FAQ zu Mitgliedschaft und Beitrag

Wer ist IHK-zugehörig und zahlt IHK-Beitrag?

Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im IHK-Bezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer zugehören.
Aus der Mitgliedschaft ergibt sich der gesetzliche Beitrag. Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind vom Beitrag befreit, wenn sich der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb / Gewerbeertrag auf unter 5.200 Euro beläuft (Befreiungsantrag).
Das Kriterium 'zur Gewerbesteuer veranlagt' stellt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen oder ob die Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist.
Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich. IHK-zugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbstständigen Filialen, Auslieferungslagern u. ä. im hiesigen IHK-Bezirk.

Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich.
Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.

Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z. B. Löschung der Firma im Handelsregister).
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.

Was sind IHK-Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen.
IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EstG steuerlich abzugsfähig.

Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK für Rheinhessen, welches von den Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage. Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftssatzung in der IHK-Zeitschrift 'Report' sowie Online veröffentlicht. Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung selbst IHK-Beiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen.
Den Grundbeitrag muss in der Regel jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt. Die Staffelungsgrenzen sind der Wirtschaftssatzung zu entnehmen.
Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340 EUR vom Ertrag abgezogen.

Ich zahle keine Gewerbesteuer. Muss ich IHK-Beiträge zahlen?

Für die Beitragspflicht ist nicht entscheidend, ob Sie Gewerbesteuer zahlen, sondern ob Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind.
Auch wenn die zu zahlende Gewerbesteuer auf 0,00 Euro vom Finanzamt festgesetzt wird, sind Sie generell gewerbesteuerpflichtig und erfüllen somit die Voraussetzung für die IHK-Zugehörigkeit und die damit verbundene Beitragspflicht.

Wann und bei wem ist eine Freistellung von IHK-Beiträgen möglich?

Allgemein:
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,00 EUR sind von der Beitragszahlung komplett befreit (Befreiungsantrag).
Existenzgründer:
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2003 ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr vom kompletten IHK-Beitrag und für 2 weitere Jahre von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000,00 EUR im Jahr nicht übersteigt und sie in den den letzten 5 Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren (Befreiungsantrag).

Warum werden zunächst 'vorläufige Veranlagungen' durchgeführt?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.

Kann die vorläufige Veranlagung den aktuellen Verhältnissen angepasst werden?

Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen.
Teilen Sie in diesem Fall der Beitragsabteilung schriftlich unter Angabe der Ident-Nummer den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit. Sie erhalten dann einen neuen Beitragsbescheid.

Woher bekommt die IHK meine Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?

Gemäß § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes erhält die IHK von den Finanzämtern die Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Beiträge. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz ist damit sichergestellt. Dieses Verfahren spart im übrigen Kosten, die unseren Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.

Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag (= Verlust) festgesetzt. Warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200 Euro).
Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,00 Euro ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340 Euro vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.

Mein Gewerbe wurde abgemeldet. Muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Die Beitragspflicht endet, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde.
Als Nachweis ist die gewerbliche Abmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Kommune bzw. die Löschung im zuständigen Handelsregister erforderlich. Die Beitragsveranlagung entfällt ab dem Folgejahr.
Sollte die gewerbliche Tätigkeit weniger als drei Monate im Jahr des Löschens im Handelsregister / der Gewerbeabmeldung ausgeübt worden sein, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden (Antrag zur Ermäßigung des Grundbeitrags).
Auch nach Vornahme des Löschens im Handelsregister / der Gewerbeabmeldung können für die vergangenen Jahre noch neue Beitragsbescheide in Form von Abrechnungen vorgenommen werden, sofern der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von der bisher erfolgten Veranlagung abweicht. Hierbei entstehen sowohl Guthaben als auch Nachforderungen. Sollte trotz Löschens im Handelsregister / der Gewerbeabmeldung das Finanzamt noch Gewerbeerträge oder Gewerbegewinne feststellen, wie z. B. nachträgliche Provisionseinnahmen der Handelsvertreter, sind diese als Beitragsbemessungsgrundlage von der IHK zu verwenden. Diese Feststellungen sind für die IHK bindend.

Ich bin sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?

Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern.
Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro überschreitet.
Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesem Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nichthandwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb (Antrag).

Wir haben nur eine Betriebsstätte in Ihrem Bezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Wo sollen wir den Beitrag zahlen?

Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.
Für die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird dann nur der auf die jeweilige IHK entfallende zerlegte Gewerbeertrag zu Grunde gelegt.

Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften?

Ja, Kapitalgesellschaften, deren ausschließliche gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann auf Antrag ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden.

Unser Unternehmen ist gemeinnützig. Warum haben wir einen Beitragsbescheid erhalten?

Gemeinnützige Unternehmen, die nicht der Gewerbesteuerveranlagung unterliegen, sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig.
Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des Freistellungsbescheides Ihres Finanzamtes.

Warum müssen Apotheken außer dem Grundbeitrag ein Viertel der Umlage bezahlen?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch einer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer.
Um die Auswirkungen der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, werden die Apotheken nur mit einem Viertel des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.

Ich übe einen freien Beruf aus. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?

