Registrierung im DIVID-Register bis 15. Mai verlängert
Mit der Veröffentlichung des Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) im Mai 2023 begann die schrittweise Inkrafttreten des Gesetzes. Am 1. Januar 2025 ist es vollständig in Kraft getreten sein. Es ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Allgemeines
Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln (gemäß §1). Das Umweltbundesamt rechnet mit ca. 55.000 registrierungspflichtigen Herstellern weltweit, wovon ca. 20 Prozent nicht in Deutschland ansässig sind.
Als “Hersteller” bestimmter Einwegkunststoffprodukte gemäß Anlage 1 (8 Produktgruppen und ab 2026 noch Feuerwerkskörper) sind Sie seit 2024 zur Zahlung einer Sonderabgabe verpflichtet. Die Produkte können ganz oder teilweise aus Einwegkunststoff bestehen und der Begriff “Hersteller” bezieht sich auf den Akteur (Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur), der ein Produkte als Erster auf dem deutschen Markt bereitstellt. Um das mit dem Gesetz verbundene Zahlungs- und Verwaltungsverfahren ausschließlich elektronisch zu ermöglichen, dient das digitale Register DIVID als zentrales System. Seit 1. April 2024 können sich "Hersteller" im DIVID registrieren. Wenn Sie selbst nicht entscheiden können, ob Sie Hersteller oder Ihr Produkt in den Anwendungsrahmen des Einwegkunststofffondsgesetz fallen, können Sie einen kostenpflichtigen Einordnungsantrag nach § 22 Einwegkunststofffondsgesetz beim Umweltbundesamt stellen. Es gibt drei verschiedene Arten von Einordnungsanträgen.
Quelle: Antwortschreiben Umweltbundesamt vom 13. März 2025
Aktuelles
17 Verbände - darunter auch die DIHK - haben am 26. Februar 2025 in einem Schreiben an das Umweltbundesamt (UBA) um eine Fristverlängerung bis 15 Mai. 2025 gebeten, damit betroffene Herstellern ihre Registrierung unter Berücksichtigung der rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen vollständig und korrekt vornehmen können. Der Präsident des UBA hat in einem Antwortschreiben ankündigt, dass bis zum 15. Mai 2025 keine Sanktionen für unterbliebene oder unvollständige Registrierungen zu befürchten sind.
Verpflichtungen für Unternehmen
Wenn Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, haben Sie drei Pflichten zu erfüllen:
- kostenfreie Registrierung im DIVID-Register (gemäß §7),
- kostenfreie jährliche Mengenmeldung der im Vorjahr auf den Markt bereitgestellten oder verkauften Menge an Einwegkunststoffprodukten im DIVID-Register* (gemäß §11) und
- jährliche Entrichtung der Sonderabgabe.
*bis 15. Mai eines Kalenderjahres
Zusätzlich erforderlich bei Herstellern ohne Niederlassung in Deutschland ist die Benennung eines Bevollmächtigten (Bestätigung durch das Umweltbundesamt).
Unterstützung für Unternehmen
Bitte beachten Sie, dass Ihre Mengenmeldungen bei mehr als 100,00 kg Gesamtmenge durch prüfberechtigte Personen bestätigt werden müssen. Zur Recherche möglicher Prüfer/-innen können Sie das Prüferregister der zentralen Stelle Verpackungsregister nutzen. Es sind sowohl Prüfer/-innen der Abteilung 1 als auch der Abteilung 2 zulässig. Allerdings gibt es keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz.
Das DIVID-Register verfügt über einen öffentlichen Teil, über den jede Person Einsicht nehmen kann. Für Betreiber von Onlineplattformen und Fulfilment-Dienstleister soll ein automatisierte Abgleich über das Warenwirtschaftssystem möglich sein, damit diese ihrer Prüfpflicht der Registrierung der Hersteller nachkommen können. Außerdem können Sie zu Ihrer eigenen Orientierung Self-Checks in Form von Entscheidungsbäumen durchführen.
Quelle: Umweltbundesamt/ Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes