Wie erfolgt die Benennung eines Verkehrsleiters ?

Grundsätzliche Benennung

Die Benennung erfolgt entweder:
  • direkt im Antrag auf Erteilung einer EU-Lizenz oder
  • bei der Erlaubnis / Genehmigung
Ändert sich die Person des Verkehrsleiters während der Laufzeit von Lizenz oder Erlaubnis (z.B. durch Kündigung und Neueinstellung), muss der Unternehmer dies der zuständigen Erlaubnis- oder Lizenzbehörde innerhalb von 28 Tagen mitteilen.
Die Behörde muss dann eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des neuen Verkehrsleiters vornehmen.

Benennung bei Gesellschaft und Tochtergesellschaft

Ein externer Verkehrsleiter kann für ein Unternehmen und dessen Subunternehmen als Verkehrsleiter tätig sein. Diese Unternehmen müssen "eigenständige" Unternehmen sein.
D.h. wenn es sich bei den Unternehmen um Gesellschaft und Tochtergesellschaft handelt - muss der Verkehrsleiter auch (also zusätzlich) von der Tochtergesellschaft benannt werden.