Freie Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Hierzu gehören z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Künstler usw. Diese Berufe haben größtenteils ihre eigenen Berufskammern. Sofern die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Steuergesetzes vor, und damit besteht die IHK-Mitgliedschaft.
Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitrag ermäßigt werden. Setzen Sie sich bitte zwecks Klärung mit uns in Verbindung.

Ich bin Landwirt. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?

IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen gelegene Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

Wie lange habe ich Zeit für die Zahlung der IHK-Beiträge?

Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge werden einmal angemahnt. Sollten Sie auch auf die Mahnung den Beitrag nicht zahlen, sind wir aus gesetzlichen Gründen gehalten, die offenen Beiträge über die Gemeinde-, Stadt- oder Kreiskassen einziehen zu lassen.
Dieses möchten wir gerne vermeiden, da hierdurch erhebliche Kosten für Sie entstehen, so zumindest die Gebühr für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von 60 Euro (Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 376 KB)).

Sind Berufsbetreuer beitragspflichtig?

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 15.06.2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09 entschieden, dass Einkünfte aus Berufsbetreuung und Verfahrenspflege, Einkünfte aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb sind.
Die IHK ist jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Beiträge nach Maßgabe des IHK-Gesetzes zu erheben. Gemäß § 2 IHK-Gesetz ist kammerzugehörig und somit beitragspflichtig, wer durch das Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt wurde. Veranlagen Finanzämter Einkünfte aus einer Berufsbetreuung entgegen der Urteile des Bundesfinanzgerichtshofs dennoch zur Gewerbesteuer, so hat die IHK auch den Kammerbeitrag zu erheben.
Sofern Sie als Berufsbetreuer tätig sind, sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden und versuchen zu erreichen, dass bestehende Gewerbesteuerbescheide – soweit dies noch möglich ist, also noch keine Bestandskraft eingetreten ist – zurückgenommen werden und, dass Sie für die Zukunft nicht mehr gewerblich veranlagt werden.
Erst dann kann für die entsprechenden Zeiträume eine Beitragserstattung durch die IHK erfolgen. Für Beitragsjahre, für die bestandskräftige Gewerbesteuerbescheide vorliegen, können keine Beiträge erstattet werden.
„Neue“ Berufsbetreuer sollten von Beginn an bei den Festsetzungen des Finanzamtes darauf achten (soweit gewünscht), dass sie nicht zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sondern ihre Tätigkeit als  selbstständig eingestuft wird.

Ist die atypisch stille Gesellschaft beitragspflichtig?

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt.
Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und kammerzugehörig.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt kammerzugehörig und beitragspflichtig.
Im "Normalfall" muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten.
Wird durch das Finanzamt jedoch für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200,00 € festgesetzt, kann dieser vom Beitrag befreit werden (Antrag). Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.

Ltd., S.L., SARL und Co.: Werden ausländische Rechtsformen Mitglied?

Auch Unternehmen mit ausländischer Rechtsform sind gleich einem Unternehmen mit deutscher Rechtsform kammerzugehörig, sofern ihre Betriebsstätte (Zweigniederlassung) innerhalb eines Kammerbezirks liegt.
Ist das Unternehmen in seinem Heimatland in ein Register eingetragen, das dem deutschen Handelsregister entspricht, muss mindestens der Grundbeitrag gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Unternehmen vollkaufmännisch geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister eingetragen ist.
Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Merkmal erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dies gilt auch, sofern das Unternehmen in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.

Wie werden Organschaftsverhältnisse zum Beitrag veranlagt?

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig kammerzugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.

Sind sog. ruhende GmbHs / Vorrats-GmbHs beitragspflichtig?

Grundsätzlich hängt die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von den Festsetzungen des Finanzamtes ab. Daher besteht die Beitragspflicht auch dann noch, wenn die GmbH ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat.
Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind kammerzugehörig und beitragspflichtig, da die Kammerzugehörigkeit ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.

Sind Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften beitragspflichtig?

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten.
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und somit kammerzugehörig und beitragspflichtig.

Was gilt für Photovoltaikanlagenbetreiber?

Die Finanzämter haben die Einschätzung der Ausgangssituation geändert:
Nach bisheriger Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft.
Da das regelmäßige Einspeisen in das allgemeine Stromnetz durch private oder gewerbliche Betreiber einer Photovoltaikanlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung diente, galt dies als unternehmerische Tätigkeit.
Die von der Finanzverwaltung damit festgestellte grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 GewStG war auch für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge – auch ohne Gewerbeanmeldung.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung dieser Regelungen beschlossen. Durch das „Jahressteuergesetz 2022“ wurde § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 geändert.
Eine generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht besteht nun, wenn
  • die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt und
  • keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen (die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft getreten, damit entfallen sämtliche mit der IHK-Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten).
Weiterhin Mitglieder unserer IHK bleiben Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn
  • die installierte Leistung mehr als 30 Kilowatt Leistung beträgt und/oder
  • eine andere oder weitere gewerbliche Tätigkeit betrieben wird.
IHK-Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro pro Jahr nicht überschreitet ( § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG).
Sofern eine IHK-Mitgliedschaft vorliegt und Sie als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie vom IHK-Beitrag befreit, wenn der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des entsprechenden Bemessungsjahres 5.200 Euro nicht übersteigt.