Was ist bei Preisangaben auf Getränke- und Speisekarten zu beachten?

Auch im Gast- und Beherbergungsgewerbe muss der Verbraucher über die Preise der angebotenen Speisen und Getränke oder Leistungen informiert werden. Dies erfolgt in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben durch Preisverzeichnisse.
Diese Vorschriften gelten für alle Speise- und Schankwirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Selbstbedienungsgaststätten, Erfrischungshallen, Kioske, Stehbierhallen, Bierzelte, Schnellimbissstuben, Kaffeeausschankfilialen etc.. In den genannten Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen und Getränke angeboten werden, müssen die Preise in Preisverzeichnissen angegeben werden.
  • Die Preisverzeichnisse müssen entweder auf den Tischen in hinreichender Zahl ausliegen oder jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt werden und auf Verlangen des Gastes erneut bei der Abrechnung gut lesbar in der Gaststätte oder in den anderen genannten Betrieben angebracht werden.
  • Beispiel: große Tafeln über der Theke oder an der Wand etc., die für jeden Gast ohne Probleme lesbar sind.
  • Besteht kein Gastraum, muss der Gastwirt das Preisverzeichnis außen gut sichtbar anbringen
  • Beispiel: am Kiosk.
  • In den Preisverzeichnissen müssen alle angebotenen Speisen und Getränke aufgelistet sein.
  • Trinkzwang bei der Bestellung von Speisen bzw. die Abgabe alkoholfreier Getränke in Abhängigkeit von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich verboten (Koppelungsverbot).
  • Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss günstiger verabreicht werden, als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
  • Der Preisvergleich erfolgt auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der jeweiligen Getränke.
  • Die Preisverzeichnisse müssen immer die Endpreise enthalten. D.h. einschließlich Umsatzsteuer und anderer möglicher Preisbestandteile (z.B. Bedienungsgeld, Heizkostenaufschläge usw.) und unabhängig von einer Rabattgewährung. Nettopreise sind unzulässig. Die Kurtaxe ist kein Aufschlag!
  • Es müssen feste Preise angegeben werden, "ca.-Preis", "von/bis-Preise" oder "ab-Preise" sind nicht zulässig. Ebenso ist die Angabe "Preise je nach Gewicht und Größe" nicht erlaubt. Die Angabe "Kinderteller" oder "kleine Portion", "große Portion" ist zulässig.
  • Endpreise können aufgegliedert werden, sofern sie ausdrücklich hervorgehoben werden. So können die Zuschläge für Mehrwertsteuer, Bedienung oder Musikdarbietung aufgeschlüsselt werden. Der Verbraucher bzw. Gast soll immer sofort erkennen können, welchen Betrag er für ein Getränk oder eine Speise zu zahlen hat. Es darf ihm nicht zugemutet werden, erst die Einzelbestandteile des Endpreises zusammenzurechnen.
  • Neben dem Eingang der Gaststätten muss zusätzlich eine Speise- und Getränkekarte mit Preisverzeichnis angebracht werden, sodass der Gast vor Betreten der Gaststätte diese ohne Probleme lesen kann.
  • Das Preisverzeichnis muss aber nur die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke erfassen. Wesentliche Speisen und Getränke sind die von den Gästen am häufigsten nachgefragten.
  • Bitte beachten Sie:
  • Bei umzäunten Gartenlokalen ist der Eingang bereits das Gartentor, bei Straßencafes bleibt es bei dem Eingang zum Gastraum, Gaststätten mit mehreren Eingängen müssen an jedem Eingang einen Aushang haben.
  • Werden Speisen und Getränke in Schaukästen, Schaufenstern, Vitrinen etc. angeboten, so muss bei den ausgestellten Speisen- und Getränken der Preis angegeben werden.
  • Beherbergungsbetriebe müssen, wenn Speisen- und Getränke angeboten werden, Speise- und Getränkekarten nach den vorgenannten Vorschriften haben. Daneben müssen aber auch folgende Preise in Preisverzeichnissen angegeben werden:
    • Beim Eingang oder bei der Rezeption des Betriebes muss an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis angebracht oder ausgelegt werden, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und ggfs. der Frühstückspreis ersichtlich ist.
    • In der Nähe des "privaten Fernsprechers", der den Gästen zur Benutzung zur Verfügung steht, ist der für die Benutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit anzubringen. Diese Preisangabe ist auch im so genannten Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
    • Werden auch Voll- oder Halbpension angeboten, so müssen die Endpreise auf den jeweiligen Verzeichnissen aufgeführt werden.
    • Auch die Zimmer- und Frühstückspreise müssen Endpreise sein. Bedienungs- und Serviceentgelte müssen bereits enthalten sein.