Welche Pflichten bestehen für den Einbau von Fahrtenschreibern?

Nach der EU-Verordnung 165/2014 müssen Fahrzeuge, die der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, grundsätzlich mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein, sofern für sie die Verordnung (EG) Nr. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt. Diese Regelungen gelten für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind.

Welche Fahrzeuge sind von diesen Regelungen befreit?

Von der Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers und zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gibt es Ausnahmen. Diese sind geregelt in:
  • Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
  • § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Zu den Ausnahmen zählen unter anderem bestimmte Sonderfahrzeuge, nicht gewerblich genutzte Fahrzeuge oder spezielle Einsatzbereiche. Ob eine Ausnahme im Einzelfall greift, sollte immer geprüft werden.

Wer muss Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen?

Die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gilt für gewerblich tätiges Fahrpersonal (also nicht bei rein privater Nutzung), wenn:
  • Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGM) durchgeführt wird, oder
  • Personenverkehr mit Fahrzeugen erfolgt, die mehr als 9 Sitzplätze inklusive Fahrer haben.

Zusätzliche Regelung in Deutschland (2,8 t bis 3,5 t)

In Deutschland gilt darüber hinaus eine nationale Sonderregelung:
Fahrer von Fahrzeugen,
  • die gewerblich Güter befördern und
  • deren zulässige Gesamtmasse zwischen 2,8 Tonnen und 3,5 Tonnen liegt,
müssen ebenfalls Lenk- und Ruhezeiten einhalten und aufzeichnen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Typische Beispiele sind Handwerks- und Servicebetriebe, die ihre Fahrzeuge im innerstaatlichen Verkehr einsetzen.

Ist für Fahrzeuge mit einer zGM zwischen 2,8 t und 3,5 t ein digitaler Fahrtenschreiber vorgeschrieben?

  • Für Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t ist kein digitaler Fahrtenschreiber vorgeschrieben,
  • die Lenk- und Ruhezeiten müssen jedoch manuell, z.B. mit Tageskontrollblättern dokumentiert werden.

Folgendes ist dabei zu beachten:
Wann können Tageskontrollblätter zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten eingesetzt werden?
Die Dokumentation anhand der sogenannten Tageskontrollblätter ist dann ausreichend, wenn kein analoger oder digitaler Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut ist.
Ab welcher zGM muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden?
Wird an o.g. Fahrzeuge ein Anhänger für gewerbliche Transporte angehängt und dadurch eine zGM von 3,5 t und mehr erreicht, muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein anloges oder digitales EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) eingesetzt werden. Die Aufzeichnung über Tageskontrollblätter ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, da für Transporte ab 3,5 Tonnen die EU-Vorschriften anzuwenden sind. Explizit ergibt sich diese Pflicht zum Betrieb eines Fahrtenschreibers aus den zugrundeliegenden EU-Verordnungen (Nr. 165/2014 sowie Nr. 561/2006). Somit besteht für diese Transporte eine grundsätzliche Aus- bzw. Nachrüstpflicht.
Wann muss ein analoger, wann ein digitaler Fahrtenschreiber nachgerüstet werden?
Entscheidend für die Frage, ob ein analoger oder ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden.
Seit Umsetzung des sogenannten Mobility Package I am 31. Juli 2020 sind neue Nach- bzw. Umrüstpflichten erlassen worden. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge, die mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation ausgerüstet sind und bis zum 14. Juni 2019 erstmals zugelassen wurden, bis spätestens
1. Januar 2025 mit der neusten Version des intelligenten Fahrtenschreibers (2. Generation) ausgerüstet sein müssen. Der neue digitale Fahrtenschreiber kann zusätzliche Ortspunkte bei jeder Grenzüberfahrt und bei jeder Be- und Entladung speichern und muss etwa ab Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein.
Hier noch einmal alles im Überblick:
Fahrzeuge deren zGM 3,5 t übersteigt und der
gewerblichen Güterbeförderung dienen
bisherige Ausrüstung mit
analogem oder digitalem
Fahrtenschreiber der 1. Generation
Erstzulassung
bis 14. Juni 2019
Umrüstung auf
Fahrtenschreiber der 2. Generation bis
spätestens 1. Januar 2025
Fahrzeuge deren zGM 3,5 t übersteigt und der
gewerblichen Güterbeförderung dienen
bisherige Ausrüstung mit
analogem oder digitalem
Fahrtenschreiber der 1. Generation
Erstzulassung
ab 15. Juni 2019
Umrüstung auf *
Fahrtenschreiber der 2.Generation bis
spätestens im Sommer 2025
für Fahrzeuge deren zGM einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt
besteht Fahrtenschreiberpflicht ab 1. Juli 2026
bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder
bei Kabotagebeförderungen
für Fahrzeuge zur Güterbeförderung deren zGM 12 t übersteigt und zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgast-
plätzen und über 10 t zGM sind die Umrüstpflichten vom analogen zum digitalen Fahrtenschreiber im § 57a Abs. 3 der StVZO
geregelt.
* konkrete Datumsangaben sind derzeit nicht möglich, da das konkrete Datum erst feststeht, wenn die EU-Kommission technische Vorgaben zur Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers veröffentlicht hat.
Gibt es Ausnahmen von der grundsätzlichen Einbau- bzw. Umrüstungspflicht?
Es besteht keine Einbau- bzw. Umrüstungspflicht, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der Ausnahmen nach § 1 Abs.2 oder § 18 der FPersV oder Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 fallen.