Nr. 4943834

EU-Entwaldungsverordnung - Benchmarking­system veröffentlicht

Am 29. Juni 2023 trat die europäische Verordnung 2023/1115 in Kraft, um den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen sowie den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern. Auch der Schutz der lokalen Bevölkerung ist ein Ziel dieser Gesetzgebung.

Aktuelles vom 22. Mai 2025

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22.5.25 das Benchmarking-System (Country Classification List - European Commission) der Länder.
Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können (Informationen sammeln ohne Risikobewertung und -minderung). Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Methodik der Kommission basiert auf Fairness, Objektivität und Transparenz. Alle Länder wurden anhand der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Entwaldungsverordnung bewertet. Die Bewertung basiert auf den neuesten verfügbaren Daten des Global Forest Resources Assessment-Datensatzes der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO FRA). Der Benchmarking-Prozess wird dynamisch sein; eine erste Überprüfung ist für 2026 geplant.
Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Die relevanten Erzeugnisse müssen gemäß Artikel 3:
  1. entwaldungsfrei sein,
  2. gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und
  3. für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, für die keine Sorgfaltserklärung vorliegt, dürfen nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr importiert, im EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden. Ausnahmen gelten für relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, die sich nachweislich schon vorher im EU-Markt befunden haben.

Drei Schritte zu Beginn

Als Unternehmen analysieren Sie in einem ersten Schritt welche Ihrer Produkte im Anhang I aufgelistet sind und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Weiterhin ist es notwendig die “Rolle” Ihres Unternehmen zu identifizieren. Sie sind entweder Marktteilnehmer oder Händler. Beide sind zur Umsetzung verpflichtet. Im dritten Schritt prüfen Sie anhand von drei Kriterien, ob Ihr Unternehmen ein KMU oder Nicht-KMU ist gemäß Verordnung 2023/1115 Artikel 2 Nummer 30 i.V.m Richtlinie 2013/34 Artikel 3 Nummer 3.

Verpflichtungen für Unternehmen

Die Kommission hat ein Informationssystem errichtet, in dem Sie sich seit 6. November 2024 registrieren und die Sorgfaltserklärung ab 2. Dezember 2024 abgeben können. Die genauen Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthalten sein müssen, können Sie in Anhang 2 der Verordnung nachlesen. Artikel 12 verpflichtet Sie als Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich zu überprüfen sowie als Nicht-KMU-Marktteilnehmer jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung zu berichten.
Auf der Homepage der europäischen Kommission werden Ihnen die folgenden zwei Erklärvideos zur Verfügung gestellt, in denen die Benutzeroberfläche und die Eingabe im System näher erläutert werden:
  1. in weniger als zehn Klicks Sorgfaltserklärung erstellen
  2. Sorgfaltserklärung wiederfinden und als Vorlage nutzen
In Deutschland ist die "zuständige Behörde" die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie wird die Sorgfaltspflichten national überwachen. Bei Nicht-Einhaltung droht gemäß Artikel 25 der Einzug der relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, sowie der Einzug von Einnahmen aus Transaktionen mit diesen, ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens und des Exports oder sogar Geldstrafe bis zu 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers.

