CSRD - Corporate Sustainability Reporting Directive
Status
Die Richtlinie ist ist seit dem 05. Januar 2023 in Kraft und seit dem 01.01. 2024 anzuwenden.
Aktuelle Fassung der Richtlinie: Directive - 2022/2464 - EN - CSRD Directive - EUR-Lex
Direkt betroffene Unternehmen
Die CSRD wird in einem stufenweisen Verfahren bis zum Jahr 2029 ausgerollt. Dabei lassen sich für das Jahr 2025 und das Jahr 2026 folgende Unternehmen klassifizieren:
Jahr | Beschäftigte | Nettoumsatz | Bilanzsummer | Anforderung |
---|---|---|---|---|
Ab 2025 * | ≥ 500 | ≥ 40 Millionen Euro | ≥ 20 Millionen Euro | ⅔ der Kriterien sind erfüllt |
Ab 2026 * | ≥ 250 | ≥ 40 Millionen Euro | ≥ 20 Millionen Euro | ⅔ der Kriterien sind erfüllt |
Für die Jahre 2027 und 2029 werden Ausweitungen der CSRD vorgenommen, für die sich Unternehmen folgendermaßen klassifizieren lassen:
Jahr | Spezifika der Unternehmen |
---|---|
Ab 2027 * | Börsennotierte KMU, kleine und nichtkomplexe Finanzinstitute, große Versicherungen und Rückversicherungen |
Ab 2029 * | Unternehmen mit Nicht-EU Muttergesellschaften mit ≥ 150 Millionen Euro Umsatz in der EU und mindestens einer Tochtergesellschaft in der EU mit ≥ 40 Millionen Euro Umsatz |
- Hinweis: “Ab” bezieht sich jeweils aufs Vorjahr. Wer ab 2025 berichten muss, muss in 2025 über 2024 berichten usw..
Indirekt betroffene Unternehmen
Die Richtlinie zielt auf die alle Nachhaltigkeitsdimensionen eines direkt betroffenen Unternehmens ab und hat folglich auch eine hohe Anzahl an Berührungspunkten mit diversen Stakeholdern des Unternehmens. Es könnten also vom Geschäftspartner über das Kreditinstitut bis zum externen Dienstleister indirekte Betroffenheiten durch vertikale Verflechtungen erwartet werden.
Anforderungen
- Unternehmen müssen detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (ESG) erfassen und veröffentlichen
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss von unabhängigen Dritten geprüft werden, um die Richtigkeit und Transparenz zu gewährleisten
- Unternehmen müssen nicht nur finanzielle Auswirkungen ihrer Tätigkeiten offenlegen, sondern auch die Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft (doppelte Wesentlichkeit)
- Unternehmen müssen ihre Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie klassifizieren, um darzustellen, wie sie zu nachhaltigen Zielen beitragen
- Unternehmen müssen Informationen zu ESG-Risiken in ihrer gesamten Lieferkette offenlegen
- Die Berichterstattung muss nicht nur kurzfristige, sondern auch langfristige Risiken und Chancen im Hinblick auf Nachhaltigkeit umfassen
- ESG-Informationen müssen in den Jahresberichten integriert und nicht mehr separat veröffentlicht werden
- Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsdaten in einem standardisierten Format darstellen, um die Vergleichbarkeit zu verbessern
Empfehlungen
Für bereits Berichtspflichtige Unternehmen gibt es eine Vielzahl von Kostenpflichtigen Beratungsdienstleistungen und Softwaretools, die die Berichterstattung unterstützen. Für Unternehmen, die noch nicht Berichtspflicht sind, gibt es eine Vielzahl an vorbereitenden Maßnahmen und Einrichtungen, die die Erstellung eines freiwilligen Nachhaltigkeitsberichts in Anlehnung an die CSRD bereitstellen. Zu nennen sind hier zum Beispiel der Deutsche Nachhaltigkeitskodex und der VSME-Standard.