Ist der Unternehmer verpflichtet eine Stellvertretung zu benennen?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, grundsätzlich eine Stellvertretung zu benennen. Eine Stellvertretung ist aber sinnvoll, wenn der Verkehrsleiter für einen längeren Zeitraum ausfällt. Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Stellvertretung eingesetzt werden muss, wenn der Verkehrsleiter länger als sechs Monate ausfällt.
Nach § 8 des (GüKG) ist die vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte wie folgt geregelt:

Weiterführung bei Geschäfts- oder Erwerbsunfähigkeit

Bei Geschäfts- oder Erwerbsunfähigkeit des Unternehmers/Verkehrsleiters ist eine Weiterführung durch einen noch nicht fachkundigen Dritten (bisherige Mitarbeitende ausgenommen) bis zu sechs Monate lang zulässig.
Hier ist eine Verlängerung der Frist um drei Monate möglich.

Weiterführung nach dem Tod

Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbende, Testamentsvollstreckende, Nachlassverwaltende bzw. -pflegende den Betrieb bis zu drei Monate weiter führen. Danach muss die Neuerteilung aller Genehmigungen beantragt werden.

Auf Antrag kann die Frist nochmals um drei Monate verlängert werden.