Werden Schulungsnachweise anderer ADR/RID/ADN-Vertragsstaaten anerkannt?
Ja. Schulungsnachweise, die von anderen ADR-/RID-/ ADN /-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Dies gilt sowohl für Ergänzungsprüfungen als auch für Verlängerungsprüfungen.
Auch Schulungsnachweise, die auf bestimmte Klassen oder UN-Nummern beschränkt sind, können als Zulassungsvoraussetzung berücksichtigt werden.
Im Falle einer Ergänzungsprüfung wird in Deutschland für den jeweils ergänzend geprüften und bestandenen Verkehrsträger ein unbeschränkter Schulungsnachweis ausgestellt.
Die Geltungsdauer orientiert sich an der Geltungsdauer des ausländischen Schulungsnachweises.
Die Geltungsdauer orientiert sich an der Geltungsdauer des ausländischen Schulungsnachweises.
Im Falle einer Verlängerungsprüfung wird ein uneingeschränkter Schulungsnachweis für den jeweils geprüften und bestandenen Verkehrsträger ausgestellt.
Die Berechnung der Geltungsdauer richtet sich nach § 23 Abs. 3 der Satzung.
Die Berechnung der Geltungsdauer richtet sich nach § 23 Abs. 3 der Satzung.