Wer benötigt vor Ausübung der Tätigkeit eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Seit 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten, welches das bisher geltende Bundesseuchengesetz ablöst. Damit wurde die bisher vorgeschriebene Einstellungsuntersuchung von im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen aufgehoben und durch eine mündliche und schriftliche Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote mit Lebensmitteln ersetzt.
Die sogenannte erforderliche Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (ifSG) erfolgt durch das örtliche Gesundheitsamt oder einen durch dieses beauftragten Arzt. Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die genannten Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen bzw. Verdacht zu schöpfen.
Belehrt werden muss neben den Angestellten auch der Gastwirt, der selbst mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr, Besteck und anderen Arbeitsmaterialien) in Berührung kommt bzw. in der Küche tätig wird.

Diese Pflicht besteht unabhängig von der konkreten Tätigkeit. So müssen auch Personen, die mit Spül- und Reinigungsarbeiten in der Küche von Gaststätten oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, belehrt werden.
Dies gilt auch für Aushilfskräfte und mithelfende Familienangehörige sowie für Reinigungsfirmen oder Firmen mit einer Personalvermittlung in diesem Bereich. Und dies vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit.
In den vorgenannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken.
In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.