Unterstützung für Unternehmen

Da eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten noch nicht beantwortet sind, hat die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine Plattform etabliert, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Seit 2. Oktober 2024 laden wir Sie alle zwei Wochen von 10 bis 11 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Bitte melden Sie sich über die Homepage der IHK Pfalz an.
Damit Sie sich als EUDR-pflichtige Marktbeteiligte auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit dem Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) Web-Seminare an:
  • 26.06.2025 - Wo finde ich zusätzlich kostenfreie Hilfsangebote zur Umsetzung der EUDR?
  • 04.09.2025 - Was bedeutet die EUDR für die nationale Erzeugung von Soja, Rind und Holz?
  • 16.10.2025 - Die EUDR und der Zoll am
  • 27.11.2025 - Was bedeutet die EUDR für die Holzwirtschaft?
Für jedes Seminar ist eine Anmeldung notwendig und jeweils drei Wochen vor dem Termin über die Homepage der BLE möglich.
Die Kommission hat zusätzliche Leitlinien und einen stärkeren Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um globale Interessenträger, Mitgliedstaaten und Drittländer bei ihren Vorbereitungen auf die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es eine Sammlung von häufig gestellten Fragen, die von verschiedenen Interessenträgern aus der ganzen Welt gestellt wurden. Zusätzlich stellt Ihnen europäische Kommission ein Benutzerhandbuch für das EU-Informationssystem in deutscher Sprache zum Download bereit. Es enthält relevante Informationen zur Erstellung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen zur Erfüllung der Verordnung.
FAQs und Leitlinien spiegeln die Beiträge von Mitgliedstaaten, Partnerländern, Unternehmen und der Industrie wider. Insgesamt sollen diese neuen Maßnahmen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um bis zu 30 % reduzieren. Kernpunkte der Vereinfachungen in den Leitlinien sind:
  • Wiederverwendung von DDS: Große Unternehmen dürfen bereits eingereichte Due Diligence Statements (DDS) wiederverwenden, wenn Waren erneut in den EU-Markt eingeführt werden.
  • Vertretung durch Bevollmächtigte: Bevollmächtigte können DDS im Namen von Unternehmensgruppen einreichen.
  • Jährliche Einreichung möglich: Unternehmen können künftig für Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, ihre DDS jährlich – anstatt pro Lieferung oder Charge – einreichen.
  • Erleichterte Nachweispflicht: Nachgelagerte Großunternehmen können künftig Referenznummern der DDS ihrer Zulieferer erfassen und diese für ihre eigenen DDS-Erklärungen verwenden.

CBAM - Einigung zu Änderungen bei EU Parlament und Rat

Die EU-Kommission hat die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Es ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets.

Allgemeine Informationen über CBAM

Der Übergangszeitraum läuft vom 1. Oktober 2023 bis Ende 2025. Zu Beginn sehen vereinfachte Regeln des CBAM eine quartalsjährliche Meldepflicht vor. Die erste Meldung war im Januar 2024 abzugeben. Diese Regeln sollen schrittweise verschärft werden. Ab 1. Januar 2026 beginnt die Regelphase. Dann werden Einfuhren nur noch von zugelassenen CBAM – Anmeldern und mit CBAM-Zertifikaten möglich sein. Parallel dazu, soll die Zuteilung der kostenlosen Emissionszertifikate für die betroffenen Sektoren abgeschafft werden. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht.
Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) soll parallel zum EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) bestehen und einen CO2-Zoll für importierte Waren widerspiegeln, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Falls der Einführer nicht in der EU ansässig ist, muss der indirekte Zollvertreter den Antrag stellen und somit kommen auch auf die Logistikbranche neue Aufgaben hinzu. Zudem soll es die bisherigen EU-Mechanismen zur Verhinderung von Carbon Leakage, insbesondere die kostenlose Zuteilung von ETS-Zertifikaten, ersetzen.
Erfasst werden sollen vor allem Produkte aus kohlenstoffintensiven Sektoren. Dazu zählen:
  • Eisen und Stahl,
  • Zement,
  • Düngemittel,
  • Aluminium,
  • Elektrizität und
  • Wasserstoff.
Auch die indirekten Emissionen werden in die Verordnung einbezogen.
In Deutschland ist die zuständige Stelle die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Verpflichtungen für Unternehmen

Sie müssen sich im CBAM-Übergangsregister registrieren und sind gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission (CBAM-DurchführungsVO) verpflichtet, bis einschließlich 31. Dezember 2025 quartalsweise Ihren CBAM-Bericht dort einzustellen. Das Zugangsmanagement erfolgt über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.
Zusätzlich benötigen Sie den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 1. Januar 2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen zu dürfen. Grundlage hierfür sind die Artikel 4 und 5 der CBAM-VO. Seit 31. März 2025 haben Sie als CBAM-Anmelder die Möglichkeit, sich im CBAM-Register einzuloggen. Anträge auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder können Sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, wird Ihr Zugang zum CBAM-Register automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Seit 28. März 2025 gibt es für das Antragsverfahren die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486. Eine wichtige Information für Unternehmen ist, dass gemäß Artikel 4 Punkt 1 die zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung innerhalb von 120 Kalendertagen nach dessen Eingang prüft. Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder, die vor dem 15. Juni 2025 eingereicht werden, werden innerhalb von 180 Kalendertagen geprüft (Artikel 4 Punkt 5). Darüber hinaus sind Angaben zum Konsultationsverfahren weiterer Parteien (Artikel 11), die Anforderung zusätzlicher Angaben durch die Behörde (Artikel 5) sowie Informationen bzgl. der Ablehnung von Zulassungsanträgen (Artikel 6).
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar. Ab dem 1. Januar 2026 können Sie dort Ihre jährlichen CBAM-Erklärungen abgeben. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 31. Mai 2027 einzureichen.
Als Betreiber einer Anlage in Drittländern können Sie sich seit 1. Januar 2025 im O3CI-Portal (Operators of Third Countries Installations Portal) gemäß Artikel 10 der CBAM-VO registrieren, um ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig können Sie dazu beitragen den administrativen Aufwand zu reduzieren, da CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können.

