Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.
Die betroffenen Unternehmen müssen nach BFSG sicherstellen, dass die Produkte (z.B. Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals, Smartphones, E-Book-Reader) oder Dienstleistungen (z.B. Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen, audiovisuelle Medien) für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie die Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresbilanzsumme maximal 2 Millionen Euro), die Dienstleistungen erbringen. Die Ausnahme gilt nicht für das Inverkehrbringen von Produkten.