Wie kann die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?

Nach (§ 2, Absatz 1, GBZugV) sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne der Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009  zuverlässig,  wenn keine Tatsachen vorliegen, dass
  1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Unternehmer und der Verkehrsleiter nach (§ 2, Absatz 2, GBZugV) in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schweren Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
  1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Zur Prüfung, ob Verstöße im zuvor genannten Sinne vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die folgenden Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern:
  • ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Führungszeugnis nach § 30 V Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
    Bundesjustizamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 V Gewerbeordnung (GewO)
    Bundesjustizamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen 
    • des zuständigen Finanzamts,
    • der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit (Gemeindesteuern: Gewerbe-/Grundsteuer)
    • der Krankenkasse über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung
          und zur Arbeitslosenversicherung und
    • der Berufsgenossenschaft für Verkehr
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) vor dem 01.05.2014 Verkehrszentralregister (VZR)
Hinweis:
Die Stichtage dieser Bescheinigungen bzw. Auszüge dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Vorordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.
D.h. ein Unternehmen muss jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in mindestens folgenden Höhen verfügt:
  • bei Kraftfahrzeugen zwischen 2,5 t und 3,5 t zGM
    in Höhe von 1.800 € für das erste Fahrzeug und
    in Höhe von     900 € für jedes weitere genutzte Fahrzeug

    bei Kraftfahrzeugen über 3,5 t zGM
    in Höhe von  9.000 € für das erste Fahrzeug und
    in Höhe von  5.000 € für jedes weitere genutzte Fahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt in Deutschland insbesondere dann als geführt, wenn der Unternehmer eine
Eigenkapitalbescheinigung gemäß der Anlage 2 zu Rn 17 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift  zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) sowie ggfs. eine Zusatzbescheinigung nach der Anlage 3 zu Rn. 17 (GüKVwV) vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Unternehmer über das notwendige Eigenkapital verfügt. Andere geeignete Nachweise sind nicht ausgeschlossen.
Hinweis:
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Die zuständige Behörde kann als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa 
  • eine Bankbürgschaft oder
  • eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Höhe der o.g.  genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
Sofern es für das Jahr der Eintragung des Unternehmens noch keine geprüften Jahresabschlüsse gibt, lässt die Lizenzbehörde nach Art. 7IIa VO (EG) Nr. 1071/0209 als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa 
  • eine Bankbürgschaft,
  • ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namens des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder
  • ein von der zuständigen Behörde festgelegtes anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Art. 7 I VO (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge verfügt, 
 gelten.
Bei den Jahresabschlüssen bzw. bei der Bürgschaft, die zu überprüfen sind, handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die im Mitgliedstaat, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten (vgl. Art. 7 III der VO (EG) Nr. 1071/2009.
Die Höhe der nachzuweisenden finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch die Zahl der für den Einsatz im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge bestimmt (Rn. 17 GüKVwV). 
Diese Unterlagen sind zusätzlich vom Verkehrsleiter vorzulegen:
für den internen Verkehrsleiter Nachweise, dass er
  • Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet
  • in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, z.B. als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist 
  • seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat
für den externen Verkehrsleiter Nachweise, dass 
  • sichergestellt ist, dass er die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leitet
  • sichergestellt ist, dass die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des
    Unternehmens und die Verantwortlichkeiten unabhängig von anderen Unternehmen 
    -  für die das Unternehmen Beförderungen durchführt – wahrgenommen werden.
  • Auskünfte aus dem Fahreignungsregister (FAER) vor dem 01.05.2014 Verkehrszentralregister (VZR)