Erlaubnispflichtiges oder erlaubnisfreies Gewerbe; worin liegen die Unterschiede?

Grundsätzlich ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Eine Erlaubnispflicht für die gemeinsame Verababreichung von zubereiteten Speisen und nicht alkoholischen Getränken besteht derzeit nicht.

Erlaubnispflichtiges Gewerbe

(GastG §1, Abs. 1)
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe diese Produkte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und dessen Betrieb allgemein zugänglich ist:
  • Getränke (Schankwirtschaft)
  • zubereitete Speisen (Speisewirtschaft)
  • als selbstständiger Gewerbebetreibender im Reisegewerbe
    (z.B. Imbisswagen, Eiswagen) von einer für die Dauer der Veranstaltung oder einer
    ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen
Wichtiger Hinweis: "an Ort und Stelle""
Die Formulierung “an Ort und Stelle” kennzeichnet eine räumliche Verbindung von Verabreichen und Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen.
Entscheidend ist dabei die Duldung und/oder Förderung dieses räumlichen Zusammenhangs durch den Gewerbetreibenden.
Beispiel:
Verkauft ein Lebensmittelgeschäft oder ein Kiosk Flaschenbier, welches im Ladengeschäft oder im Thekenbereich oder in seinem unmittelbaren Umfeld konsumiert wird, so handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Ausschank.
Besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser sind nicht erforderlich.

Erlaubnisfreies Gewerbe

(GastG § 2 Abs. 1-4 bzw. GastV § 5)
Auch wenn keine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist, besteht weiterhin die Pflicht zur Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt.
Die Erlaubnisfreiheit befreit nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Kein Gaststättengewerbe liegt vor, wenn nur
  • alkoholfreie Getränke angeboten werden
  • unentgeltliche Kostproben ausgegeben werden
  • zubereitete Speisen abgegeben werden
  • im Zusammenhang mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen nur an Hausgäste abgegeben werden
Beispiele:
  • Abgabe von Getränken oder zubereiteten Speisen an Beschäftigte im eigenen Betrieb
    (gilt beispielsweise für eine Kantine)
  • Betrieb eines Party-Services / Catering bzw. Pizza-Heimservices
    (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließender Auslieferung)
    • Begründung: Hier ist das Kriterium “Verzehr an Ort und Stelle” nicht gegeben.
  • ein Mietkoch bereitet in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zu
    • Begründung: Die fremde Küche ist kein öffentlicher Raum und somit auch nicht jedermann zugänglich.
  • zubereitete Speisen werden über die Straße verkauft
    (z.B. Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven oder Getränke, Eisdiele)
    • Begründung:
      Der Verzehr findet nicht in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte statt. Er wird zwar ggf. vor Ort begonnen, erfolgt aber überwiegend unterwegs.
  • Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks verkauft während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke und /oder zubereitete Speisen, ohne dass Sitzmöglichkeiten bereitgestellt werden
    • Beispiel: Metzgerei mit Stehimbiss
Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordern oder nahe legen, so liegt in der Regel eine Speise- bzw. Schankwirtschaft vor.

Ausnahmen