Energie- und Stromsteuer - Senkung der Stromsteuer durch Gesetzesänderung

Die Strom- und Energiesteuer wird für bestimmte Energieverbräuche erlassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder Energieeffizienz bzw. erneuerbare Energien zu fördern. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gibt es Ermäßigungen, um die im internationalen Vergleich hohe Energie- und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen.
Der Bundestag hat am 15. Dezember 2023 die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Die Senkung der Stromsteuer auf den Mindestsatz war Teil des sogenannten Strompreispaketes, das jedoch im Zuge der notwendigen Haushaltsanpassungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu bewertet wurde.
Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt. Die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG). Zum Produzierenden Gewerbe gehören die Kategorien
  • C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden),
  • D (Verarbeitendes Gewerbe),
  • E (Energie- und Wasserversorgung) und
  • F (Baugewerbe).
Bei "Mischbetrieben" wird der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend § 15 StromStV gemäß der Wahl des Unternehmens nach:
  • der Wertschöpfung der einzelnen Tätigkeiten oder
  • der Bruttowertschöpfungsanteile zu Herstellerpreisen oder
  • dem steuerbarem Umsatz oder
  • der Anzahl der Beschäftigten
bestimmt.
Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es durch die Änderung des Stromsteuergesetzes nur noch die Ermäßigung der Steuersätze nach §9 StromStG. Zunächst befristet für zwei Jahre (2024 und 2025) wird die Steuerentlastung von 5,13 Euro auf 20,00 Euro je Megawattstunde erhöht.
Die Ermäßigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können grundsätzlich erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, wird beibehalten. Er beträgt weiterhin 250,00 Euro (§ 9b Abs. 2 StromStG und § 54 Abs. 3 EnergieStG) und wird als „Selbstbehalt" von der Steuererstattung abgezogen – dies entspricht einem Energiemindestverbrauch von:
  • 12,5 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh)  – statt bisher 48,73 MWh Strom (= 250 Euro / 5,13 Euro/MWh),
  • 16.297 l Heizöl (= 250 Euro / 15,34 Euro/1000l),
  • 181 MWh Erdgas (= 250 Euro / 1,38 Euro/MWh),
  • 16.502 kg Flüssiggas (= 250 Euro / 15,15 Euro/1000kg).
Die bisher zweite Ermäßigungsstufe – der sogenannte Spitzenausgleich (§ 10 StromStG) – wird gestrichen und sämtliche Bezüge und Ergänzungen zu § 10 werden eliminiert.
Für die Stellung Ihres Entlastungsantrages beim zuständigen Hauptzollamt finden Sie auf der Homepage der Generalzolldirektion alle notwendigen Informationen.
Mit der Erhöhung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250,00 Euro, ergibt sich faktisch auch eine Erweiterung des Begünstigten-Kreises – zukünftig sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 48,73 MWh. Die Änderung bedeutet auch eine Entlastung von Bürokratie für die Betriebe, die sich bisher dem aufwendigen Verfahren (und den Nebenanforderungen) des Spitzenausgleichs nach § 10 gestellt haben.