Welche Versicherungspflichten bestehen für den Unternehmer?

Als Güterkraftverkehrsunternehmen sind wir gesetzlich verpflichtet, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die während des Transports entstehen können - vom Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung.

Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers

Der Versicherer hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mitzuteilen.

Mindestversicherungssummen

Die Versicherungsgesellschaften, die eine Güterschadenhaftpflichtversicherung anbieten wollen, müssen der Aufsichtsbehörde folgende Mindestversicherungssummen nachweisen:
  • pro Schadensereignis: 600.000 €
Es kann eine Jahreshöchstersatzleistung vereinbart werden, die jedoch mindestens 1,2 Mio. Euro betragen.
Damit soll sichergestellt werden, dass auch größere Schäden durch die Versicherer gedeckt werden können.

Nicht versicherte Schäden

Außerdem können lt. § 7a Absatz 3 bestimmte Ansprüche ausgenommen werden, nämlich:
  1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
  2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
  3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.