Welche Sperrzeiten gelten für Rheinland-Pfalz?

Die nachfolgend genannten Sperrzeiten ergeben sich aus der Gaststättenverordnung (GastVO) für das Land Rheinland-Pfalz:
  • Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten
    Beginn um 5:00 Uhr und Ende um 6:00 Uhr.
    In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben. Die jeweiligen Kommunen entscheiden jedoch eigenständig, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine längere Sperrzeit einführen.
  • Für die Außengastronomie (Biergärten, Terrassen o.ä.) gilt zunächst die strenge Regel des § 4 Landes-Immissionsschutzgesetzes (Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr).
  • Spielhallen Beginn um 0:00 Uhr und Ende um 6:00 Uhr.

  • Volksfeste und Jahrmärkte Beginn um 22:00 Uhr und Ende um 6:00 Uhr.
  • Die Sperrzeit gilt nicht für Betriebe, die auf Fahrgastschiffen oder in Reiseomnibussen ausschließlich ihre Fahrgäste bewirten.

  • Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit allgemein festgelegt, verlängert oder aufgehoben werden.
    Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
Abweichungen der Sperrzeiten der Stadt Mainz
Gemäß der bestehenden Allgemeinverfügung für die Gebiete 
ist die Sperrzeit für Gaststättenbetreiber/ öffentliche Vergnügungsstätten ab 01.01.2002, abweichend der Regelung in § 17 Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz, wie folgt festgelegt:
  • Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten
    Beginn um 1:00 Uhr und Ende um 6:00 Uhr.
  • In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag Beginn um 2:00 Uhr.
  • In der Nacht zum 1. Januar, zum Fastnachtssonntag, zum Rosenmontag, Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.