Aus- und Weiterbildung

Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/ -frau IHK

Die Voraussetzungen für die Erteilung der gewerblichen Erlaubnis für Finanzanlagenfachmann/-frau wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts erheblich verschärft. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen haben Gewerbetreibende zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde nachzuweisen.
Für die Sachkunde müssen Finanzanlagenfachmann/-frau - soweit sie nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügen - eine Prüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann IHK" / zur "Geprüften Finanzanlagenfachfrau IHK" erfolgreich ablegen. Das gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.

Zuständigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern

  • Erlaubnisverfahren: Industrie- und Handelskammer
  • Registrierung: Industrie- und Handelskammer
  • Durchführung der Sachkundeprüfung: Industrie- und Handelskammer

Prüfungsgestaltung

Die Prüfung wird in den Kategorien
Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten
§ 34f Abs. 1 Satz 1 GewO
offene Investmentvermögen
§ 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO
geschlossene Investmentvermögen
§ 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO
Vermögensanlagen i.S. § 1 Abs.2 VermAnlG
§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO
schriftlich durchgeführt (Vollprüfung) und kann auf Antrag des Prüflings auf einzelne Kategorien (Teilprüfung) beschränkt werden.
Der praktische Prüfungsteil wird als Prüfungsgespräch durchgeführt.
Vom praktischen Prüfungsteil sind Personen befreit (§ 3 Abs.5 FinvermV), die
  • eine Prüfung für die Kategorie offene Investmentvermögen ablegen und eine Erlaubnis nach § 34d Abs.1 bzw. 34e Abs.1 GewO haben oder
  • bereits eine Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler gem. § 34d Abs.2 Nr.4 GewO abgelegt haben
  • oder einen vor dem 01.01.2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des BWV besitzen
  • oder einen Abschluss nachweisen können, der der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler gleichgestellt ist (§ 19 VerVermV)
  • oder eine Folgeprüfung nach § 34f Abs. 1 Satz 3 GewO ablegen
Bei den Teilprüfungen (nur der schriftliche Prüfungsteil) ist zu beachten, dass die entsprechenden Nachweise für die Anerkennung des praktischen Prüfungsteils eingereicht werden müssen.

Prüfungstermine

Die IHK zu Schwerin und die IHK zu Neubrandenburg setzen das Prüfungsverfahren stellvertretend für alle drei Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern um.
Weitere Informationen zur Prüfung (z. B. Rahmenplan, Fallvorgaben)