Aktiengesetz (AktG) entnehmen lassen, bleiben unberührt. In der Regel handelt es sich um Regelungen, die parallele Informationspflichten enthalten, die aber nur auf einen eingeschränkten Adressatenkreis Anwendung finden.

3. Mit welchen Folgen muss ich bei einem Verstoß gegen diese Pflichten rechnen?

Werden stets erforderliche Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Wiese oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.
Mit einem Bußgeld bis zu selben Höhe kann geahndet werden, wenn ein Dienstleistungserbringer nicht sicherstellt, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DL-InfoV genannten Informationen in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten sind oder entgegen § 5 DL-InfoV diskriminierende Bestimmungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt macht.
Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, da die Informationspflichten aller Voraussicht nach als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft werden können.
Wir danken der IHK München für die freundliche Überlassung dieses Merkblatts.