Schulungsnachweise anderer ADR/RID/ADN-Vertragsstaaten

Von anderen ADR/RID/ADN-Vertragsstaaten ausgestellte Schulungsnachweise werden auch für Ergänzungsprüfungen und Verlängerungsprüfungen als Zulassungsvoraussetzungen anerkannt. Dies gilt auch für Schulungsnachweise, die auf bestimmte Klassen oder UN-Nummern beschränkt sind.
Im Falle einer Ergänzungsprüfung wird in Deutschland für den jeweils ergänzend geprüften und bestandenen Verkehrsträger ein unbeschränkter Schulungsnachweis ausgestellt. Die Geltungsdauer orientiert sich an der Geltungsdauer des ausländischen Schulungsnachweises.
Im Falle einer Verlängerungsprüfung wird ein uneingeschränkter Schulungsnachweis für den jeweils geprüften und bestandenen Verkehrsträger ausgestellt. Die Berechnung der Geltungsdauer richtet sich nach § 23 Abs. 3 der Satzung.