Änderungen im Steuerrecht

Auch im Steuerrecht sind Änderungen aufgrund des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) geplant. Andere Änderungen u.a. aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) treten bereits zum 01.01.2025 in Kraft:
  1. Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft hatte. Im Zuge der Feststellung der neuen Grundsteuerwerte werden auch die Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt. Die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge erfolgt auf den Stichtag 01.01.2025 (Hauptveranlagungsstichtag).
  2. Durch die ab 1.1.2025 geltende Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden. Bei Unternehmern, deren Zahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, kann die Finanzverwaltung in Zukunft auf die Abgabe von (vierteljährigen) Voranmeldungen verzichten.
  3. Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro in § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025) soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.
  4. Die Erklärungsfrist für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 läuft am 31. Juli 2025 ab, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe am 30. April 2026. Die Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 ist dann bis zum 31. Juli 2026 abzugeben, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe bis zum 1. März 2027.
  5. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 60 Euro auf 6.444 Euro (3.222 Euro je Elternteil). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro (bisher 66.761 Euro) und endet unverändert bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.825 Euro. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro liegt der Steuersatz dann bei 45 Prozent.
  6. Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag werden angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.450,00 Euro (bisher 18.130 Euro).
  7. Ab dem 1. Januar 2025 sind die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Somit wird der nationale (untere) Grenz- oder Schwellenwert von bisher 22.500 Euro auf nunmehr 25.000 Euro angehoben. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, scheidet im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung aus. Die neuen Grenzen sind, anders als die bisherigen Grenzen, Nettosummen.
    Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmerregelung zudem internationalisiert. Das heißt, dass auch Kleinunternehmer aus anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen können.
  8. Soweit dem Arbeitsnehmer kein fester Dienstwagen, sondern ein sogenanntes Mobilitätsbudget für die Verkehrsmittel zusteht, kann der Arbeitnehmer dies pauschal mit 25 Prozent besteuern.
  9. Ab 2025 wird die Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Verbrauchers versteuert und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst.
  10. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten werden ab 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.
    Für die Unterlagen der Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen (z.B. Banken) soll die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten.
  11. Ab November 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung aller in Deutschland wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen und bleibt während der gesamten Geschäftstätigkeit bestehen – unabhängig von Änderungen wie Namen oder Anschrift. Die W-IdNr. soll langfristig Verwaltungsabläufe vereinfachen und die elektronische Datenverarbeitung zwischen verschiedenen Registern effizienter gestalten.