Das Batteriegesetz (BattG)

Mit dem Gesetz sollen eine flächendeckende Rücknahme und hochwertiges Recycling sichergestellt werden. Das Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Nach dem bisherigen Batteriegesetz sind alle Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, sich an einem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen, sofern sie nicht selbst ein eigenes Rücknahmesystem betreiben. Nun hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ihre Tätigkeit als Solidarsystem jedoch eingestellt und ist als herstellereigenes Rücknahmesystem tätig. Es soll nur noch herstellereigene Systeme am Markt geben. Die bisherigen Regelungen zum Gemeinsamen Rücknahmesystem entfallen ersatzlos.
Hersteller und Importeure von Batterien müssen seit 2010 in ein öffentliches Melderegister beim Umweltbundesamt eingetragen sein. Wer dort nicht registriert ist, darf in Deutschland keine Batterien neu in Verkehr bringen. Aber nicht nur die eigentlichen Batteriehersteller und -importeure sind davon betroffen, sondern auch diejenigen Unternehmen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut oder eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Auch sie müssen sich beim Umweltbundesamt anmelden, wenn sie selbst Batterien nach Deutschland einführen. Das Geschäftsfeld Elektromobilität wird den Kreis der betroffenen Unternehmen weiter vergrößern.
Neben der Meldepflicht brachte das Gesetz weitere Änderungen mit sich, so z.B. erweiterte Kennzeichnungs- und Hinweispflichten und das Verbot von Cd-haltigen Batterien.