Was ist bei Getränkeschankanlagen zu beachten?

Hygiene und Sauberkeit gehören zu wichtigsten Pflichten des Betreibers. Für Getränkeschankanlagen gelten klare Anforderungen, deren Einhaltung in seiner Verantwortung liegt.

Was sind Getränkeschankanlagen?

Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen Getränke mit oder ohne Betriebsüberdruck zum Endverbrauch ausgeschenkt werden.
Nicht dazu zählen Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden (z.B. Kaffeemaschinen) oder Anlagen ohne Druckbeaufsichtigung ("bayrischer Anstich").

Wo wird die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?

Seit 2005 gibt es keine speziellen Vorschriften mehr für Getränkeschankanlagen. Stattdessen gilt die allgemeine Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), die jedoch nur wenige konkrete Vorgaben enthält.
Daher wurden DIN-Normen (z.B. DIN 6650) entwickelt. Diese sind nicht rechtlich bindend, beschreiben aber den aktuellen Stand der Technik und dienen als wichtige Orientierung für eine hygienisch einwandfreie Betriebsweise.

Was muss der Betreiber beachten?

Die frühere Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagenverordnung wurde aufgehoben. Damit liegt die Verantwortung für die Hygiene vollständig beim Betreiber.
Er hat sicherzustellen, dass die Anlage regelmäßig und bedarfsgerecht gereinigt wird. Dabei sollte er sich am Stand der Technik orientieren, insbesondere an den DIN-Normen (z.B. DIN 6650-6), die Richtwerte für Reinigungsintervalle vorgeben.
Zu reinigen sind insbesondere:
  • Zapfkopf
  • Getränkeleitungen
  • Zapfarmaturen.
Die durchgeführten Reinigungen müssen dokumentiert werden (z.B. für Zapfarmatur, Lochgitter und Ablauf).

Stand der Technik / Reinigungsintervalle (DIN 6650-6)

Die DIN-Normen geben folgende Orientierungswerte vor:
Getränk Reinigungsintervall
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke täglich
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier 1 - 7 Tage
Bier (außer alkoholfreies Bier) alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser 7 - 14 Tage
Getränkegrundstoff, Spirituosen 30 - 90 Tage

Muss die Inbetriebnahme gemeldet werden?

Nein. Eine behördliche Meldung oder regelmäßige Hygienekontrolle durch Sachkundige ist nicht mehr vorgeschrieben, da die entsprechenden gesetzliche Grundlage aufgehoben wurde.