Erlaubnispflichtiges oder erlaubnisfreies Gewerbe; worin liegen die Unterschiede?
Grundsätzlich ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Eine Erlaubnispflicht für die gemeinsame Verababreichung von zubereiteten Speisen und nicht alkoholischen Getränken besteht derzeit nicht.
Eine Erlaubnispflicht für die gemeinsame Verababreichung von zubereiteten Speisen und nicht alkoholischen Getränken besteht derzeit nicht.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe
(GastG § 1, Abs. 1)
Ein Gaststättengewerbe im Sinnes des Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke (Schankwirtschaft)
- zubereitete Speisen (Speisewirtschaft)
- als selbstständiger Gewerbebetreibender im Reisegewerbe
(z.B. Imbisswagen, Eiswagen) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Die Formulierung "an Ort und Stelle" kennzeichnet eine räumliche Verbindung von Verabreichen und Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen.
Wesentlich ist dabei die Duldung und / oder Förderung des räumlichen Zusammenhanges von Verabreichen und Verzehr durch den Gewerbebetreibenden.
Wesentlich ist dabei die Duldung und / oder Förderung des räumlichen Zusammenhanges von Verabreichen und Verzehr durch den Gewerbebetreibenden.
Beispiel:
Verkauft ein Lebensmittelgeschäft oder ein Kiosk Flaschenbier, welches im Ladengeschäft oder im Thekenbereich oder in seinem unmittelbaren Umfeld konsumiert wird, so handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Ausschank.
Besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser sind nicht erforderlich.
Erlaubnisfreies Gewerbe
(GastG § 2 Abs. 1-4 bzw. GastV § 5)
Es ist zu beachten, dass - unabhängig von der Gaststättenerlaubnispflicht - die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt besteht.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbebetreibenden nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbebetreibenden nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Kein Gaststättengewerbe hingegen betreibt, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht
Beispiele
- Getränke oder zubereitete Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte verabreicht
Beispiel: Kantine
- einen Party-Service / Catering bzw. Pizza-Heimservice betreibt
(Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließender Auslieferung)
Begründung:
Hier ist das Kriterium “Verzehr an Ort und Stelle” nicht gegeben.
- wer als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet
Begründung:
Die fremde Küche ist kein öffentlicher Raum und somit auch nicht jedermann zugänglich.
- zubereitete Speisen über die Straße verkauft
(z.B. Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven oder Getränke)
Begründung:
Die Möglichkeit des Verzehrs ist nicht in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte gegeben. Der Verzehr wird zwar an Ort und Stelle begonnen, findet aber hauptsächlich im Weitergehen statt.
Beispiel: Verzehr von Speiseeis
- verkauft ein Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke und /oder zubereitete Speisen, ohne dass Sitzmöglichkeiten bereitgestellt werden
Beispiel: Metzgerei mit Stehimbiss
Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordern oder nahe legen, so liegt in der Regel eine Speise- bzw. Schankwirtschaft vor.
Ausnahmen
- Sind Straußwirtschaften erlaubnispflichtig?
Eine Strausswirtschaft bedarf keiner Erlaubnis beim Ausschank von selbsterzeugtem Wein für die Dauer von jährlich:
- höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder
- zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten
Genehmigungsvoraussetzungen:- Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind, d.h. Winzer.
Nicht befugt sind: Weinhändler und Weinkommissionäre, auch wenn sie Weinbau betreiben. - Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so dürfen auch sie nur eine Straußwirtschaft betreiben.
Beispiel: Familien, Erbengemeinschaft usw. - Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein.
- Einfach zubereitete Speisen dürfen verabreicht werden.
- Anmeldung des Ausschanks muss mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt angezeigt werden.
Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine (Menge und Bezeichnung) mitzuteilen. Weitere Regelungen sind der Gaststättenverordnung (GastVO) des Landes Rheinland-Pfalz zu entnehmen.
- Welche Regelung gibt es beim mobilen Speisen- und Getränkeverkauf?
Bei Betrieb eines mobilen Speise- oder Getränkeverkaufswagens (z.B. Hähnchen, Bratwürste, Eis) betreiben Sie entweder eine Gaststätte im Reisegewerbe oder ein Reisegewerbe.Sie betreiben dann eine Gaststätte im Reisegewerbe, wenn
- Ihr Wagen fest und dauerhaft an einem Platz steht oder
- Sie Ihre Waren ausschließlich auf nach
Titel IV Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Marktveranstaltungen verkaufen oder - Ihr Wagen zu immer wiederkehrenden Zeitpunkten an bestimmten Standorten steht
Beispiel: Regelmäßig ganztags auf dem Marktplatz.
Sollte dies nicht zutreffen, betreiben Sie in der Regel ein Reisegewerbe und benötigen eine Reisegewerbekarte. In diesem Fall benötigen auch die Mitarbeiter eine Reisegewerbekarte.Bitte klären Sie die Frage nach der Art Ihres Gewerbebetriebs (Gaststätte im Reisegewerbe oder Reisegewerbe) in jedem Fall mit dem zuständigen Ordnungsamt ab.Darüber hinaus benötigen Sie nach der Straßenverkehrsordnung eine Sondernutzungsgenehmigung der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde, die für jeweils ein Jahr vergeben wird, wenn Sie Ihre Waren auf öffentlichen Straßen und Plätzen verkaufen wollen.Die Gebühren bemessen sich nach Art und Ausmaß der Nutzung (Länge des Fahrzeugs, Gewicht, Dauer, etc.). Diese Genehmigung benötigen Sie auch dann, wenn Sie die meiste Zeit über fahren und nur kurz zum Verkauf anhalten (z.B. mobiler Eisverkaufswagen).