Wer muss an der Gaststättenunterrichtung teilnehmen?

Der Unterrichtsnachweis muss erbracht werden:
  • durch den Antragsteller der Konzession
  • durch den Stellvertreter (bei Gaststättenführung durch einen Stellvertreter)
  • bei Weiterführung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (innerhalb von 6 Monaten, §10 GastG)
Definition Stellvertreter:
Wer als Stellvertreter den gastgewerblichen Betrieb im Namen und für die Rechnung des Inhabers, im übrigen aber selbstständig führt - also befugt ist, alle Rechtsgeschäfte für den Inhaber auszuführen, bedarf der Gaststättenerlaubnis.
Wird der Inhaber lediglich bei kürzerer Abwesenheit, z.B. während des Urlaubs oder während einer Krankheit vertreten, bedarf es hierzu keiner Stellvertretererlaubnis.
Für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis und der vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) wird der Unterrichtsnachweis nicht vorausgesetzt.
Da die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsbezogen ist, muss für die Errichtung, Erweiterung oder Übernahme eines Betriebs, für die Verlegung von Teilen oder des gesamten Betriebs in andere Räumlichkeiten oder für die Änderung der Betriebsart eine zusätzliche bzw. neue Erlaubnis beantragt werden.