Informationen zum Vereinfachungsverfahren “Omnibus I”

Stand 19. Juni 2025
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen sog. Omnibus-Entwurf (I) zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorgelegt. Für CBAM relevant ist die Vorschrift Nummer 87 mit separaten Anhängen zu 87.
Aus unserer Sicht sind die wichtigsten Änderungen, die grundsätzlich positiv sind, aber im Detail Probleme bergen könnten:
  • Artikel 1(1): neuer Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren in Jahr
  • Artikel 1(4a) und 1(14): Verlegen der Berichtspflicht für 2026 auf 31. August 2027 und des Verkaufsbeginns auf Februar 2027
  • neue Standardwerte für die Berechnung der Emissionen der importierten Güter in Höhe des Durchschnitts der zehn emissionsstärksten Länder (Annex IV 2a)
  • Artikel 1(7) uneingeschränkte Verwendbarkeit der neuen Standardwerte
Folgende Änderungen erscheinen ebenfalls positiv, wobei auch hier praktische Probleme auftauchen könnten:
  • Vereinfachungen für CBAM-Anmelder (mehrere Absätze im Artikel 1 wie 2, 3 und 4)
  • die Angabe von gezahlten CO2-Preisen im Ausland (mehrere Absätze im Artikel 1 wie 4, 7, 8)
  • für Strom brauchen nur direkte Emissionen gemeldet werden Artikel 1(26)
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den CBAM-Mechanismus zu vereinfachen und zu stärken, indem 90 % der betroffenen Unternehmen von der Berichtspflicht befreit und dennoch 99 % der CO2-Emissionen abgedeckt werden sollen. Die vorgeschlagenen Vereinfachungen spiegeln die Erkenntnisse wider, die in der seit Oktober 2023 geltenden Übergangsphase gewonnen wurden. Insgesamt ist die Vereinfachung der Schlüssel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU und gelegentliche Importeure.
Die Vorschläge wurden an Rat und EU-Parlament übermittelt und am 19. Juni 2025 haben sich die beiden Gesetzgeber auf den vorgeschlagenen Schwellenwert für die De-minimis Masse geeinigt (50 Tonnen pro Importeur und Jahr). Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich außerdem auf Änderungen zur Vereinfachung der unter das CBAM fallenden Einfuhren, wie etwa das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen und die Prüfregeln sowie die finanzielle Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder. Gleichzeitig wurden die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung gestärkt. Die Einigung muss noch vom Parlament und vom Rat offiziell gebilligt werden, damit sie drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten kann. Die Veröffentlichung könnte im Sommer erfolgen (Parlamentssitzung Anfang Juli). Die Veröffentlichung wird dann unter "Konsolidierte Fassungen" zu finden sein.
Quelle: DIHK und Europäische Kommission

Unterstützung für Unternehmen

Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz bietet Ihnen das CBAM-Netzwerks als Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best-Practices. Wir laden Sie ein, sich aktiv zu beteiligen, um von den Erkenntnissen und Erfahrungen unserer Mitglieder zu profitieren und gemeinsam Lösungen für die Herausforderungen des CBAM zu entwickeln. Informationen zu kommenden Veranstaltungen, Terminen und Meetings im Rahmen unseres CBAM-Netzwerks finden Sie auf der Webseite der IHK Koblenz.
Auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission finden Sie unter „Sectoral Information“ Factsheets für nicht-EU Produzenten von CBAM-Waren. Diese sind in verschiedenen Sprachen verfügbar und können Sie bei der Kommunikation mit Anlagenbetreibern aus Drittländern unterstützen.

