Was versteht man unter Kabotageverkehr?

Unter Kabotageverkehr  in der EU versteht man einen Binnenverkehr, der von einem im EU-Ausland ansässigen Frachtführer  in einem anderen EU-Staat durchgeführt wird.

Beispiel:
Ein in Frankreich ansässiges Transportunternehmen führt eine Beförderung von München nach Köln durch. 
Im Mai 2010 wurden die Bedingungen für die Kabotage neu geregelt. Damit gelten EU-weit einheitliche Regelungen. 
Mit der völligen Liberalisierung des europäischen Güterkraftverkehrs ist jedes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU und des EWR  mit einer Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) sowohl zu grenzüberschreitendem Güterkraftverkehr als auch zu Beförderungen im Binnen- bzw. Kabotageverkehr befugt. 
Die Kabotage ist in einem anderen Land als dem Niederlassungsstaat des Unternehmens (=Aufnahmemitgliedsstaat) allerdings nur "zeitweilig" erlaubt.
Unternehmen aus Drittstaaten können keine Gemeinschaftslizenzen erhalten. Somit haben sie bei Einsatz von Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht grundsätzlich keine Möglichkeiten zum Kabotageverkehr.

Hinweis:
Einzelne EU-Staaten, z.B. Österreich, haben Zusatzregeln für die Kabotage erlassen. 
 Danach sind Transportunternehmer verpflichtet Kabotagebeförderungen vorab anzumelden. Dazu sind Anmeldeformulare notwendig.
Welche Beförderungsfristen  gelten außerhalb des Niederlassungsstaates? 
In Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 wird die Zulässigkeit der Kabotage im Aufnahmemitgliedstaat geregelt.

Danach dürfen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach vollständiger Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen 
mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden.

Die Kabotagebeförderungen können entweder nur in einem Mitgliedstaat oder auch in mehreren Mitgliedsstaaten durchgeführt werden.
Im letzten Fall - Durchführung in mehreren Mitgliedsstaaten - ist jedoch nur eine Kabotagebeförderung je Mitgliedsstaat erlaubt, diese muss innerhalb von drei Tagen nach Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 VO 1072/2009. 

Zum Nachweis sind die Frachtdokumente (CMR-Frachtbrief) des grenzüberschreitenden Transportes und der einzelnen Kabotagefahrten mitzuführen.
Das Datum der Ablieferung des ursprünglichen grenzüberschreitenden Transportes setzt die Drei-Tagesfrist in der Regel "3 in 7" in Gang. 
 
Welche Beförderungsdokumente müssen mitgeführt werden?
Während der Dauer der Kabotage sind folgende Nachweise über die grenzüberschreitende Beförderung, als auch über die einzelne(n) Kabotagebeförderung(en) mitzuführen:
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers,
  • Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die 
    Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung,
  • Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle, 
  • die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung,
  • das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe,
  • amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers.
Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder eines anderen geeigneten Beförderungsdokumentes, auch in elektronischer Form, erbracht werden.
Kabotage mit Fahrzeugen unter 3,5 t
Entgegen der weit verbreiteten Wahrnehmung unterliegen nicht nur genehmigungspflichtige Fahrten mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht den Kabotagebestimmungen, sondern auch Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombinationen, bis zu 3,5 t Gesamtgewicht. Darunter fallen auch die mehr und mehr zum Einsatz gebrachten  Sprinter mit Schlafkabine.