Regulierungsmonitor

Die Regulierung in der Nachhaltigkeit ist dynamisch - Verordnungen, Richtlinien und Gesetze ändern sich ständig. Finden Sie nachfolgend kurze Zusammenfassungen und bleiben Sie auf dem aktuellen Stand.

Koalitionsvertrag und Nachhaltigkeit - wohin zeigt der Kompass?

Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode liegt vor. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist die Zustimmung der SPD (Mitgliedervotum) und der CDU (Parteitag). Die CSU hat den Koalitionsvertrag gebilligt. Kommt der Koalitionsvertrag zustande, sind folgende politische Handlungen im Bereich Nachhaltigkeit zu erwarten:
  • Bekennung zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, den internationalen Nachhaltigkeitszielen und dem Pariser Klimaabkommen
  • Unterstützung des EU-Omnibusverfahrens (siehe unten)
  • Verhinderung “unnötiger Belastungen” und durch die europäische Ebene, insbesondere bei EU-Taxonomie, CSRD, CSDD, CBAM
  • Bürokratiearme EU-Recht-Umsetzung ohne bürokratische Übererfüllung und Parallelregulierung
  • Unmittelbare Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
  • Kategorisierung kommunaler Unternehmen als KMU zwecks Befreiung von Nachhaltigkeitsberichtspflichten
Interpretation: Die angehende Bundesregierung will in der Wirtschaftspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeit auf EU-Linie fahren, ohne europäische Regelungen dabei zusätzlich zu übertreffen (sog. goldplating). Insgesamt ist folglich mit einer leichten Erleichterung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu rechnen. Entlastungen für kleine und mittelständische Unternehmen stehen im Fokus der nationalen Politik. Die geplante Abschaffung des LkSG kann als kurzfristiger Befreiungsschlag gedeutet werden, die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette werden jedoch durch die CSDDD perspektivisch wieder aufgefangen.

EU-Parlament und Europäischer Rat stimmen “Stop-the-Clock” Vorschlägen zu

Die Kommissionsvorschläge zur Verschiebung der CSRD- und CSDDD-Erstanwendung haben Zustimmung von Parlament und Rat erhalten. Damit ist die Verschiebung der Fristen offiziell. Große Unternehmen der sog. zweiten Wellte sowie kapitalmarktorientierte KMU haben folglich zwei zusätzliche Jahre bis zur erstmaligen Berichterstattung nach CSRD und ein zusätzliches Jahr bis zur erstmaligen Berichterstattung nach CSDDD zeit.

Zum vollständigen Richtlinientext: Richtlinie - EU - 2025/794
Hinweis: Das CSRD-Richtlinienumsetzungsgesetz in Deutschland ist nach wie vor ausstehend. Damit gehört Deutschland zu den Ländern, die die Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt haben. In der Folge entfällt die vorgesehene Prüfplicht der Nachhaltigkeitsberichte für Unternehmen aktuell noch.

EU-Kommission schlägt Änderung zu ESG-Berichtspflichten durch Omnibusverfahren vor

Die EU-Kommission hat seit geraumer Zeit einen sog. Omnibusentwurf zur Konsolidierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten angekündigt (wir berichteten) und diesen am 26. Februar 2025 veröffentlicht. Der Entwurf sieht für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD), die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und für die EU-Taxonomie-Verordnung einschlägige Änderungen vor. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zur CSRD
  • Der Schwellenwert für berichtspflichtige Unternehmen erhöht sich auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitenden (die Umsatzgrenze von 50 Mio. Euro bleibt bestehen)
  • Die Anzahl der Datenpunkte zu den ESRS werden reduziert, sektorspezifische Standards entfallen
  • Die Pflicht zur Berichterstattung verschiebt sich für Unternehmen der “"zweiten Welle” um zwei Jahre nach hinten (2027 statt 2025)
  • KMU sollen zukünftig auch im Falle einer Kapitalmarktorientierung nicht berichtspflichtig sein
Zur CSDDD
  • Sorgfaltspflichten beschränken sich auf Tier-1 Geschäftspartner
  • Das Eingreifen in die Lieferkette bei Tier-n Geschäftspartnern ist nur bei Fehlverhalten erforderlich
  • Die Überprüfung der Sorgfaltspflichten erfolgt in fünfjährigem Turnus (statt jährlichem)
Zur EU-Taxonomie
  • Die EU-Taxonomie greift nur noch bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz (Unternehmen mit weniger als 450 Mio. Euro Umsatz können durch Opt-In Regelung freiwillig berichten)
Wichtiger Hinweis: Bei den aufgeführten Stichpunkten handelt es sich um Vorschläge. Solange keine Einigung besteht, gelten weiterhin die aktuellen Berichtspflichten!

BAFA verschiebt erstmalige LkSG-Prüfung auf 2026

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat angekündigt, Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG) erst zum 01. Januar 2026 erstmalig zu prüfen. Das BAFA weist explizit darauf hin, dass die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG bestehen bleiben.