HBCD-haltige Dämmstoffe - überwachungsbedürftiger POP-haltiger Abfall

Am 1. August 2017 ist die neue „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in Kraft getreten. Da auch HBCD als in der Umwelt schwer abbaubarer organischer Schadstoff (POP) identifiziert worden ist fällt HBCD gilt es durch die neue Verordnung zwar nicht als gefährlich einzustufender Abfall, aber trotzdem als überwachungsbedürftiger POP-haltiger Abfall, für den zum einen ein Getrenntsammlungsgebot und Vermischungsverbot (§ 3) sowie zum anderen eine Nachweis- und Registerpflicht zwecks Dokumentation der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. umweltverträglichen Beseitigung (§§ 4 und 5) gilt. Für die Einzelheiten der Nachweis- und Registerführung gelten bestimmte Teile der Nachweisverordnung (NachwV) entsprechend. Somit müssen die Nachweise und Register – ebenso wie bei gefährlichen Abfällen – im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) geführt werden. Zum besseren Verständnis der POP-Abfall-ÜberwV beantwortet die SAM (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH) unter der Rubrik Aufgaben/Nachweisverfahren“ oder dem Merkblatt zu HBCD-haltigen Abfällen einige praxisrelevante Fragen.
(Quelle: DIHK)
Die Entwicklung der Regelung:
  • 30.09.2016: Einstufung alter HBCD-haltige Wärmedämmstoffe als gefährlicher Abfall
  • 16.12.2016: Polysterol-Dämmstoffe, die HBCD enthalten, werden nicht als gefährlicher Abfall eingestuft (befristet bis 31.12.2017).
  • 21.12.2016: Einigung im Kabinett
  • 28.12.2016: Inkrafttreten der Änderung der Abfallverzeichnisordnung
  • 01.08.2017: Neue POP-Abfallüberwachungs-Verordnung regelt das HBCD-Moratorium rechtsverbindlich. HBCD ist zwar nicht als gefährlich einzustufen, aber wird trotzdem zu den überwachungsbedürftigen POP-haltigen Abfälle gezählt.