Was muss beim Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beachtet werden?
Nach § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge.
Für welche Fahrzeuge gilt dieses Fahrverbot?
Vom Verbot betroffen sind Fahrten zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung mit
- Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen,
- Anhänger hinter Lastkraftwagen, jeweils einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten.
Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?
Ja, das Verbot gilt. nicht für die unter § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Ausnahmen.
Weitere Informationen finden Sie unter: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Weitere Informationen finden Sie unter: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Welche Behörde ist zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung?
Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nach § 46 Abs. 1 Nr.7 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Straßenverkehrsbehörde,
- in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird
oder
- in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat.
Diese Behörde ist auch für die Genehmigung von Leerfahrten zum Beladungsort zuständig.
Welche Voraussetzungen gelten für Einzel- und Dauerausnahmegenehmigungen?
Einzelausnahmegenehmigung
Eine Einzelausnahmegenehmigung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- der Transport dringend erforderlich ist und
- eine Verlegung auf einen Werktag nicht möglich oder unzumutbar ist.
Dauerausnahmegenehmigung
Eine Dauerausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn:
- regelmäßig wiederkehrende Fahrten erforderlich sind und
- die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen wird oder anderweitig glaubhaft gemacht werden kann.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) § 46 Nr.7, Abs. I und II. Rn 101, 106 und 111.