Definition Stellvertreter:

Wer als Stellvertreter den gastgewerblichen Betrieb im Namen und für die Rechnung des Inhabers, im übrigen aber selbstständig führt - also befugt ist, alle Rechtsgeschäfte für den Inhaber auszuführen, bedarf der Gaststättenerlaubnis.
Wird der Inhaber lediglich bei kürzerer Abwesenheit, z.B. während des Urlaubs oder während einer Krankheit vertreten, bedarf es hierzu keiner Stellvertretererlaubnis.
Für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis und der vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) wird der Unterrichtsnachweis nicht vorausgesetzt.