Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetz

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Arbeitnehmer haben nun einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Weiterhin können sich Arbeitnehmer im Akutfall eine zehntägige Auszeit  nehmen oder für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen.
Neu ist die Möglichkeit, bei kurzzeitiger Pflege ein Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Bei einer Freistellung nach dem Pflege- bzw. Familienpflegezeitgesetz können zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Tipp:
Aktuelle Informationen und Rechtliches veröffentlicht das Familienministerium.