Lebensmittelkennzeichnung

Was ist bei der Lebensmittelkennzeichnung zu beachten?

Seit dem 13.12.2014 ist die  Lebensmittel_Informationsverordnung oder (LMIV) in Kraft getreten, die Verbraucher europaweit einheitlich und umfassender über Lebensmittel informiert. Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen und gilt seit 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU und löst  alle nationalen Verordnungen wie z.B. in Deutschland die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab.
Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer (Hersteller, Händler - einschließlich Online-Händler -) auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt insbesondere für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung (wie z.B. Restaurants, Kantinen, Krankenhäuser etc.) abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Diese Verordnung gilt auch für durch Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen (Catering), wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten liegt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert über die wichtigsten  Regelungen.
Viele Informationen, Checklisten und Lösungsansätze zur praktischen Umsetzung der LMIV bietet: www.lmiv-services.de

Welche Angaben sind verpflichtend?

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Seit dem 13. Dezember 2014 müssen alle in der Produktion eingesetzten Verpackungen der LMIV entsprechen. Die LMIV schreibt unter anderem vor, dass erkennbar sein muss, ob Lebensmittel Stoffe enthalten, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können. Diese Art von Stoffen müssen im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden. Ebenso wie die bisher gültige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sieht auch die LMIV die Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) bzw. Verbrauchsdatum vor. Eine Neuerung der LMIV besteht darüber hinaus in der Pflicht zur Angabe des Einfrierdatums, wenn Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fischereierzeugnisse eingefroren wurden.
Folgende Angaben sind verpflichtend:
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.% die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • Nährwertdeklaration, d.h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen: Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz (ab 2016)
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe:
  • glutenhaltige Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l)
  • Lupinen
  • Weichtiere (z.B. Schnecken)
Wie bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus der Zusatzstoffzulassungs-Verordnung kann man die Kennzeichnung über Ziffern vornehmen.
Beispiel:
Meerestopf 4 "Marseille"
4 - Fisch
Wegfallen, kann die Zahl, wenn die Allergene in der Speisenbeschreibung angegeben werden, so dass diese klar herausgegeben werden können.
Beispiel:
Fischfilet mit Senfkruste auf einer leichten Selleriesauce
Eine Informationspflicht über Allergene besteht auch bei unverpackter Ware, (z.B. an der Fleischtheke oder im Restaurant). Bei der Abgabe loser Ware muss mündlich, schriftlich oder elektronisch über Allergene informiert werden.