Hinweise zur Berufsausbildung

Einleitung

Eine gute Berufsausbildung kann nicht jeder Mitarbeiter in jedem Unternehmen bieten. Daher macht das Berufsbildungsgesetz die Berufsausbildung von bestimmten Voraussetzungen abhängig:
  1. Eignung der Ausbildungsstätte
  2. Eignung des/r Ausbilders/in
  3. Hinweise zum Berufsausbildungsvertrag
  4. Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit
  5. Hinweise zur vorzeitigen Zulassung zur Prüfung
Wenn Sie erstmalig ausbilden wollen, dann vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Beratungstermin mit Ihrem/r zuständigen Ausbildungsberater/in.

Eignung der Ausbildungsstätte

Auszubildende dürfen nur eingestellte werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist.
Die Zahl der Auszubildenden muß in einem angemessenem Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräfte stehen (§ 27 BBiG).
Als angemessen gilt in der Regel
  • 1-2 Fachkräfte = 1 Auszubildende/r
  • 3-5 Fachkräfte = 2 Auszubildende
  • je weitere 3 Fachkräfte = 1 Auszubildende/r
Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn diese die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln kann.
Etwa vorhandene Mängel können durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in Lehrwerkstätten und anderen überbetrieblichen Einrichtungen) behoben werden (§ 27 BBiG).
Die zuständige Stelle (IHK) muss darüber wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung vorliegt (§ 32 BBiG).

Eignung des/r Ausbilders/in

Ausbilden kann, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1, 2 und 3 Berufsbildungsgesetz). Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten deutschen Ingenieurschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
  • den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (lt. AEVO) besitzt.
Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar verantwortlich und im wesentlichem Umfang vermitteln.Fachlich geeignet nach § ,30 Abs 1 der AEVO ist, wer die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Wenn Sie sich als Ausbilder/Ausbilderin bei der IHK zu Rostock eintragen lassen wollen, dann reichen Sie die vollständig ausgefüllte Ausbilderkarte (Stammblatt) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB) dem zuständigen Ausbildungsberater ein.

Hinweise zum Berufsausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.

Inhalt des Berufsausbildungsvertrages 

Zu Beginn der Ausbildung hat der/die Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb Folgendes vorzulegen:
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende
Der Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. 

Ausbildungsdauer

Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. In ganz bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden.
Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit (DOCX-Datei · 41 KB)
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
Eine Ausnahme ist das vorzeitige Bestehen der Abschlussprüfung. Die Ausbildungszeit endet dann mit dem Bestehen der Prüfung. Besteht der Auszubildende innerhalb der Ausbildungszeit die Prüfung nicht, kann die Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden.
Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit (DOCX-Datei · 41 KB)

Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragspartnern gekündigt werden.
Bei minderjährigen Auszubildenden sind die Erziehungsberechtigten Ansprechpartner.

Ort der Ausbildung

Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen.

Vergütung

In die Vertragsniederschrift ist die Vergütung für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sofern Ausbildungsbetriebe tariflich gebunden sind, gelten die in den Tarifverträgen vorgesehenen Ausbildungsvergütungen.
Nach Vertragsschluss eintretende Tarifvertragsänderungen erfassen auch bestehende Ausbildungsverträge. Eine ausdrückliche Vertragsänderung ist nicht erforderlich.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine "angemessene (§ 17 Abs. 1, Berufsbildungsgesetz) Ausbildungsvergütung" zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet. Werden die Gehälter der Mitarbeiter eines Betriebes generell erhöht, so müssen auch die Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Auch nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können für mehrere Auszubildende eines Ausbildungsjahrganges desselben Betriebes nur einheitliche Ausbildungsvergütungen vereinbaren (Gleichbehandlungsgebot).

Arbeitszeit und Pausen

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart.
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4 1/2 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. (siehe Jugendarbeitsschutzgesetz).
Erwachsene Auszubildende dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit.
Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Arbeitszeit und Berufsschule

Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen.
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb gelten also nicht als Ausbildungszeit.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen.

Urlaub

Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig in den Vertrag einzutragen.
Der Urlaub beträgt jährlich
  • mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Das Bundesurlaubsgesetz § 5, Abs. 1 legt fest, dass der Arbeitnehmer und auch Auszubildende Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses besteht.
Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte (bis einschließlich 30.06.) eines Kalenderjahres besteht nur Anspruch auf Teilurlaub. Endet das Verhältnis am 01. Juli oder später, so besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

sonstige Vereinbarungen

Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zuungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen soweit sie bestehen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt bzw. es muss der Hinweis erfolgen, dass Anlehnung an den Tarif, z. B. Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), erfolgt bzw. keine Tarifbindung besteht.

Was Sie unbedingt beachten sollten

1. Dem Berufsausbildungsvertrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- die sachlich und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung für den Beruf in dem ausgebildet wird
- die ärztliche Bescheinigung über Erstuntersuchung von Jugendlichen (§ 32 Abs. 1JASchG)
2. Der Antrag auf Eintragung muss mit Stempel und Unterschrift des Unternehmens (Vertragspartner) versehen werden.
3. Die Ausbilderkarte für benannte Ausbilder und Zeugniskopien (wie z. B. Nachweis der AEVO), falls sie der IHK zu Rostock noch nicht vorliegt, ist mit dem Berufsausbildungsvertrag einzureichen.
4. Bitte jegliche Änderungen, wie Wohnanschrift, Name u. a. umgehend der IHK zu Rostock mitteilen.
5. Gebühren für ein eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis erhebt die IHK zu Rostock anhand des Gebührentarifes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 77 KB) .
6. Bei Lösungen von Ausbildungsverhältnissen (vor Beginn der Ausbildung, in der Probezeit, außerordentliche Kündigungen u. a.) ist grundsätzlich die IHK zu Rostock zu informieren.

Die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als vierzehn Monate sein.
Ein Berufsausbildungsvertrag darf in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur eingetragen werden, wenn die Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist.
Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung muss die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres stattfinden. Der Arbeitgeber sollte deshalb Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.
Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat (§ 33 Abs. 3 JuSchG).

Ausbildungsnachweis

Ausbildungsordnungen sehen vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit ein Berichtsheft in Form von Ausbildungsnachweisen führen müssen. Die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweisheftes ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildende muss gemäß § 14 Abs. 1 Pkt. 4 BBiG den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisheften anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Die Ausbildungsnachweise müssen wahrheitsgemäß und vollständig geführt werden. Sie sind vom Auszubildenden und dem Ausbilder zu unterschreiben.
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen. Die Ausführung erfolgt während der Ausbildungszeit im Betrieb.
Ausbildungsnachweise sind zu den Prüfungen vorzulegen.

Abkürzung / Verlängerung der Ausbildungszeit

Abkürzung der Ausbildungszeit

Nach § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat die zuständige Stelle (IHK) auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreichen.
Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit (DOCX-Datei · 41 KB)

Verlängerung der Ausbildungszeit

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwei Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildungszeit
  • die Verlängerung im Ausnahmefall durch die zuständige Stelle (IHK) gemäß § 8 Abs. 2 BBiG, z. B. bei längerer Krankheit
  • die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG
Zu Details wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberater/innen der IHK zu Rostock - Ausbildungsberater/in

Hinweise zur vorzeitigen Zulassung zur Prüfung

Der Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Vor der Entscheidung sind der Ausbildende und die Berufsschule anzuhören. Danach müssen:
  • die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb überdurchschnittlich, d. h. mindestens gut sein (Notendurchschnitt besser als 2,5)
  • die Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung im wesentlichen bis zur Prüfung erworben sein.