Wie können Sie Ihr Unternehmen an die Folgen des Klimawandels anpassen?

Steigende Treibhausgas-Emissionen sorgen für eine Erwärmung der Atmosphäre und der Umwelt. Neben der Vermeidung und Reduzierung von Emissionen ist es wichtig, dass Unternehmen auch Maßnahmen ergreifen, um sich vor den Folgen des Klimawandels zu schützen.
Hierzu gehören Anpassungen sowohl von menschlichen als auch natürlichen Infrastrukturen und Systemen an die Erwärmung der Umwelt. Konkret formuliert können das sein:
  • die Veränderungen der Wirtschaftskreisläufe in Bezug auf Rohstoffe, Produkte und Transportwege, bevor internationale Lieferketten instabil werden
  • die Veränderung von Lebens- und Arbeitsweisen (z.B. verlängerte Mittagspausen bzw. Arbeitsunterbrechungen)
  • die Versicherung von Wirtschaftstätigkeiten und Ihrer Assets
  • die Verbesserung von Informationsgrundlagen (z.B. dauerhafte Informationen zu Wettervorhersagen)
  • der Schutz von Unternehmens-Assets (z.B. wichtige Betriebsdokumente an einem sicheren Ort aufbewahren oder Kellergeschosse gegen Hochwasser schützen)
Als erster Schritt sollten Sie in Ihrer Region herausfinden welche Risiken bestehen und wie sich auswirken. Erste wichtige Informationen kann Ihnen der Deutsche Klimaatlas des deutschen Wetterdienstes geben. Sie beginnen die Risiken zu analysieren und erarbeiten erste Anpassungsstrategien.
Hilfestellung und Vorschläge zur strukturierten Risikoanalyse geben Ihnen der Klimalotse des Umweltbundesamtes sowie die DIN EN ISO 14091:
  • Festlegung des Untersuchungsrahmens
  • Ermittlung relevanter Klimagefahren
  • Durchführung der Analyse (ähnlich der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz)
  • Ermittlung und Bewertung von Anpassungslösungen
  • Maßnahmen umsetzen
  • Beobachtung von Anpassungen und ggfs. ändern
Quelle: mit freundlicher Unterstützung der agimus GmbH

Unternehmensnetzwerk Klimaschutz (UNK) - Webinarreihe zur CO2-Bilanzierung

Diese vierteilige Schulungsreihe für Mitarbeitende aus verschiedenen Unternehmensbereichen wie HR, Logistik, Energie- und Facility-Management, CSR und Klimaschutzzielt darauf ab, den Teilnehmern ein umfassendes Verständnis der THG-Bilanzierung zu vermitteln. Sie umfasst vier Module “Einführung in die CO2-Bilanzierung”, “Nutzung von CO2-Bilanzierungstools am Beispiel von ecocockpit”, “Vertiefte Untersuchung der Scope 3 Emissionen” und “sektorspezifische Workshops für Industrie, Logistik, Handel oder Dienstleister/Büro”. Der Start ist am 29. Mai 2024. Interessierte Unternehmen können sich ganz einfach über das Anmeldeformular bis zum 14. Mai anmelden. Die Voraussetzung für eine Teilnahme ist die Mitgliedschaft im Unternehmensnetzwerk Klimaschutz.

