Welche Unternehmen sind von der Bestellungspflicht befreit?

Von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen befreit, die:
  • gefährliche Güter befördern, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/(IMDG-Code) geregelt ist.
oder
  • die Mengen unterhalb der Grenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR/RID nur befördern
oder
  • die ausschließlich Beförderungen nach
    • Kapitel 3.4 (in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter)
    • Kapitel 3.5 (in freigestellte Mengen verpackte gefährlichte Güter)
    • ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen.
oder
  • die an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter im Kalenderjahr
    für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,

    wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

    D.h. die gefährlichen Güter müssen für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben transportiert werden. ("Handwerkerregelung")
    Beispiel:
    Ein Handwerker befördert gefährliche Güter zum Einsatzort, um sie dort selbst zu verarbeiten.
oder
  • denen ausschließlich diese Pflichten zugewiesen sind:
    • Fahrzeugführer
    • Schiffsführer
    • Empfänger
    • Reisender
    • Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen
    • als Inspektions- und Prüfstelle von Großpackmitteln (IBC)
oder
  • die ausschließlich als
    Auftraggeber des Absenders
    an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind,
    ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.

    D.h. Absender ist, wer mit dem Frachtführer den Transportvertrag abschließt. In diesem Fall darf man als dessen Auftraggeber aber keine weitere Funktion im Zusammenhang mit der Beförderung ausüben.
oder
  • die ausschließlich als
    Entlader
    von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr
    beteiligt sind.