Erlaubnispflichtiges oder erlaubnisfreies Gewerbe; worin liegen die Unterschiede?

Grundsätzlich ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Eine Erlaubnispflicht für die gemeinsame Verababreichung von zubereiteten Speisen und nicht alkoholischen Getränken besteht derzeit nicht.

Erlaubnispflichtiges Gewerbe

(GastG § 1, Abs. 1)
Ein Gaststättengewerbe im Sinnes des Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
  • Getränke (Schankwirtschaft)
  • zubereitete Speisen (Speisewirtschaft)
  • als selbstständiger Gewerbebetreibender im Reisegewerbe
    (z.B. Imbisswagen, Eiswagen) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und  der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Die Formulierung "an Ort und Stelle" kennzeichnet eine räumliche Verbindung von Verabreichen und Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen.
Wesentlich ist dabei die Duldung und / oder Förderung des räumlichen Zusammenhanges von Verabreichen und Verzehr durch den Gewerbebetreibenden.
Beispiel:
Verkauft ein Lebensmittelgeschäft oder ein Kiosk Flaschenbier, welches im Ladengeschäft oder im Thekenbereich oder in seinem unmittelbaren Umfeld konsumiert wird, so handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Ausschank.
Besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser sind nicht erforderlich.

Erlaubnisfreies Gewerbe

(GastG § 2 Abs. 1-4 bzw. GastV § 5)
Es ist zu beachten, dass - unabhängig von der Gaststättenerlaubnispflicht - die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt besteht.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbebetreibenden nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Kein Gaststättengewerbe hingegen betreibt, wer
  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht
Beispiele
  • Getränke oder zubereitete Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte verabreicht
    Beispiel: Kantine
  • einen Party-Service / Catering bzw. Pizza-Heimservice betreibt
    (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließender Auslieferung)
    Begründung: 
    Hier ist das Kriterium “Verzehr an Ort und Stelle” nicht gegeben.
  • wer als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet
    Begründung:
    Die fremde Küche ist kein öffentlicher Raum und somit auch nicht jedermann zugänglich.
     
  • zubereitete Speisen über die Straße verkauft
    (z.B. Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven oder Getränke)
    Begründung:
    Die Möglichkeit des Verzehrs ist nicht in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte gegeben. Der Verzehr wird zwar an Ort und Stelle begonnen, findet aber hauptsächlich im Weitergehen statt.
    Beispiel: Verzehr von Speiseeis
     
  • verkauft ein Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke und /oder zubereitete Speisen, ohne dass Sitzmöglichkeiten bereitgestellt werden
    Beispiel: Metzgerei mit Stehimbiss
Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordern oder nahe legen, so liegt in der Regel eine Speise- bzw. Schankwirtschaft vor.

Ausnahmen