Für Mitglieder gibt es ein weiteres Angebot einer kostenfreien dreiteiligen Schulungsreihe zur CO2-Bilanzierung speziell für Auszubildende im Juni 2024. Weitere Informationen und die Anmeldemöglichkeiten bis zum 5. Juni finden Sie auf der Website der DIHK.
Mit dem Unternehmensnetzwerk Klimaschutz (UNK) hat die IHK-Organisation ein deutschlandweites Angebot für Unternehmen entwickelt, die aktiv zum Klimaschutz beitragen, ihr Klimaschutz-Knowhow stetig verbessern und sich zum Erfahrungsaustausch vernetzen wollen. Lernen Sie das Netzwerk kennen. Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Netzwerkbüro.
Die Angebote des Netzwerks werden gemeinsam mit den IHKs und weiteren Kooperationspartnern gestaltet. Dazu gehören:
  • der KlimaGuide, ein interaktives Nachschlagewerk und Tool zur Maßnahmenplanung. Hier finden Unternehmen Vorschläge für bewährte Klimaschutzmaßnahmen, Leitfäden, Infos zu passenden Fördermitteln und gute Beispiele aus der Praxis.
  • Zugang zum CO2-Bilanzierungstool ecocockpit und Unterstützung bei der Nutzung
  • die UNK-Plattform zum Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen
  • regelmäßige Impulse und Klimaschutz-Updates in Form von exklusiven Webinaren und Workshops, Artikeln, Leitfäden und dem Podcast „Betriebsgrün“,
  • Gute Beispiele aus der Praxis zur Orientierung und für mehr Sichtbarkeit der eigenen Klimaschutzerfolge
  • Klimaschutz-Coachings und die Qualifizierung von Auszubildenden zu Energie-Scouts durch die IHKs
Wir laden Sie herzlich ein, mit Ihrem Unternehmen Teil des Netzwerks zu werden.
Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Schritt 1: Registrieren Sie sich als Nutzerin oder Nutzer der Plattform. Damit können Sie bereits in den Austausch mit Klimaschutzverantwortlichen aus anderen Unternehmen gehen, haben Zugang zu den Unterlagen der Webinare und können das Tool ecocockpit zur Treibhausgasbilanzierung nutzen.
Schritt 2: Legen Sie ein Profil Ihres Unternehmens an und bestätigen Sie das Selbstverständnis als klimabewusstes Unternehmen. Wir prüfen Ihren Antrag und bestätigen innerhalb weniger Tage Ihre Mitgliedschaft. Als Mitglied erhalten Sie eine Mitgliedsurkunde, können an Mitgliederworkshops teilnehmen und mit dem KlimaGuide einen Maßnahmenplan für die Klimatransformation Ihres Unternehmens erstellen und auswerten.
Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Zusätzliche Förderung beim KfW-Umwelt­programm und Biodiversität

Das KfW-Umweltprogramm wurde um den Verwendungszweck "Natürliche Klimaschutzmaßnahmen" zum 15. Juli 2023 ergänzt.
Neu ist die Förderung von Vorhaben zur Stärkung von Klima-, Naturschutz und Biodiversität auf Betriebsgeländen oder auf Flächen von Gewerbe- oder Industrieparks und an Betriebsgebäuden. Der Kredit wird mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 60% gefördert.
Das KfW-Umweltprogramm hilft bei der Finanzierung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen. Die KfW unterstützt als Förderbank den Wandel und treibt zukunftsweisende Ideen voran. Für Unternehmen kann sie ein wichtiger Finanzierungspartner sein.

TH Bingen sucht Unternehmen als Kooperationspartner für praxisintegrierenden Studiengänge

Die TH Bingen ist auf der Suche nach Unternehmen für die dualen PI (Praxis-Integrierte) Studiengänge 'Umweltschutz' und 'Klimaschutz und Klimaanpassung' als Kooperationspartner. Zu diesem Zweck wird ein Kooperationsvertrag zwischen TH Bingen und den Unternehmen
geschlossen. Dieser Kooperationsrahmenvertrag regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Praxispartner.
Danach bekommen die Unternehmen von der TH Bingen StudentInnen vorgeschlagen zur Mitarbeit. Wenn eine Zusammenarbeit zustande kommt, wird ein Qualifizierungsvertrag zwischen Studierenden und Unternehmen erstellt.
Die Firmen beschäftigen Studierende aus den genannten Studiengängen für bis zu einem Jahr. Die Studierenden sollen in den Firmen mitarbeiten und die Praxis kennenlernen.
Vorteile für die Unternehmen:
  • Studierende können langfristiger gebunden werden
  • Im Anschluss kann eine Bachelor Arbeit vereinbart werden (kein Muss)
  • Studierende sind potentielle Mitarbeiter, nach erfolgreichem Abschluss
  • Studierende haben Praxiserfahrung
Quelle: Technische Hochschule Bingen

