Was versteht man unter Kabotageverkehr?
- Darf jedes EU-Transportunternehmen Kabotagefahrten durchführen?
- Wie oft darf ein ausländisches Unternehmen Kabotagefahrten durchführen?
- Was ist nach Ausschöpfung des zulässigen Kabotageumfangs zu beachten?
- Wann beginnt die Abkühlphase nach Ausschöpfung der Kabotage?
- Gelten die Kabotagebestimmungen auch für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5t bis 3,5t ?
Unter Kabotageverkehr in der EU versteht man innerstaatliche Transporte, die von einem Transportunternehmen aus einem anderen EU-Staat durchgeführt werden.
Beispiel: Ein in Frankreich ansässiges Unternehmen transportiert Waren von München nach Köln.
Beispiel: Ein in Frankreich ansässiges Unternehmen transportiert Waren von München nach Köln.
Darf jedes EU-Transportunternehmen Kabotagefahrten durchführen?
Grundsätzlich ja.
Ein EU-Transportunternehmen darf Kabotagefahrten durchführen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und über eine gültige EU-Lizenz verfügt.
Dies gilt auch für Unternehmen aus:
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- dem Vereinigten Königreich
Wie oft darf ein ausländisches Unternehmen Kabotagefahrten durchführen?
Kabotagefahrten sind nur zeitlich begrenzt erlaubt, da es sich um Inlandsverkehr in einem anderen Mitgliedsstaat handelt.
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
- max. drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen
oder
- eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen, wenn das Fahrzeug leer in den Mitgliedsstaat eingefahren ist.
Was ist nach Ausschöpfung des zulässigen Kabotageumfangs zu beachten?
Nach Ausschöpfung des zulässigen Kabotageumfangs dürfen im selben Mitgliedsstaat keine weiteren Kabotagefahrten durchgeführt werden.
Seit dem 21. Februar 2022 gilt eine verpflichtende Abkühlphase von 4 Tagen.
Wann beginnt die Abkühlphase nach Ausschöpfung der Kabotage?
Die Frist beginnt um 0:00 Uhr nach der letzten Entladung.
Die Regelung gilt EU-weit.
Gelten die Kabotagebestimmungen auch für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5t bis 3,5t ?
Ja. Auch Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5t bis 3,5 t unterliegen den Kabotagebestimmungen, wenn sie im gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.