Was ist bei Getränkeschankanlagen zu beachten?

Hygiene und Sauberkeit gehören zu den obersten Geboten für den Wirt. Die Schankanlage unterliegt deshalb genau festgelegten Bestimmungen für deren Einhaltung immer der Wirt verantwortlich ist. Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden.  Der Gastwirt hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, hygienisch einwandfrei und ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen und zu warten.
Die Getränkeschankanlagenverordnung, die in der Vergangenheit die Reinigung von Schankanlagen geregelt hat, ist zum 30.06.2005 außer Kraft getreten.
Da es seit dem 30. Juni 2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr gibt, ist die allgemein verbindliche Lebensmittel-Hygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung enthält allerdings wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Daher hat der Normenausschuss “Getränkeschankanlagen” zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkrete Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen.
Es liegt nun in der alleinigen  Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich aber  dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d.h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. Bezugsquelle für DIN-Normen: https://www.beuth.de
Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlagen (u.a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an bestimmten, unterschiedlichen Intervallen orientieren soll.
Orientierungswerte für Reinigungsintervalle nach  DIN 6650-6:
Getränk
Reinigungsintervall
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke
täglich
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier
1 - 7 Tage
Bier (außer alkoholfreies Bier)
alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser
7 - 14 Tage
Getränkegrundstoff (Veredler), Spirituosen
30 - 90 Tage
Des Weiteren gibt Ihnen dieser  Hygieneleitfaden für Getränke-Schankanlagen Orientierung.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung sind ebenfalls außer Kraft gesetzt, sie sind fortan in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt; so z.B., dass die Schankanlagen nach dem Stand der Technik errichtet werden und vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person (§ 2 Abs. 7 BetrSichV) geprüft werden muss; das Ergebnis ist aufzuzeichnen.
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
  • Anzeigenpflicht gegenüber der zuständigen Behörde oder eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch einen Sachverständigen ist nicht erforderlich!
    Einen Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist.
  • Der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.  
Die Schankanlagen fallen gem. § 2 Abs. 30. g)  Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Es ersetzt seit 1. Dezember 2011 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. (GPSG).