Netzwerk-Unternehmen im Landkreis Mainz-Bingen

Der Klima- und Umweltschutz, steigende Preise und Rohstoffverknappung sowie die notwendige Anpassung an den Klimawandel stellen die Wirtschaft vor große Herausforderungen.
In einem Netzwerk profitieren die Unternehmen von mehr Austausch und Zusammenarbeit. So lassen sich die Herausforderungen unserer Zeit leichter bewältigen.
Aus diesem Grund hat das Umwelt- und Energieberatungszentrum (UEBZ) des Landkreises Mainz-Bingen in Kooperation mit der IHK für Rheinhessen das Netzwerk-Unternehmen ins Leben gerufen.
Ziel ist es, den Erfahrungsaustausch der Unternehmen zu fördern, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten und Ihr Unternehmen so zu stärken.
Folgende Vorteile bietet das „Netzwerk-Unternehmen“ des Landkreises:
  • Stärke und Resilienz durch Vernetzung
  • segenseitiger Wissens- und Erfahrungsaustausch
  • gemeinsam an Themen wie Umwelt- und Klimaschutz, Ressourceneinsparung und Energieeffizienz arbeiten
  • sich von anderen inspirieren lassen und eigene Ideen ins Netzwerk einbringen
  • vom Know-how des Netzwerks profitieren
  • regelmäßige Netzwerk-Veranstaltungen, die gemeinsamen Austausch, spannende Vorträge und neuen Input bieten
Bisher haben drei Netzwerk-Veranstaltungen in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen stattgefunden:
  • “Erfahrungen von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit”
    • Sven Assmann von Lauer GmbH
      Die Lauer GmbH ist ein Anlagenbauer mit Sitz in Seeheim-Jugenheim, der auf Industrieanlagenbau und technische Gebäudeausrüstung spezialisiert ist. Mit der Technik der Bestandsaufnahme mittels Laserscan unterstützt das Unternehmen seine Kunden bei den ersten Schritten in die Nachhaltigkeit.
    • Christian Ludwig von Möbel vom Gutshof GmbH & Co.KG
      Möbel vom Gutshof ist eine Schreinerei aus Ober-Hilbersheim. Die Produktion nachhaltiger Möbel ist fest in die Unternehmensphilosophie verankert. Dabei setzt das Unternehmen u.a. auf kurze Lieferwege, natürliche Materialien, die vollständige Verwertung von Rohstoffen und die Restauration alter Möbel.
  • vier “Runde Tische” mit Beratungsschwerpunkten
    • Markus Patschke Beratungsbüro „3E-Consult“
      Schwerpunkt: Wärmeversorgung
    • Peter Magyar vom Ingenieurbüros Energieeffizienz und Umwelt
      Schwerpunkt: Stromerzeugung, PV Speicher + Ladeinfrastruktur
    • Michael König vom Beratungsbüro Royal Consult
      Schwerpunkt: Klimaschutz in Unternehmen
    • Sarah Bernhardt-Vautz von der Energieagentur Rheinland-Pfalz
      Schwerpunkt: Fördermittel für Unternehmen
  • Grundidee des Netzwerk-Unternehmen und Einführung in das Thema Nachhaltigkeit in Unternehmen
    • Martina Schnitzler und Frau Siegl
      Vorstellung des Umwelt und Energieberatungszentrum des Landkreis Mainz-Bingen
    • Martin Krause
      Vorstellung der IHK für Rheinhessen
    • Michael König vom Beratungsbüro Royal Consult
      People Planet Profit“– Was bedeutet Nachhaltigkeit in Ihrem Unternehmen?

Umweltnachrichten

Die Umweltnachrichten erscheinen jedes Jahr im März, Juni, September und Dezember. Sie informieren kostenfrei über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht des Landes, Bundes und der EU sowie zu Fragen des Umweltschutzes. Zusätzlich erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Förderprogramme, Wettbewerbe und Veranstaltung im Bereich Umwelt.
Eine Übersicht zu weiteren Informationsangeboten im Bereich Umwelt finden Sie auf der Themenseite Umwelt und Energie der Arbeitsgemeinschaft.

