Wie ist das Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwerverkehr geregelt?

Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte  die gesetzlich  zugelassenen Grenzen überschreiten, verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung und  bedürfen deshalb einer  Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung. 
Ohne Genehmigung werden Straßen und Brücken mit Lkw bis 44 t Gesamtgewicht befahren. Nun gibt es aber Güter, die schwerer sind und ebenfalls über die Straße befördert werden müssen.  Es gibt Schwertransporte mit bis zu 500 t Gesamtgewicht. 
Damit diese Schwertransporte über die Straßen und Brücken fahren dürfen, muss für jede Brücke statisch nachgewiesen werden, dass die Brücke diese Last tragen kann. Hierzu muss der Schwertransportspediteur die Achslasten und die genaue Strecke angeben. Die höhere Verwaltungsbehörde prüft darauf hin, ob und mit welchen Auflagen der Schwertransport über die Brücken fahren kann.
Die rechtliche Grundlage dafür bilden §§ 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 70  der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO).
Es werden vier Arten unterschieden:
  1. Großraum = große Abmessungen und kleines Gewicht
    Beispiel: Blechsilo, Tank, Schwimmbecken
  2. Schwertransporte = geringe Abmessungen, aber sehr hohes Gewicht
    BeispielBetonträger, Kranballast
  3. Großraum- und Schwertransporte = eine Kombination aus 1.+ 2.
    Beispiel: Großtransformatoren, Turbinen, Gasphasenreaktoren
  4. Langtransporte = Güter mit Längen über 20 Meter 
    Beispiel: Holz-Dachbinder, Flügel von Windkraftanlagen, Mastschüsse, ein Maibaum
Durchführung der Transporte - Sperrzeiten
Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Zeiten werden Sperrzeiten genannt und sind nach dem Auflagenkatalog RGST geregelt.  
Generell gilt:
Schwertransporte dürfen nur von Montag 9:00 Uhr bis Freitag 15:00 Uhr durchgeführt werden.  Bei einer  Breite bis 3,20 m  wird meist die verkehrsarme Fahrtzeit genehmigt, was bedeutet, dass die Transporte nicht in der Zeit von 6:00 Uhr - 8:30 Uhr und von 15:30 Uhr - 19:00 Uhr durchgeführt werden. 
Welche Maße sind erlaubt?
Unter § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO)  sind die erlaubten Maße aufgeführt.
Anbei die wichtigsten Maße auf einen Blick:
Für diese Abmessungen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung:
Überschreitet die Ladung die Abmessungen des § 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 2 bis 4 (StVO) benötigt man eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Ziffer 5 (StVO) bzw. § 70 (StVZO) durch die Straßenverkehrsbehörde.
Je nach Abmessung (Höhe, Länge und Breite) des Lastkraftwagens und seiner Ladung bzw. Nachläufers, sind Begleitfahrzeuge und/oder Begleitung der Polizei vorgeschrieben.
Genehmigungsbehörde  - allgemeine Verkehrszulassung des Großraum- und Schwerverkehrs (Ausnahmegenehmigung)
Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 (StVZO) erteilt die höhere Verwaltungsbehörde.
In Rheinland-Pfalz erteilen die Kreisverwaltungen solche Erlaubnisse und Genehmigungen. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sind die Stadtverwaltungen dafür zuständig.
Der Landesbetrieb Mobilität ist sogenannte Anhörungsbehörde für Rheinland-Pfalz. 
Genehmigung - Prozedere:
Der LBM gibt die Genehmigungsanträge in die Anhörung (d.h. er wird an die zuständigen Bundesländer übermittelt, diese verteilen den Antrag weiter) und wartet auf die Zustimmung. Wenn die Zustimmung von allen Betroffenen vorliegt - dies kann bis zu drei Wochen dauern - erstellt das Amt eine Genehmigung, in welcher Auflagen der angehörten Stellen zusammengefasst sind. Diese Genehmigung ist max. gültig bis zum Folgemonat.
In Deutschland ist es üblich, dass Schwertransportunternehmen eine Dauergenehmigung besitzen, welche sie für ein Jahr beim zuständigen Ordnungsamt beantragen. 
Hinweis:
Diese Genehmigung betrifft aber nur die allgemeine Verkehrszulassung des Großraum- und Schwerverkehrs.
Genehmigungsbehörde - für den Einsatz des Fahrzeugs im konkreten Fall
Für den Einsatz des Fahrzeugs im konkreten Fall (mit örtlichen und zeitlichen Angaben) bedarf es noch der Erlaubnis nach § 29 (StVO). Diese Erlaubnis ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk der Verkehr beginnt bzw. in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat. 
Straßenverkehrsbehörde Mainz