Was muss beim Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beachtet werden?

Nach § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge.

Für welche Fahrzeuge gilt dieses Fahrverbot?

Vom Verbot betroffen sind Fahrten zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung mit
  • Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen,
  • Anhänger hinter Lastkraftwagen, jeweils einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten.

Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?

Ja, das Verbot gilt. nicht für die unter § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Ausnahmen.
Weitere Informationen finden Sie unter: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

Welche Behörde ist zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung?

Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nach § 46 Abs. 1 Nr.7 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Straßenverkehrsbehörde,
  • in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird
oder
  • in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
    Zweigniederlassung hat.
Diese Behörde ist auch für die Genehmigung von Leerfahrten zum Beladungsort zuständig.

Welche Voraussetzungen gelten für Einzel- und Dauerausnahmegenehmigungen?

Eine Einzelausnahmegenehmigung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
  • der Transport dringend erforderlich ist und
  • eine Verlegung auf einen Werktag nicht möglich oder unzumutbar ist.
Eine Dauerausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn:
  • regelmäßig wiederkehrende Fahrten erforderlich sind und
  • die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen wird oder anderweitig glaubhaft gemacht werden kann.