ESRS - European Sustainability Reporting Standards

Status

Die Verordnung ist seit dem 01. Januar 2024 in Kraft und anzuwenden.

Direkt betroffene Unternehmen

Die ESRS-Verordnung gilt als Ergänzung zur CSRD-Richtlinie. Der Betroffenheitsgrad eines Unternehmens richtet sich nach der Klassifizierung nach dieser.

Indirekt betroffene Unternehmen

Siehe ebenfalls CSRD-Richtlinie.

Anforderungen

Die Standards, die durch die ESRS-Verordnung bestimmt werden, lassen sich in die drei ESG-Dimensionen - Umwelt, Soziales und Governance - aufteilen. Durch die Verordnung wird festgelegt, nach welchen konkreten Teilbereichen innerhalb der jeweiligen Dimension standardisiert berichtet werden muss. Die Aufteilung lautet wie folgt:
Übergreifende Standards Umwelt Soziales Governance
ESRS 1
General requirements
(Allgemeine Anforderungen)
ESRS E 1
Climate change
(Klimawandel)
ESRS S 1
Own workforce
(Eigene Belegschaft)
ESRS G 1
Business conduct
(Geschäfts-gebaren)
ESRS 2
General disclosure
(Allgemeine Angaben)
ESRS E 2
Pollution
(Umweltverschmutzung)
ESRS S 2
Workers in the value chain
(Beschäftigte in der Wertschöpfungskette)
ESRS E 3
Water & marine resources
(Wasser und Meeresresourcen)
ESRS S 3
Affected communities
(Betroffene Gemeinschaften)
ESRS E 4 Biodiversity & ecosystems
(Biodiversität und Ökosysteme)
ESRS S 4
Consumers & end-users
(Verbraucher/ Endnutzer)
ESRS E 5
Resource use & circular economy
(Kreislaufwirtschaft)

Empfehlungen

Für bereits Berichtspflichtige Unternehmen gibt es eine Vielzahl von Kostenpflichtigen Beratungsdienstleistungen und Softwaretools, die die Berichterstattung unterstützen. Für Unternehmen, die noch nicht Berichtspflicht sind, gibt es eine Vielzahl an vorbereitenden Maßnahmen und Einrichtungen, die die Erstellung eines freiwilligen Nachhaltigkeitsberichts in Anlehnung an die CSRD bereitstellen. Zu nennen sind hier zum Beispiel der Deutsche Nachhaltigkeitskodex und der VSME-Standard.