Erlaubnispflichtiges oder erlaubnisfreies Gewerbe; worin liegen die Unterschiede?
Grundsätzlich ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Eine Erlaubnispflicht für die gemeinsame Verababreichung von zubereiteten Speisen und nicht alkoholischen Getränken besteht derzeit nicht.
Eine Erlaubnispflicht für die gemeinsame Verababreichung von zubereiteten Speisen und nicht alkoholischen Getränken besteht derzeit nicht.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe
(GastG §1, Abs. 1)
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe diese Produkte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und dessen Betrieb allgemein zugänglich ist:
- Getränke (Schankwirtschaft)
- zubereitete Speisen (Speisewirtschaft)
- als selbstständiger Gewerbebetreibender im Reisegewerbe
(z.B. Imbisswagen, Eiswagen) von einer für die Dauer der Veranstaltung oder einer
ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen
Wichtiger Hinweis: "an Ort und Stelle""
Die Formulierung “an Ort und Stelle” kennzeichnet eine räumliche Verbindung von Verabreichen und Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen.
Entscheidend ist dabei die Duldung und/oder Förderung dieses räumlichen Zusammenhangs durch den Gewerbetreibenden.
Beispiel:
Verkauft ein Lebensmittelgeschäft oder ein Kiosk Flaschenbier, welches im Ladengeschäft oder im Thekenbereich oder in seinem unmittelbaren Umfeld konsumiert wird, so handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Ausschank.
Besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser sind nicht erforderlich.
Erlaubnisfreies Gewerbe
(GastG § 2 Abs. 1-4 bzw. GastV § 5)
Auch wenn keine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist, besteht weiterhin die Pflicht zur Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt.
Die Erlaubnisfreiheit befreit nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Die Erlaubnisfreiheit befreit nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Kein Gaststättengewerbe liegt vor, wenn nur
- alkoholfreie Getränke angeboten werden
- unentgeltliche Kostproben ausgegeben werden
- zubereitete Speisen abgegeben werden
- im Zusammenhang mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen nur an Hausgäste abgegeben werden
Beispiele:
- Abgabe von Getränken oder zubereiteten Speisen an Beschäftigte im eigenen Betrieb
(gilt beispielsweise für eine Kantine) - Betrieb eines Party-Services / Catering bzw. Pizza-Heimservices
(Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließender Auslieferung)- Begründung: Hier ist das Kriterium “Verzehr an Ort und Stelle” nicht gegeben.
- ein Mietkoch bereitet in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zu
- Begründung: Die fremde Küche ist kein öffentlicher Raum und somit auch nicht jedermann zugänglich.
- zubereitete Speisen werden über die Straße verkauft
(z.B. Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven oder Getränke, Eisdiele)- Begründung:
Der Verzehr findet nicht in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte statt. Er wird zwar ggf. vor Ort begonnen, erfolgt aber überwiegend unterwegs.
- Begründung:
- Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks verkauft während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke und /oder zubereitete Speisen, ohne dass Sitzmöglichkeiten bereitgestellt werden
- Beispiel: Metzgerei mit Stehimbiss
Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordern oder nahe legen, so liegt in der Regel eine Speise- bzw. Schankwirtschaft vor.
Ausnahmen
- Sind Straußwirtschaften erlaubnispflichtig?
Eine Straußwirtschaft benötigt keine Erlaubnis für den Ausschank von selbst erzeugtem Wein, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:Zulässige Dauer (jährlich):
- maximal vier zusammenhängende Monate oder
- zwei zusammenhängende Zeitabschnitte von insgesamt vier Monaten
Genehmigungsvoraussetzungen:- Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind, d.h. Winzer.
- Nicht befugt sind: Weinhändler und Weinkommissionäre, auch wenn sie Weinbau betreiben.
- Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so dürfen auch sie nur eine Straußwirtschaft betreiben.
Beispiel: Familien, Erbengemeinschaft usw. - Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein.
- Einfach zubereitete Speisen dürfen verabreicht werden.
- Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein muss mindestens zwei Wochen vor Beginn beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt angezeigt werden.
Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine anzugeben - inklusive:- Menge
- Bezeichnung der Weine
- Wann liegt eine Gaststätte im Reisegewerbe vor - und wann ein Reisegewerbe?
Wenn Sie einen mobilen Speise- oder Getränkewagen betreiben (z.B. Hähnchen-, Bratwurst-, Eiswagen), dann handelt es sich entweder um eine Gaststätte im Reisegewerbe oder um ein Reisegewerbe.Sie betreiben eine Gaststätte im Reisegewerbe, wenn:
- Ihr Wagen fest und dauerhaft an einem festen Platz steht,
- ausschließlich auf festgesetzten Marktveranstaltungen nach
Titel IV Gewerbeordnung (GewO) verkauft wird - oder Sie an immer wiederkehrenden Zeitpunkten an festen Standorten stehen
Beispiel: Regelmäßig ganztags auf dem Marktplatz.
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn:- keiner der oben genannten Punkte zutrifft,
- Sie wechselnde Standorte ohne feste Zeiten nutzen
- und keine Marktfestsetzung vorliegt.
Wichtig:- Sie benötigen eine Reisegewerbekarte.
- Auch Ihre Mitarbeiter müssen jeweils eine eigene Gewerbekarte besitzen.
Bitte klären Sie die genaue Art Ihres Gewerbes (Gaststätte im Reisegewerbe oder Reisegewerbe) immer mit dem zuständigen Ordnungsamt.Zusätzliche Genehmigung bei Verkauf im öffentlichen Raum:Wenn Sie Ihre Ware auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verkaufen möchten, brauchen Sie zusätzlich eine Sondernutzungsgenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung, erteilt durch die zuständige Ortspolizeibehörde.- Die Genehmigung gilt für max. ein Jahr.
- Sie ist auch erforderlich, wenn Sie nur kurzzeitig zum Verkaufen anhalten und die meiste Zeit über fahren (z.B. mobiler Eiswagen).
- Die Gebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Nutzung (Länge des Fahrzeugs, Gewicht, Dauer, etc.)