IHK ecoFinder

Mit mehr als 8.500 registrierten Organisationen und Unternehmen ist das Umweltfirmen-Informationssystem der IHK-Organisation das umfangreichste und detaillierteste Umweltportal Deutschlands. Als “grünen Branchenbuchs” für die Energie- und Umweltbranche deckt es alle umweltrelevanten Bereiche ab: Energieeinsparung und Klimaschutz, Abfallverwertung und -entsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Gewässerschutz und Wassereinsparung, Natur- und Land­schaftsschutz, Mess- und Regeltechnik, Umweltanalytik, Gefahrgutumgang und Sicherheits­technik, Bodenschutz und Altlastensanierung sowie Umweltmanagement.
Der "IHK ecoFinder" ist die geeignete Recherche-Plattform, falls Sie beispielsweise:
  • den Energieverbrauch in Ihrem Unternehmen senken oder die Abfallentsorgung in ihrem Betrieb effizienter gestalten wollen,
  • eine Genehmigung für eine neue oder erweiterte Anlage beantragen müssen,
  • eine Zertifizierung nach EMAS oder ISO 14001 anstreben,
  • einen Händler oder Hersteller für ein spezielles Produkt (z.B. Corona-Schnell- und Selbsttests) suchen,
  • selbst Produkte oder Dienstleistungen für den Umweltschutz anbieten und Kooperations- oder Vertriebspartner suchen oder
  • sich einen Überblick über den Umweltschutzmarkt in Ihrer Region oder in ganz Deutschland verschaffen wollen
Als Online-Datenbank nahezu unverändert ist es bereits seit mehr als 20 Jahren erfolgreich am Markt. Der Name "ecoFinder" ist ein sprechender Name, dessen Sinn sich sowohl in Deutsch als auch in Englisch leicht erschließt. Die Doppelassoziation von "Eco" als Kurzform für Ecology/Ökologie und Economy/Wirtschaft soll verdeutlichen, dass es für die in der Datenbank eingetragenen und recherchierenden Firmen um ökologische Herausforderungen geht, die mit wirtschaftlichen Mitteln angegangen werden.
Der IHK ecoFinder ist auch in englischer Sprache verfügbar, um internationalen Interessenten den Zugang zu den Leistungen deutscher Unternehmen zu eröffnen. Zudem können eingetragene Unternehmen festlegen in welchen Ländern oder Regionen sie ihre Services und Produkte über Deutschland hinaus anbieten wollen.
Einzigartig ist die Detailtiefe der hinterlegten Profile, die durch die jeweils zuständigen IHKs qualitätsgesichert sind und dem Nutzer eine präzise Entscheidung für die zu seinem Bedarf passende Organisation ermöglicht. Hersteller, Händler und Dienstleister aus den Bereichen Entsorgung, Recycling, Sanierung, Beratung, Planung, Analytik sowie Forschung und Entwicklung können ihre Produkte und Qualifikation zielgerichtet vorstellen. Sie profitieren von einer komfortablen Datenpflege sowie von den Werbemaßnahmen, mit denen die IHKs den "IHK ecoFinder" bekannt machen, und haben künftig Zugriff auf die Nutzerstatistik zu ihrem Profil.

Netzwerk "Ecoliance Rheinland-Pfalz"

Ecoliance Rheinland-Pfalz ist ein Zusammenschluss führender Köpfe der rheinland-pfälzischen Umwelttechnikbranche und fungiert als zentraler Ansprechpartner für die Umwelttechnologie in Rheinland-Pfalz. Das Netzwerk unterstützt rheinland-pfälzische Unternehmen dabei, die richtigen Verbundpartner für die erfolgreiche Umsetzung von schlüsselfertigen Komplettlösungen zu finden. Darüber hinaus ermöglicht Ecoliance Rheinland-Pfalz den Unternehmen, an Pilotprojekten in Zukunftsmärkten zu partizipieren. Ziel ist es, den Weg für nachhaltige Innovationen zu ebnen, die Antworten auf die Herausforderungen der Zukunft geben und gleichzeitig Wachstum und Beschäftigung im Land fördern. Ecoliance versteht sich als Netzwerk der Macher. Im Vordergrund steht die gemeinsame, aktive Arbeit an anwendungsorientierten, ganzheitlichen Lösungen.
Die Zielsetzungen des Netzwerkes sind:
  • die aktive Vermittlung potentieller Verbundpartner,
  • die interdisziplinäre Projektarbeit entlang der Wertschöpfungskette,
  • die Vernetzung der Wirtschaft mit Wissenschaft & Forschung,
  • die Anbahnung internationaler Kontakte und Kooperationen in Zukunftsmärkten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Netzwerkes.