Energiedienstleistungsgesetz - Verpflichtung zu Energieaudits

Aktuelle Hinweise für Energieaudits in der Corona-Krise: Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies ausführlich. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden entsprechend berücksichtigt. Bitte beachten Sie: fällige Energieaudits müssen nachgeholt werden, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G weiterhin unverändert fortbesteht.

Verpflichtung zu Energieaudits

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21.04.2015 in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wurde für alle Unternehmen, die nicht der KMU-Definition der EU (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2266 KB) entsprechen, die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung sogenannter Energieaudits eingeführt. Hierunter fallen alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro. Diese Verpflichtung war von den betroffenen Unternehmen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 zu erfüllen. In der Folge muss ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre erfolgen.
Auf seinen Internetseiten hat das BAFA alles zum Verfahren und häufige Fragen sowie ein Merkblatt mit verschiedenen Informationen zum Anwendungsbereich der Verpflichtung und der Umsetzung der Energieaudits veröffentlicht.
Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 des EDL-G durchzuführen, beauftragt. Nach § 8b EDL-G qualifizierte Energieauditoren können in der Energieauditorenliste gefunden werden.

Wer ist von der Regelung betroffen?

Die Anwendung des KMU-Begriffs gestaltet sich tatsächlich schwieriger, als es auf den ersten Blick scheint. Da die Novelle des EDL-G auf eine Vorgabe der europäischen Energieeffizienzrichtlinie zurückgeht, wird auch die europäische Definition für KMU zu Grunde gelegt. Hiernach gelten alle Unternehmen als KMU, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43. Mio. Euro Jahresbilanzsumme ausweisen.
Problematisch ist hierbei, dass bei sogenannten Partnerunternehmen mit einer finanziellen Beteiligung zwischen 25 und 50 Prozent bzw. verbundenen Unternehmen, mit einer finanziellen Beteiligung größer 50 Prozent die Unternehmenswerte anteilig oder sogar vollständig zusammen veranschlagt werden. Somit können zwei Unternehmen, die jeweils für sich die genannten Schwellenwerte einhalten, aber als verbundene Unternehmen die Schwellenwerte reißen, den KMU-Status verlieren und somit der Verpflichtung unterliegen.
In einem Benutzerhandbuch (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1140 KB) werden die Veränderungen, die sich aus der neuen Definition ergeben, dargelegt und begründet. Es wird dann erläutert, wie sich Schritt für Schritt ermitteln lässt, ob ein Unternehmen als KMU einzustufen ist.

Eine Branchenzugehörigkeit, etwa zum verarbeitenden Gewerbe, spielt keine Rolle

Die Verpflichtung ist tatsächlich nicht an eine Branchenzugehörigkeit oder Rechtsform gekoppelt sondern erwächst ausschließlich aus der Überschreitung der genannten Schwellenwerte. Damit sind sowohl Unternehmen des produzierenden Gewerbes betroffen, als auch bspw. Versicherungen, Banken oder Hotelketten. Aber auch Stadtwerke oder Krankenhäuser können in den Anwendungsbereich fallen.

Wie können Unternehmen der Verpflichtung nachkommen?

Durch die Energieaudits soll den Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und bewusste Entscheidungen über die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen zu treffen. Das Energieaudit muss dabei den Anforderungen aus der DIN 16247-1 genügen, die eine Bestandaufnahme aller eingesetzten Energieträger und Energieverbraucher inklusive Vor-Ort-Begehungen an allen Standorten enthält. Es kann sowohl von externen Beratern oder Dienstleistern als auch von unternehmenseigenem Personal durchgeführt werden. Auf Basis einer Darstellung der Energieflüsse sollen dann wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen abgeleitet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Energieaudit und dem EDL-G keine Verpflichtung zur Umsetzung einzelner Maßnahmen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem jeweiligen Unternehmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und beispielweise bestehender Investitionszyklen.
Unternehmen können zudem alternativ ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen.