Ist nach der Erstbelehrung eine Folgeschulung vorgeschrieben?

Durch die Erstbelehrung wird dem Lebensmittelunternehmer die Pflicht übertragen, sich nach dem Infektionsschutzgesetz einmal alle zwei Jahre selbst zu schulen oder schulen zu lassen. Dies gilt auch für seine Angestellten.
Dokumentationen über die durchgeführte Erstbelehrung erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn mindestens einmal alle zwei Jahre eine Folgeschulung stattfindet.
Der Lebensmittelunternehmer darf selbst schulen oder die Schulung an Dritte übertragen. Die  Schulungsunterlage, die bei der Erstbelehrung mitgegeben wird, ist eine hervorragende Grundlage für die Folgeschulung. Eine weitere Orientierung bietet auch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.
Die Folgebelehrung (IFSG) kann auch  in schriftlicher Form erfolgen, wenn der Mitarbeiter dies mit seiner Unterschrift bestätigt. 
Bitte bedenken Sie, dass es für gastronomische Einrichtungen in der Gemeinschaftsverpflegung wie z.B. Kindergärten zusätzliche Anforderungen im IFSG gibt. Zu den bekannten § 42 und § 43 müssen hier auch die §§ 6-8 und § 33 bis § 36 geschult werden.